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Beschluss

43 M 2703/19

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2019:0813.43M2703.19.00
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Tenor

1.       Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.06.2019 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die begonnene Zwangsvollstreckung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vom 20.05.2019 fortzuführen und weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift F-Straße in X durchzuführen.

2.       Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.06.2019 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die begonnene Zwangsvollstreckung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vom 20.05.2019 fortzuführen und weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift F-Straße in X durchzuführen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. G r ü n d e: I. Die Gläubigerin und Erinnerungsführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.03.2019, Az. 97 C 25/19 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.03.2019, Az. 97 C 25/19. Unter dem 20.05.2019 begehrt die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft unter der Anschrift H-Straße in X und den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. In dem Formular gab sie an, dass bekannt sei, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. L3, L5 und L6 wurden angekreuzt. Ferner gab sie an, dass zunächst die Einholung von Auskünften zu erfolgen habe, bevor der Haftbefehl erlassen werden soll. Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilte der zunächst zuständige Obergerichtsvollzieher T mit, dass der Schuldner zur F-Straße, X vor Antragseingang verzogen sei und demnach die Gerichtsvollzieherzuständigkeit gewechselt habe. Am 05.06.2019 reichte der nunmehr zuständige und beteiligte Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerseite mit dem Hinweis zurück, dass kein Name des Schuldners an der Klingel bzw. dem Briefkasten sei und die Ladung demnach nicht zugestellt werden könne. Mit Schreiben vom 13.06.2019 forderte die Gläubigerseite den zuständigen Gerichtsvollzieher auf, vor Ort Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Mit Schreiben vom 25.06.2019 lehnte der Gerichtsvollzieher eine weitere Nachforschung ab. Zur Begründung führte er aus, dass diese mit der Datenschutzgrundverordnung nicht vereinbar sei. Dagegen richtet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 26.06.2019. Sie begehrt, dem Gerichtsvollzieher aufzugeben, weitere Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltsortes des Schuldners unter der Anschrift F-Straße vorzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, dass es nicht ausreiche, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich überprüft, ob der Name des Schuldners an der Klingel bzw. dem Briefkasten genannt ist. Er habe darüber hinaus die Verpflichtung, Nachbarn, Verwalter oder Vermieter zu befragen. Auch die Datenschutzgrundverordnung stehe dem nicht entgegen. Der Gerichtsvollzieher hilft der Erinnerung nicht ab. Er verweist auf § 58 Abs. 1 GVGA und die Datenschutzgrundverordnung. Ferner gibt er an, dass ihm der Vermieter des Hauses nicht bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.06.2019 nach § 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. Der zuständige Gerichtsvollzieher war im vorliegenden Fall anzuweisen, weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners vorzunehmen. Insbesondere hat er Nachbarn und den Vermieter der Wohnung unter der Anschrift F-Straße in X zu befragen. Dies ergibt sich, worauf die Gläubigerseite zutreffend hinweist, aus der erweiterten Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung. Zwar formuliert § 755 ZPO zunächst Rechte des Gerichtsvollziehers. Damit gehen jedoch auch entsprechende Pflichten zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung einher. Wenn der Gerichtsvollzieher nunmehr ermächtigt und verpflichtet sein kann, die aktuelle Schuldneranschrift über bestimmte Behörden ermitteln zu lassen, so ist er erst recht berechtigt und verpflichtet, die mitgeteilte Anschrift des Schuldners selbst zu überprüfen. Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher verfügt der Gläubiger über keine staatliche Autorität und kann entsprechende Nachforschungen in der Regel weniger effektiv durchführen. Zudem würde es dem Schuldner denkbar einfach gemacht, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, wenn man Ermittlungspflichten des Gerichtsvollziehers verneinen würde. In diesem Fall müsste der Schuldner nur den Namen von Klingel und Briefkasten entfernen oder einen Alias-Namen verwenden, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2015, 51 T 438/15; LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016, 6 T 2/16). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den bestehenden Vollstreckungsauftrag weiter auszuführen und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei Mitbewohnern und Vermieter bzw. Hausverwaltung darüber anzustellen, ob der Schuldner unter der F-Straße in X lebt. Entgegen der Auffassung des zuständigen Gerichtsvollziehers stehen weder § 58 Abs. 1 GVGA noch die Datenschutzgrundverordnung dieser weiteren Ermittlungsverpflichtung entgegen. Bei der Befragung von Nachbarn oder dem Vermieter wird kein überflüssiges Aufsehen im Sinne des § 58 GVGA erregt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den Vermieter oder Nachbarn ist im vorliegenden Fall auch nach der DS-GVO erlaubt, da die Durchsetzung des titulierten und damit berechtigten Anspruchs der Gläubigerin ein berechtigtes Interesse darstellt. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Übermittlung von Angaben zu seiner Person gegenüber dem Gläubiger ergibt sich ferner bereits aus § 802c ZPO. 2. Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO ohne Beteiligung des Schuldners nicht veranlasst (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 766 Rn. 34). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.