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Beschluss

43 M 1717/23

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2024:0308.43M1717.23.00
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Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des

Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 06.07.2023 nicht mit einer der folgenden Begründungen abzulehnen:

-    dass der Titel keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel im Sinne der SS 724, 725 ZPO mit Originalabdruck des Dienstsiegels und handschriftlicher Unterschrift enthalte,

-    dass es an einer erforderlichen Zustellung des Titels im Sinne des S 750 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Abs. 1 ZPO fehle,

-    dass der Vollstreckungsauftrag nicht unter Nutzung des amtlichen Formulars erteilt worden sei.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine weitere Kostenentscheidung ergeht nicht.

Entscheidungsgründe
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 06.07.2023 nicht mit einer der folgenden Begründungen abzulehnen: - dass der Titel keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel im Sinne der SS 724, 725 ZPO mit Originalabdruck des Dienstsiegels und handschriftlicher Unterschrift enthalte, - dass es an einer erforderlichen Zustellung des Titels im Sinne des S 750 Abs. 1 ZPO fehle, - dass der Vollstreckungsauftrag nicht unter Nutzung des amtlichen Formulars erteilt worden sei. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine weitere Kostenentscheidung ergeht nicht. Gründe Die Gläubigerin, vertreten durch das Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde, beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 17.07.2023 mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und ggf. Weiterleitung eines Haftbefehlsantrags an das Vollstreckungsgericht. Wegen der zu vollstreckenden Forderung, einem Bußgeld nebst Nebenforderungen, fügte sie ein Ausstandsverzeichnis vom 15.12.2022 bei. Auf den Inhalt des Ausstandsverzeichnisses (BI. 7 der Sonderakte DR Il 932/23 des Gerichtsvollziehers) wird Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags ab Gegen die Ablehnung der Ausführung des Vollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.07.2023 Erinnerung ein. In der Begründung verweist sie auf die Regelungen des BayVwZVG. Mit Schreiben vom 28.07.2023 hat der Gerichtsvollzieher der Erinnerung zwar teilweise abgeholfen, die Ausführung des Auftrages aber aus drei Gründen weiterhin abgelehnt: Der Titel enthalte keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel im Sinne der SS 724 725 ZPO mit Originalabdruck des Dienstsiegels und handschriftlicher Unterschrift. Es fehle an einer erforderlichen Zustellung des Titels im Sinne des S 750 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsauftrag sei nicht in unter Nutzung des amtlichen Formulars erteilt worden. Die Sonderakte DR Il 932/23 des Gerichtsvollziehers liegt vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Il. 1. Die Erinnerung ist gemäß S 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Die Ablehnung der Durchführung des Vollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher aus den vom Gerichtsvollzieher genannten Gründen ist rechtswidrig a) Der Gerichtsvollzieher nimmt zu Unrecht an, dass die SS 724, 725 ZPO bezüglich einer Vollstreckungsklausel und S 750 Abs. 1 ZPO bezüglich der erforderlichen Zustellung vorliegend als Vollstreckungsvoraussetzungen anzuwenden seien. Denn diese Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen ein nach den Vorschriften der ZPO ergangenes Endurteil (S 704 ZPO) vollstreckt werden kann. Um einen solchen Titel geht es hier jedoch nicht. Die Gläubigerin hat zurecht auf die Vorschriften des BayVwZVG hingewiesen. Wie aus dem Vollstreckungsauftrag vom 06.07.2023 und dem Ausstandsverzeichnis vom 15.122022 hervorgeht, handelt es sich bei der zu vollstreckenden Forderung um einen Bußgeldbescheid des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg vom 27:062022 nebst Nebenforderungen. Bei dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die die kommunale Verkehrsüberwachung mehrerer Städte, unter anderem von Nürnberg, wahrnimmt (https://www.nuernberg.de/internet/verkehrsueberwachungfinfos_zweckverband.html, besucht am 07.03.2024). Es handelt sich bei dem Bußgeldbescheid um einen kommunalen Titel nach bayerischen Landesrecht, und zwar um einen Verwaltungsakt, der auf die Leistung von Geld gerichtet wird. Gemäß Art. 18 Abs. 1 BayVwZVG richtet sich dessen Vollstreckung nach dem BayVwZVG. Die Voraussetzungen der Vollstreckung ergeben sich aus Art. 19, 23 Abs. 1 BayVwZVG. Gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung erteilen. Die Vollstreckungsanordnung ist in Art. 24 BayVwZVG näher geregelt. Danach ordnet die Anordnungsbehörde (, das ist gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,) oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Vollstreckung dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar". Gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwZVG übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle mit der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in den Art. 19 und 23 BayVwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Gemäß Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG sind für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, nachdem eine Vollstreckungsanordnung hierfür erteilt wurde, die ordentlichen Gerichte zuständig und die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO entsprechend anzuwenden. Bei dem Bußgeldbescheid handelt es sich um einen anderen als den in SS 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel, für den nach Landesgesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung getroffen wurden, der jedoch auch zur gerichtlichen Vollstreckung zugelassen ist, S 801 ZPO. Das bedeutet, dass zwar der Gerichtsvollzieher zuständig ist, gemäß Vollstreckungsauftrag Vollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO durchzuführen, die Prüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen jedoch nicht nach den Regeln der ZPO, sondern anhand der Regeln des BayVwZVG zu erfolgen hat. Insoweit sind nicht die SS 724,725 und 750 ZPO anwendbar, sondern Art. 19, 23, 24, und 26 BayVwZVG. b) Der Gerichtsvollzieher nimmt auch zu Unrecht an, dass die Gläubigerin bei Einreichung des vorliegenden Vollstreckungsauftrages dem Formularzwang unterliege. Die seitens des Gerichtsvollziehers angeführte Norm, S 1 Abs. 2 GVFV, ist aufgehoben. Der Formularzwang ergibt sich mittlerweile aus S 1 Abs. 1 ZVFV. Jedoch gibt es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ZVFV eine Übergangsregelung für Vollstreckungsaufträge zur Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Die Nutzung der Formulare ist für solche erst ab dem 01.01.2025 verbindlich. (Auch nach der früheren Regelung im GVFV waren Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen gemäß S 1 Abs. 2 Satz 2 GVFV von der verbindlichen Nutzung ausgenommen.) Bei der zu vollstreckenden Forderung, einem Bußgeldbescheid, handelt es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Der Verweis des Gerichtsvollziehers auf den Beschluss des AG Schöneberg vom 06.03.2017, - 33 M 8130/16 -, geht fehl. Denn dieser Entscheidung lag ein zivilrechtliches Urteil nach der ZPO zugrunde. 2. In der Entscheidung des Gerichts ist indes keine Anweisung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, enthalten. Im Verfahren nach S 766 Abs. 2 ZPO hat das Gericht nämlich nur die vom Gerichtsvollzieher für die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags angeführten Gründe zu überprüfen und zu bescheiden. Dementsprechend wird der Gerichtsvollzieher vorliegend nur angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrages nicht mit einer der von ihm bislang angeführten Gründe abzulehnen. Ob die Voraussetzungen zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags im Übrigen vorliegen, ist vom Gerichtsvollzieher nach wie vor eigenständig zu prüfen. a) Vorliegend muss der Gerichtsvollzieher nicht überprüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19, 23 BayVwZVG vorliegen. Denn mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt gemäß Art. 24 BayVwZVG die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle, die die Vollstreckungsanordnung getroffen hat, die Verantwortung dafür, dass die in den Artikeln 19 und 23 BayVwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. b) Der Gerichtsvollzieher wird jedoch zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG vorliegen. Dies dürfte im Hinblick auf das Vorliegen sowohl eines ordnungsgemäßen Ausstandsverzeichnisses, als auch einer Ausfertigung desselben als auch einer wirksamen Vollstreckungsanordnung kritisch zu würdigen sein: aa) Das mit dem Vollstreckungsauftrag überreichte Ausstandsverzeichnis vom 15.12.2022 lässt mangels Nennung eines Namens und einer Funktionsbezeichnung nicht erkennen, wer dieses erstellt hat. bb) Mangels eines Ausfertigungsvermerks ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Ausstandsverzeichnis überhaupt um eine Ausfertigung im Rechtssinne oder nur um einen bloßen Abdruck handelt. Bei einer Ausfertigung muss erkennbar sein, wer die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt (siehe hierzu VG Würzburg, Beschl. v. 14.07.2022 - W 3 S 22.1073 BeckRS 2022, 22882, Rn. 41). cc) Insbesondere lässt sich mangels Nennung eines Namens und einer Funktionsbezeichnung nicht erkennen, wer die Klausel „diese Ausfertigung ist vollstreckbar" angebracht hat und damit die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt. c) Überdies dürfte die Parteiidentität des im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Schuldners unter der K Adresse mit dem im Ausstandsverzeichnis bezeichneten Schuldner gleichen Namens unter einer L Adresse zu hinterfragen sein. 3. Eine Entscheidung über die Verteilung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu ergehen. Da die Gläubigerin obsiegt, wären die Kosten gemäß S 91 ZPO normalerweise der gegnerischen, unterlegenen Partei aufzuerlegen. In Vollstreckungsverfahren ist die gegnerische Partei des Gläubigers normalerweise der Schuldner. Da das Erinnerungsverfahren vorliegend jedoch nicht als Zweiparteienverfahren geführt worden ist, d.h. dass der Schuldner nicht angehört und nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt worden ist, können ihm die Kosten vorliegend nicht auferlegt werden (vgl. Preuß in BeckOK ZPO, 49. Aufl. 2023, S 766 Rn. 61 mnW). Dem Gerichtsvollzieher können grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. (Preuß, aaO). Die auf Gläubigerseite im Zusammenhang mit dem Erinnerungsverfahren möglicherweise entstandenen Kosten sind somit Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. Preuß, aaO). Rechtsbehelfsbelehrunq: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll' begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 1, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01 .OI .2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de .