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Urteil

91b C 122/17

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2018:1212.91B.C122.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.882,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.928, 42 € seit dem 02.12.2014 und von 8.954,00 € seit dem 02.11.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.882,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.928, 42 € seit dem 02.12.2014 und von 8.954,00 € seit dem 02.11.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 13.1.1989 gründete der Beklagte gemeinsam mit den Herren C und I eine GbR. Unter Ziffer XIII heißt es: Ein Gesellschafter scheidet aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Unter Ziffer XV. findet sich folgende Regelung: Verstirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Gesellschafter ließen die Teilungserklärung vom 4.12.1992 beurkunden und sodann die Wohnungseigentumsanlage S-Straße errichten. Die in der Teilungserklärung vorgesehen Einheit Nr. 7 (Büro, 5.905/100.000 MEA, Grundbuch von B) wurde tatsächlich nie hergestellt (dort befinden sich Parkplätze), die GbR blieb im Grundbuch als Eigentümerin dieser Einheit eingetragen. Die GbR wurde jahrelang nicht zu Wohngeldzahlungen herangezogen. In einer Gesellschafterversammlung vom 30.6.1999 erklärten die drei Gesellschafter die GbR für beendet und aufgelöst (UR Nr. x). Am 29.1.2002 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, das Verfahren endete im Jahr 2009. Im Rechtsstreit Amtsgericht Wuppertal 91 b C 138/15/Landgericht Düsseldorf 25 S 107/16 wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 29.6.2016 (Bl. 89 ff. der Akte) (als Gesamtschuldner neben der GbR und den weiteren Gesellschaftern) zur Zahlung von Wohngeldrückständen (u. a. aus 2011) verurteilt. In einer Eigentümerversammlung vom 27.10.2014 wurde unter TOP 2 die Abrechnung 2013 beschlossen, mit einer Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 in Höhe von 1928,42 €. Am 24.09.2013 erfolgte unter TOP 5 eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2014, mit monatlichen Vorauszahlungen für die Einheit Nr. 7 in Höhe von 495 €. In einer Eigentümerversammlung vom 30.09.2015 fasste man einen Beschluss zur Abrechnung 2014, mit einer Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 in Höhe von 3014 €. Am 27.3.2017 erfolgte folgende Eintragung im Grundbuch: „Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters L ist den Mitgesellschaftern angewachsen. Auf Grund Berichtigungsbewilligung vom 21.11.2016 und im übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen.“ (Bl. 106 der Akte). Anfang 2017 starb Herr C. Im Rechtsstreit 91 b C 92/18 wurde eine Anfechtungsklage (des hiesigen Beklagten) gegen Eigentümerbeschlüsse vom 26.09.2017 zur Jahresabrechnung 2016 und zum Wirtschaftsplan 2018 durch Urteil vom 18.07.2018 rechtskräftig abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin neben dem Wohngeld Januar bis Dezember 2014 (12x495 €= 5940 €) die Abrechnungsspitzen 2013 und 2014 geltend. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte werde als Gesellschafter der GbR in Anspruch genommen. Er hafte insoweit persönlich. Der Einwand, dass die Einheit Nr. 7 in der Form, wie sie nach der Teilungserklärung vorgesehen ist, nicht gebaut wurde, sei unerheblich. Es handele sich insoweit um einen sog. isolierten Miteigentumsanteil. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass gleichwohl den Eigentümer des isolierten Miteigentumsanteils die Pflichten treffen, wie sie jeden Eigentümer treffen, d.h. insbesondere auch die Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Nachhaftung analog § 160 HGB sei noch nicht beendet. Bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit 91 b C 138/15 sei diesem Einwand nicht gefolgt worden. Eine Mitteilung über ein Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft sei der Klägerin gegenüber nicht erfolgt. Erst im Jahr 2016 habe die Klägerin erfahren, dass die Insolvenz die Folge des Ausscheidens aus der GbR ausgelöst habe. Allerdings gelte insoweit die Nachwirkungsfrist von 5 Jahren, so dass der Beklagte für bereits beschlossene offene Wohngelder und noch zu beschließende Wohngelder bis 2021 hafte. §728 Abs. 2 BGB sei nicht zwingendes Recht. Für die Frage, was geschieht, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, komme es daher auf die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag an. Dieser sei seinerzeit nicht vorgelegt worden. Die Einrede der Verjährung werde zurückgewiesen. Die Gesellschaft mag aufgelöst sein, sie gelte allerdings solange als nicht aufgelöst, als ihr noch Vermögen zustehe. Dieses sei der Fall, da sie noch als Eigentümerin der Einheit Nr. 7 eingetragen sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Beklagten nicht zu. In der Vergangenheit habe es eine verbreitete Praxis dahingehend gegeben, dass häufig Verteilerschlüssel durch Beschluss geändert worden seien. Diese Praxis habe allerdings ein Ende gefunden durch die Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 (fehlende Beschlusskompetenz). Die Teilungserklärung sehe insoweit auch keine Öffnungsklausel vor. Dementsprechend habe aufgrund der Entscheidung des BGH zwingend nach der Teilungserklärung abgerechnet werden müssen. Eine Pflichtverletzung des Verwalters sei nicht schlüssig vorgetragen. Es wäre Sache des Beklagten bzw. der GbR gewesen, eine entsprechende notarielle Vereinbarung zur Änderung der Teilungserklärung vorzubereiten und den Eigentümern vorzulegen. Dies sei nicht geschehen, so dass weiterhin die Einheit Nr. 7 mit der entsprechenden Aufteilung der Miteigentumsanteile existiere. Die Untätigkeit des Beklagten könne weder dem Verwalter noch der Klägerin angelastet werden. Der nun inzwischen vorgelegte notarielle Entwurf zur Änderung der Teilungserklärung genüge nicht den Anforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ergebe sich daraus nicht. Es fehle bereits am Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Klägerin beantragt , wie erkannt zu entscheiden. Der Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Beschlüsse, auf denen die Klageforderung beruhe, seien nichtig, weil der Rechtsträger weggefallen gewesen sei. Die GbR sei spätestens durch den Gesellschafterbeschluss aufgelöst gewesen, die Auseinandersetzung sei bereits zuvor vollendet gewesen. Es seien dementsprechend seit Gründung der WEG bis mindestens 2010 für die GbR keine Abrechnungen oder Wirtschaftspläne erstellt worden und die GbR sei nie zu Versammlungen eingeladen worden. Es sei im Handelsrecht anerkannt, dass nach einem Liquidationszeitraum von einem Jahr, ggf. verlängert auf zwei Jahre, dann eine Gesellschaft als aufgelöst gelte, wenn keine Forderungen mehr geltend gemacht werden. Die Nachhaftungsfrist gem. § 160 HGB (analog) von 5 Jahren sei längst verstrichen: Es habe im Jahr 2002 mindestens 2 Telefonate zwischen dem Insolvenzverwalter T und dem Geschäftsführer der Verwaltung Herrn N gegeben, in welchen das Ausscheiden des Beklagten aus der GbR Thema gewesen sei. Der Beklagte selbst habe auch noch mit einem Schreiben vom 12.12.2002 auf sein Ausscheiden aus der GbR hingewiesen. Nach § 728 Abs. 2 BGB scheide der Gesellschafter einer GbR kraft Gesetzes aus der GbR aus. Damit ergebe sich zwangsläufig, dass die Klägerin mit der Kenntnis des Insolvenzverfahrens auch 2002 die Kenntnis hatte, dass der Beklagte damit aus der Gesellschaft ausscheide. Folglich sei der Nachhaftungszeitraum von 5 Jahren längst abgelaufen. Die Erben des ehemaligen Gesellschafters C hätten die Erbschlaft ausgeschlagen. Es gebe somit nur noch einen Gesellschafter der GbR, dies sei Herr I, und damit keine GbR mehr. Das Grundbuch sei falsch. Die GbR existiere nicht mehr. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es werde bestritten, dass die Zustellung (am 23.01.2018) „demnächst“ erfolgt sei. Unabhängig von der Regelverjährung von 3 Jahren sei auch die Verjährung nach § 159 Abs. 1 HGB gegeben. Die GbR sei im Jahr 1999 vollbeendet gewesen und damit sei es zum ersatzlosen Wegfall des Rechtsträgers gekommen. Da der Fall der Auflösung der Gesellschaft alleine über § 159 HGB geregelt werde, finde § 160 HGB für den ausscheidenden Gesellschafter im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da die Gesellschaft nicht mehr existent gewesen sei, auseinandergesetzt und vollbeendet gewesen sei, seien auch die Ansprüche gegen den Beklagten nach 5 Jahren verjährt. Hilfsweise erklärt der Beklagte mit der Klageerwiderung die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin: Bei dem ursprünglich umzubauen Objekte S-Straße handele sich um eine ca. 100 Jahre alte Fabrikhalle. Diese habe Anfang der Neunzigerjahre in Eigentumsanteile zu Wohn- und Gewerbezwecken umgebaut werden sollen. Während der Umbauphase sei – nach Beurkundung der Teilungserklärung – festgestellt worden, dass die Planung nicht exakt 1:1 habe umgesetzt werden können. Dies habe insbesondere den eigentlich nach dem Aufteilungsplan Nr. 7 benannten Büroteil betroffen, der nicht verwirklicht werden konnte und die Fläche daher als Parkfläche errichtet wurde. Es sei eine neue Aufteilungsliste zu Änderung der Teilungserklärung erstellt worden, in welcher die auf das Büro Nr. 7 entfallenden 5905 Miteigentumsanteile auf die restlichen Miteigentümer aufgeteilt worden seien, und zwar gem. Liste Anl. B6 vom 04.04.1996 (Bl. 97 der Akte). Dementsprechend seien für die Einheit Nr. 7 nie Ansprüche geltend gemacht oder zur Insolvenztabelle angemeldet worden. In einer Versammlung vom 16.12.1999 sei die Liste Anl. B6 zur Verteilung umzulegender Kosten und zur Erstellung von Wohngeldabrechnungen von den Eigentümern beschlossen worden. Dementsprechend seien für die übrigen Einheiten höhere Miteigentumsanteile angesetzt worden, z.B. beim Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 für die Wohnung Nr. 5 nicht 1552 Anteile, sondern 1850 Anteile, vergleiche Anlagen B 10 und B 11. Erst auf der Eigentümerversammlung vom 27.10.2014 – 15 Jahre später! – sei durch die Verwaltung plötzlich angesprochen worden, dass eine grundbuchrechtliche Änderung in Bezug auf die Einheit Nr. 7 noch vollzogen werden müsse. Die Verwaltung hätte unter Zugrundelegung ihres eigenen Klagevortrags die jeweiligen Abrechnungen, wie sie nun vorgelegt werden, auch für die Vorjahre erstellen und beschließen lassen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung verletzt. Dies müsse sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen. Wenn die Verwaltung mit Beginn der Gründung der WEG bzw. mit Übernahme der Verwaltung im Jahr 2000 ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 28 WEG nachgekommen wäre, so wäre dem Beklagten bereits in den Jahren zwischen 1991 und 2010 bekannt und bewusst geworden, dass entsprechende Abrechnungen der GbR bzw. ihm gegenüber wie die nun von der Klägerin geltend gemachten Abrechnung 2013 und 2014, unberechtigt seien. Er hätte sich bereits frühzeitiger darum bemühen können, die Fehlerhaftigkeit der Teilungserklärung des Grundbuchs in Bezug auf den isolierten Miteigentumsanteil zu beseitigen. Dann hätte es dem Grunde nach ab 2010 bereits keine Beschlüsse gegenüber der GbR mehr gegeben. Der Schaden bestehe in Höhe der Klageforderung. Der Beklagte habe inzwischen einen notariellen Vertragsentwurf erstellen lassen, zwecks Löschung des in Rede stehenden Miteigentumsanteils. Es fehle bisher noch die Zustimmung aller Miteigentümer. Der Beklagte mache insoweit wegen der Wohngeldforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 06.06.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen T) wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Es wird zunächst auf das Urteil in dem vorangegangenen Rechtsstreit 91 b C 138/15 Bezug genommen, ferner auf das Urteil zu 91 b C 92/17. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die der Klage zugrunde liegenden Wohngeldbeschlüsse sind nicht nichtig. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die GbR auch noch nach dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter vom 30.06.1999 weiterhin rechtlich existent, insbesondere zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen. Einer Auflösung hat sich mangels abweichender Vereinbarungen die Liquidation nach §§ 730 ff. anzuschließen. Die Auseinandersetzung war nicht vollbeendet. Denn die die GbR war weiterhin im Grundbuch als Eigentümerin der Einheit Nr. 7 eingetragen. Die Frist für die Nachhaftung §§ 736 II BGB, 160 HBG (analog) begann erst mit der positiven Kenntnis der Klägerin darüber, dass der Beklagte aus der GbR ausgeschieden war. Insoweit wird ergänzend hingewiesen auf Bub, FD-MietR 2011, 313274, beck-online: Der ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR haftet für sämtliche Beitragsverpflichtungen, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GbR beschlossen werden; diese Nachhaftung beruht auf § 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB. Voraussetzung für die Nachhaftung ist, dass bei Ausscheiden der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch gelegt ist, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen von Bedeutung ist. Rechtsgrund für die Beitragsansprüche ist hier das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Die Nachhaftungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Verwalters - als allein Einzugsberechtigtem - von dem Ausscheiden des GbR-Gesellschafter aus der Gesellschaft zu laufen. Mit der Kenntnis der Klägerin im Jahr 2002 darüber, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde, hatte sie nicht zwangsläufig Kenntnis von einem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft. Der Beklagte hat seine Behauptungen dazu, dass die Klägerin bzw. der Geschäftsführer der Verwalterin Herr N bereits 2002 in Kenntnis gesetzt wurde, nicht bewiesen. Das Schreiben des T vom 16.09.2002 (Bl. 6-7 der Akte 91 b C 91/17) genügte nicht. Denn daraus ergab sich keine Kenntnis vom Ausscheiden, nur eine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine solche hat indessen nicht zwingend ein Ausscheiden des Schuldners aus einer GbR zur Folge. Es steht nicht fest, ob das Schreiben des T in der abgeänderten Fassung (Bl. 40-41 der Akte) tatsächlich erstellt wurde und dem Geschäftsführer zuging. Es steht auch nicht fest, ob das Schreiben des Schuldners vom 12.12.2002 dem Geschäftsführer zuging. Ein Zugangsnachweis liegt nicht vor. Schließlich steht auch nicht fest, ob der Zeuge T den Geschäftsführer in Telefonaten darüber informierte, dass der Schuldner aus der GbR ausschied bzw. über eine entsprechende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag. Der Zeuge hat die Behauptungen des Beklagten dazu letztlich nicht sicher bestätigt. Die Aussage reicht nicht als Beweis. Der Zeuge hat bekundet, er könne nicht sagen, ob der Beklagte ihm den Gesellschaftsvertrag schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens gezeigt habe oder gesagt habe, dass „er aus der GbR raus sei“. Er könne auch nicht sagen, ob er das Schreiben in der geänderten Fassung nochmal wegschicken solle. Einen Zustellungsnachweis gebe es nicht. Er könne auch nicht sagen, ob er Herrn N gesagt habe, dass der Beklagte aus der GbR ausgeschieden sei. Auch aus § 159 BGB (analog) ergibt sich kein Ausschluss der Klageforderung. Zwar verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der GbR in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die Fünfjahresfrist für die Nachhaftungsbegrenzung beginnt jedoch erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erhalten (MüKoBGB/Schäfer BGB § 736 Rn. 28-30, beck-online). § 159 Abs. 1 HGB würde eine positive Kenntnis der Klägerin von einer Auflösung voraussetzen. Die Insolvenz hat nicht zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin Kenntnis von dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter vom 30.06.1999 gehabt habe (wann? wer?). Der Beklagte hat insoweit für eine Kenntnis (also für den Fristbeginn) die Darlegungs- und Beweislast. Die Ansprüche sind auch nicht gem. §§ 194 ff. BGB verjährt. Die Klage ging am 20.12.2017 ein, der Vorschuss am 02.01.2018. Die Zustellung der Klage am 23.01.2018 erfolgte „demnächst“ im Sinne der Vorschriften über die Verjährung. Die Aufrechnung greift nicht durch. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Die angebliche Pflichtverletzung der Verwalterin ist der Klägerin nicht über §278 BGB zuzurechnen. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Pflicht zur Erstellung ordnungsgemäßer Abrechnungen ggf. um eine eigene Pflicht der Verwalterin aus § 28 WEG, die Verwalterin ist insoweit nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin tätig geworden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 358, OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 587). Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht greift ebenfalls nicht durch. Auch insoweit fehlt es schon an der Gegenseitigkeit. Die Zahlungspflicht des Beklagten besteht gegenüber der Klägerin, eine Pflicht zur Zustimmung zu der Änderung trifft hingegen nicht die Klägerin, sondern die Miteigentümer. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 10.882,42 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.