Urteil
33 C 452/18
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2019:0308.33C452.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 50,49 € aus einem abgetretenen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die ursprünglich Geschädigte aufgrund eines Verkehrsunfalls in Wuppertal einen Schadensersatzanspruch gegen den dortigen Schädiger hat, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung zu 100 % einstandspflichtig ist. Ebenso unstreitig umfasst der vorgenannte Schadensersatzanspruch notwendige Kosten der Einholung eines Haftpflichtschadengutachtens. Vorliegend hat die Geschädigte einen Gutachtenauftrag unterzeichnet, der unter anderem eine Preisvereinbarung, eine Abtretungserklärung hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen die Schädiger und eine Weiterabtretungserklärung zur Geltendmachung an die Klägerin beinhaltet. a) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs der Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen und die Weiterabtretung an die Klägerin (vgl. nur AG Wuppertal, Urteil vom 26.10.2018 – 37 C 60/18). Eine Entscheidung diesbezüglich ist allerdings entbehrlich, da im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. b) Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Schadensersatzanspruch der Geschädigten, den die Klägerin vorliegend geltend macht, in einer die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten übersteigenden Höhe bestanden hat. aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs erfolgt nach § 287 ZPO. Das Gericht legt der hiernach vorzunehmenden Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Kosten des beauftragten Sachverständigen die folgenden Grundsätze zugrunde: Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte, der die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen nicht beglichen hat, hat konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, Rn. 20). Diesbezüglich ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn vorgetragen wird, dass der Geschädigte nach dem Unfall ein bestimmtes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet hat, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 21, juris). bb) Den vorgenannten Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin vorliegend nicht. Eine wirksame Preisvereinbarung der Geschädigten mit dem Sachverständigen sowie eine damit korrespondierende Rechnung des Sachverständigen hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung der Höhe der ortsüblichen Vergütung. (1) Die in dem Gutachtenauftrag vom 21.07.2018 enthaltene Preisvereinbarung ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Preisvereinbarung ist in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ausgestaltet und vom Sachverständigen im Verhältnis zum Geschädigten gestellt worden. Zum Grundhonorar heißt es im Gutachtenauftrag: „Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“. Abgesehen davon, dass für den Geschädigten schon nicht ersichtlich sein dürfte, was mit der BVSK-Befragung 2015 überhaupt gemeint ist – das von der Klägerin vorformulierte Formular enthält insoweit eine abgekürzte Bezeichnung der Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Geschädigten die BVSK-Befragung 2015 zugänglich gemacht worden wäre. Schließlich bleibt unklar, wie der vereinbarte Wert – nach der Formulierung soll der im Honorarbereich III ermittelte Wert Grundlage der Berechnungen sein – zu ermitteln sein soll und ob der so ermittelte Wert alleinige und ausschließliche Grundlage der Honorarberechnung sein soll oder nicht. Die Auffassung der Klägerin, die Klausel sei transparent, da die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Internet frei verfügbar gewesen sei, geht fehl. Das Transparenzgebot verpflichtet Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, was erfordert, dass insbesondere alle Belastungen für den Vertragspartner erkennbar sind (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 96). Diesen Anforderungen wird ein Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Honorarbereich einer einem Geschädigten in aller Regel nicht näher bekannten Befragung nicht gerecht. Allein aufgrund der im Text der Klausel unterlassenen Aufklärung, dass der Honorarwert III den höchstmöglichen Wert der Honorarbefragung abbildet, verstößt die von der Klägerin gestaltete und von dem Sachverständigen verwendete Klausel aus Sicht des Gerichts bereits gegen die vorstehend konkretisierten Vorgaben des Transparenzgebotes. (2) Dass es sich bei dem – wie auch immer rechnerisch ermittelten – Grundhonorar zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handelt, hat die Klägerin ebenfalls – auch in Kenntnis der Rechtsprechung der 9. Berufungszivilkammer des Landgerichts Wuppertal (vgl. nur LG Wuppertal, Urteil vom 15.11.2018 – 9 S 118/18) – nicht behauptet. Ebenso wenig hat sie hinsichtlich der Üblichkeit einen entsprechenden Beweis angetreten. (3) Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob das ortsübliche Grundhonorar gar nicht geschätzt werden kann oder vielmehr – wovon das Gericht ausgeht – jedenfalls eine Mindestschätzung vorzunehmen ist. Denn die für die Erstellung des Gutachtens in der Region Wuppertal geschätzte übliche Vergütung bleibt hinter dem vorgerichtlich von der Beklagten ausgekehrten Betrag zurück. Das Gericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der im Rahmen einer Mindestschätzung in Wuppertal für das Grundhonorar eines Haftpflichtschadengutachtens als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB der jeweilige HB II-Wert der Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. berechnet werden kann. Bei Ansetzung eines Grundhonorars in Höhe von 299,00 € netto zuzüglich abrechenbarer Nebenkosten, deren Höhe nach den Vorgaben des JVEG zu schätzen wäre (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 18, juris), wird der von Beklagtenseite ursprünglich regulierte Betrag in Höhe von 452,08 € brutto nicht überschritten. Neben dem Grundhonorar sind jedenfalls auch die Fotokosten übersetzt, die für den ersten Fotosatz allenfalls i.H.v. 2,00 € pro Foto abgerechnet werden können. Ein weiterer Fotosatz ist nur dann abrechnungsfähig, wenn dieser außerhalb einer Gutachtenkopie erstellt wird, was vorliegend schon nicht vorgetragen ist. Eine Telefon- und Portopauschale erkennt das Gericht lediglich i.H.v. 7,50 € an. Überdies lässt sich unter Berücksichtigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht feststellen, dass die von dem Sachverständigen berechneten Fahrtkosten beansprucht werden könnten. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, dass der Sachverständige den Geschädigten vor Antritt der Fahrt darüber informiert hätte, dass Fahrtkosten geltend gemacht würden. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Fahrtkosten vor oder nach Vertragsschluss angefallen sind. Entweder sind sie als sog. Akquisekosten nicht ersatzfähig oder sie sind – bei telefonischem Vertragsschluss – von dem Geschädigten nicht geschuldet, weil der Sachverständige ihn vor Antritt der Fahrt zum Besichtigungsort nicht gem. §§ 312 c Abs. 1, 312e BGB über diese Kosten informiert hat. Überdies wären Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden, wenn die Geschädigte einen Sachverständigen in Wuppertal beauftragt hätte. Weiterhin sind in der vorgelegten Gutachtenabschrift lediglich sechs Fotografien abgebildet, für die jeweils bis zu 2,00 € beansprucht werden könnten. Aus welchem Grund Druckkosten für eine zweite und dritte Ausfertigung des Gutachtens entstanden sein sollen, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen, ohnehin wären diese nach Ansicht des Gerichts allenfalls für eine zweite Ausfertigung des Gutachtens und lediglich in Höhe von 0,50 € pro schwarz/weiß-Ausdruck und 1,00 € pro Farbausdruck ersatzfähig. 2. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin keine Prozesszinsen verlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen war die Klage von Beginn an insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Soweit sich die Entscheidung auf eine Unwirksamkeit der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen stützt, hat das hiesige Berufungsgericht bereits festgestellt, dass die entsprechende Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt. Eine Schätzung des für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Aufwandes eines Kraftfahrzeugsachverständigen in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, Rn. 14, juris). Der Streitwert wird auf bis 500 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .