Urteil
37 C 49/19
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2019:1007.37C49.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,45 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Reparaturbetrieb Autohaus L GmbH aus dem Schadensereignis vom 17.08.2018.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 65,45 € festgesetzt. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 113 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,45 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Reparaturbetrieb Autohaus L GmbH aus dem Schadensereignis vom 17.08.2018. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 65,45 € festgesetzt. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 113 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.08.2018 in Höhe von 65,45 € gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 VVG. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat seine Eigentümerstellung durch Vorlage des Kaufvertrages belegt. 2. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Reparaturkosten sind in Höhe von 3.451,60 € angefallen, auf die die Beklagte 3.386,15 € gezahlt hat. Die Beklagte hat von den Verbringungskosten in Höhe von 270 € netto einen Betrag in Höhe von 65,45 € netto in Abzug gebracht, der streitgegenständlich ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe dieses Betrages. Die Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Hierbei handelte es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 9 S 90/17; AG Norderstedt, Urteil vom 14.9.2012 – Aktenzeichen 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – Aktenzeichen 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – Aktenzeichen 37 C 11789/11). Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Denn auch diese Reparaturaufwendungen sind adäquat kausal durch das schädigende Ereignis verursacht worden und vom schadensersatzpflichtigen zu tragen. Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nur erforderliche Leistungen erbringt und nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Auf ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht berührt (LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 aaO mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, Urt. v. 31.1.1995 – Aktenzeichen 9 U 168/94; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, Seite 248). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen.Es fand unstreitig eine Verbringung des Fahrzeuges statt und die Werkstatt hat die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt. Die Beklagte bestreitet lediglich die Angemessenheit der Höhe der angefallenen Verbringungskosten. Der Kläger rechnet vorliegend aber auf der Grundlage einer konkreten Reparaturrechnung ab. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben. Dies ist vorliegend für die Positionen Verbringungskosten der Fall. Unerheblich ist insoweit, dass die Reparaturrechnung von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen worden ist. Eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten ergibt sich bei konkreter Schadensabrechnung allein daraus, dass die Reparaturarbeiten auf der Grundlage eines zuvor erstellten Gutachtens durchgeführt werden. Die Feststellungen des Gutachters sind ein aussagekräftiges Indiz für den Herstellungsaufwand. Die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung ausschließlich der beglichenen Rechnung im Falle der Gutachterkosten kann hier nicht entsprechend herangezogen werden. Das in der Rechtsprechung entwickelte Prinzip, der Schädiger trage im Falle der konkreten Schadensabrechnung das Werkstattrisiko, ist eindeutig und setzt den Ausgleich des Rechnungsbetrages nicht voraus. 3. Der Anspruch des Klägers ist auch auf Zahlung gerichtet. Der Beklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass dem Kläger kein auf Geldzahlung gerichteter Ersatzanspruch, sondern allenfalls ein Befreiungsanspruch zustehen könne, weil er nicht behauptet habe, die Reparaturkostenrechnung seinerseits ausgeglichen zu haben. Besteht der Schaden, wie dies hier in Betracht kommt, in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 S. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit (BGH, Urteil vom 11.06.1986 - VIII ZR 153/85 m.w.N.). Nach § 250 S. 2 1. Halbs. BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat . In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert. Die Bekl. hat die Erstattung weiterer Verbringungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt. Dies genügt für eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch. 4. Damit war der Klage stattzugeben, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Reparaturbetrieb. Denn der Schädiger kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gem. § 255 BGB in analoger Anwendung gegen die Werkstatt verlangen kann, um der Gefahr zu begegnen, dass im Zuge der Schadensregulierung eine den Wertungen des Schadensrechts fremde ungerechtfertigte Bereicherung durch den Schadensausgleich entsteht (BGHZ 63, 182 = NJW 1975, Seite 160; OLG Düsseldorf, NJW 2008, Seite 3366 mwN; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, NJW-RR, Seite 275). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gem. § 249 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg, Urt. v. 4.6.2013 – Aktenzeichen 302 O 92/11 ). Dies ist bei einer unbedingten Leistungsklage auch von Amts wegen zu beachten (BGH, NJW 2013, Seite 450), auch ohne entsprechende Einwendung seitens des verklagten Schädigers (AG Viechtach, BeckRS 2017, 149554). 5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Einen solchen Anspruch hat er nicht schlüssig dargelegt. Durch eine Schadensaufstellung mit der Aufforderung, den bezifferten Schaden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, gerät die Versicherung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht automatisch in Verzug. Die bloße Aufforderung, die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu regulieren, stellt keine Mahnung im Sinne des § 286, Abs. 1 BGB dar, sondern begründet zunächst nur die Fälligkeit der Forderung. Um die Versicherung folglich wirksam in Verzug zu setzen, bedarf es nicht nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung, sondern einer sich anschließenden Mahnung. Diese ist weder gegenüber der Versicherung noch gegenüber der Geschädigten erteilt worden. 6. Ein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Bei der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne des RVG. Der nach der Schadensregulierung der Beklagten noch offene, hier eingeklagte, Betrag von 65,45 € hätte einen Gebührenanspruch nicht ausgelöst. Mit der Zahlung i.H.v. 650,34 € hat die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig beglichen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .