Urteil
32 C 159/19
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2019:0919.32C159.19.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.08.2019, Geschäftsnummer 32 C 159/19, bleibt aufrecht erhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.08.2019, Geschäftsnummer 32 C 159/19, bleibt aufrecht erhalten. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen „Thermomix TM5“. Die Klägerin als Privatkundin hat von der Beklagten auf der Grundlage ihrer schriftlichen Bestellung vom 16.01.2019 und der Annahme durch die Beklagte (§ 151 BGB) einen „Thermomix TM5“ für € 1.299,- gekauft, bezahlt und hat dieses – für sich genommen technisch mangelfreie – aktuell hergestellte Gerät auch am 23.01.2019 erhalten. Am 08.03.2019 kündigte die Beklagte in der Öffentlichkeit das Nachfolgemodell „Thermomix TM6“ mit größerem Display und deutlich erweiterten Kochfunktionen an, welches nunmehr seit April 2019 auch ausgeliefert wird. Nur Kunden, die wesentlich kürzer als die Klägerin vor dem 08.03.2019 einen „Thermomix TM5“ bestellt hatten, haben ein Wechselangebot der Beklagten erhalten. Dem schriftlichen Kaufvertragsangebot der Klägerin vom 16.01.2019 lag eine Verkaufsveranstaltung einer Handelsvertreterin, Frau T zugrunde. In dieser Veranstaltung wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte die zeitnahe Markteinführung des Nachfolgemodells vorbereitete, weil selbst die Handelsvertreterin hiervon keine Kenntnis besaß. Von einem Nachfolgemodell erfuhr die Klägerin erst am 12.03.2019. Hätte die Klägerin zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung am 16.01.2019 von der am 08.03.2019 öffentlich angekündigten Markteinführung des Nachfolgemodells gewusst, hätte sie das Modell „Thermomix TM5“ nicht bestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den Kaufvertrag rückabwickeln, weil die Beklagte ihre Vertragspflicht verletzt habe, die Klägerin auf die knapp zwei Monate später erfolgende Einführung des Nachfolgemodells hinzuweisen. Wegen Säumnis der Klägerin im Termin vom 08.08.2019 ist an diesem Tag gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 29 der Akte verwiesen. Dieses Versäumnisurteil ist der Klägerseite am 16.08.2019 zugestellt worden. Mit am 19.08.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Klägerseite wurde hiergegen Einspruch eingelegt. Der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des vorgenannten Versäumnisurteils an den Klägerin € 1.299,- zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Thermomix Model TM5. Die Beklagten beantragen, das ergangene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden, weil gegen das ergangene Versäumnisurteil rechtzeitig (§ 339 ZPO) Einspruch eingelegt wurde. Der klägerseits geltend gemachte Klageanspruch ist aber – selbst nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin – unbegründet, weswegen das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war, § 343 ZPO. I. Der Klägerin steht aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt heraus dem Grunde nach der eingeklagte Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das bestehende Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. 1. Die Beklagte musste weder die Öffentlichkeit noch die Handelsvertreterin oder die Klägerin auf eine ca. 2 Monate später erfolgte Markteinführung eines Nachfolgemodells zum „Thermomix TM5“ hinweisen, jedenfalls solange – wie hier - das Modell „Thermomix TM5“ für sich genommen keine technischen Mängel aufweist und es sich bei dem „Thermomix TM5“ um das noch immer produzierte und angebotene aktuelle Modell handelte. Dass das an die Klägerin ausgelieferte Produkt – für sich genommen – mangelhaft ist oder nicht mehr fabrikneu (also bereits analog zum PKW-Kauf bereits mehr als 12 Monate alt war), wird klägerseits nicht vorgetragen. Es fehlt auch bereits an einer Rechtspflicht der Beklagten, mögliche Kaufinteressenten (wie die Klägerin) vorab auf eine ca. zwei Monate später erfolgende Markteinführung eines Nachfolgemodells hinzuweisen. Insoweit kann die Klägerin insbesondere nicht aus Schadenersatzgesichtspunkten wegen einer schuldhaften Verletzung von Vertragspflichte, (§ 241 ZPO) noch aus dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anfechtung die Rückabwicklung verlangen. Das Gericht macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes (hier zu hochwertiger Elektronik) zu eigen, dass eine solche Hinweispflicht in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig nur dann anzunehmen ist, wenn das Produkt vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder aber vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird ( BGH , Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. I ZR 63/96, BeckRS 1997, 30037058) . Diese Voraussetzungen werden aber klägerseits nicht behauptet. Sonstige Gründe, warum ausnahmsweise eine Hinweispflicht des Herstellers bzw. Verkäufers auf einen in der nahen Zukunft liegenden Modellwechsel bestehen soll, sind für das Gericht nicht ersichtlich. 2. Da keine Hinweispflicht besteht, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine – denkbare – Anfechtung des Kaufvertrags berufen. Weder liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor noch hat sich die Klägerin schutzwürdig geirrt, insbesondere über verkehrswesentliche Eigenschaften. Hieran wäre nur zu denken, wenn das von der Klägerin erworbene Modell „Thermomix TM5“ – anders als hier - ein „Auslaufmodell“ im Sinne der Ausführungen zu Ziffer 1 wäre. Hier war das betreffende Modell beim Erwerb und selbst bei der Auslieferung das im Handel erhältliche aktuelle Modell der Beklagten. 3. Sonstige tragfähige Gründe für einen berechtigten Rückabwicklungsanspruch sind für das Gericht nicht ersichtlich. 4. Nachdem das Gericht mehrfach, so bereits in der Einleitungsverfügung und zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf seine Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat, bedurfte es auch keines weiteren gerichtlichen Hinweises. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 1.299,- Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .