Beschluss
43 M 3275/18
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2018:1116.43M3275.18.00
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Tenor
1. Die Erinnerung des Gläubigers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung des Gläubigers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt. Gründe: 1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der Zahnarzt ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal, 5 O 28/15 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem gleichen Verfahren mit Datum vom 15.10.2015. Unter dem 09.08.2018 hat der Schuldner vor dem beteiligten Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Darin hat er unter anderem angegeben, dass er Rentenanwartschaften bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein hat, kein Fahrzeug besitzt sowie seine ehemalige Praxiseinrichtung Ende März 2018 an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR verkauft zu haben und der Erlös an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank gehe. Ferner hat er angegeben, nicht über Konten Dritter verfügen zu können (Ziffer 14). Mit Nachbesserungsantrag vom 17.08.2018 hat die Gläubigerin von dem beteiligten Obergerichtsvollzieher verlangt, den Schuldner zur Nachbesserung und Vervollständigung seines Vermögensverzeichnisses zu laden. Zur Begründung führte diese aus, dass der Schuldner ausweislich einer Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern kein Konto bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank unterhält, sondern vielmehr Verfügungsberechtigter für Konten bei der Palästinensischen Ärzte- und Apothekervereinigung NRW. e. V. bzw. Deutschland e. V., bei der Sparkasse Münsterland sowie über Konten von seiner Ehefrau bei der BNP Paribas S.A. und der DB Privat- und Firmenkundenbank AG ist. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Schuldner für die Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung NRW. e. V. bzw. Deutschland e. V. tätig ist und dort einer entgeltpflichtigen Nebentätigkeit nachgeht. Mit Schreiben vom 20.08.2018 hat der beteiligte Gerichtsvollzieher der Gläubigerin ferner mitgeteilt, dass eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich des Schuldners ergeben habe, dass dieser Halter zweier Fahrzeuge sei. Mit Schreiben vom 24.08.2018 lehnte der beteiligte Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung der Vermögensauskunft ab. Zur Begründung führt er aus, dass das Nachgehen einer Nebentätigkeit in einem Verein eine reine Spekulation der Gläubigerin sei. In der Verneinung der Verfügungsberechtigung über Konten Dritter liege wenn dann eine falsche Auskunft, die strafrechtlich zu ahnden wäre, jedoch nicht im Wege der Nachbesserung. Dagegen richtet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 31.08.2018. Sie beantragt, den Gerichtsvollzieher, Herrn Obergerichtsvollzieher I, anzuweisen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 09.08.29018 (DR II 821/18) zu laden. Der Gerichtsvollzieher hilft der Erinnerung nicht ab. Zunächst verweist er auf die Ausführungen in seinem Schreiben vorn 24.08.2018. Ferner zeigt er auf, dass die beim Kraftfahrtbundesamt eingeholten Auskünfte nichts dahingehend aussagen, dass der Schuldner auch Eigentümer der dort aufgeführten Fahrzeuge ist. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass das Nachbesserungsverfahren nicht anzuwenden ist, wenn der Schuldner bei Abgabe der Vermögensauskunft die Fragen unrichtig beantwortet hat, indem er Vermögenswerte verschwiegen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat die gläubigerseits begehrte Nachbesserung zu Recht abgelehnt. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort. Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH; Beschluss vom 15.12.2016, I ZB 54/16; BGH, Beschluss vom 03.03.2016, I ZB 74/15). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2016, I ZB 92/15). Nach diesen Maßstäben war ein Nachbesserungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher, entsprechend dessen Auffassung, nicht durchzuführen. Zunächst hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis vom 09.08.2018 die Frage zu einer Verfügungsberechtigung über Konten Dritter (Ziffer 14) eindeutig und nicht widersprüchlich, jedoch möglicherweise unrichtig mit „nein" beantwortet. Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage nach Nebenverdiensten (Ziffer 10k). Entsprechend der Auffassung des Gerichtsvollziehers ist das Nachbesserungsverfahren nicht anzuwenden, wenn der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Fragen unrichtig beantwortet hat, indem er Vermögenswerte verschwiegen hat. Ein solches Verschweigen ist vielmehr dem Erwerb neuen Vermögens i.S.d. § 802 d ZPO gleichzustellen mit der Folge, dass nicht das bestehende Verzeichnis zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (vgl. MusielakNoitNoit, ZPO, § 802d Rn. 13). Ferner ergibt sich aus der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes nicht, dass der Schuldner auch Eigentümer der dort aufgelisteten Fahrzeuge ist. Das Vermögensverzeichnis fragt jedoch in Ziffer 7 ausdrücklich nach den im Eigentum stehenden Fahrzeugen. 2. Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.