Beschluss
67 FH 6/16
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2017:1103.67FH6.16.00
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Tenor
Es wird klargestellt, dass der Antragsteller zu 1 Vater des betroffenen Kindes ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro
Entscheidungsgründe
Es wird klargestellt, dass der Antragsteller zu 1 Vater des betroffenen Kindes ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro Gründe I. 1. Die Antragsteller sind verheiratet und Deutsche. Die Beteiligte zu 3. ist amerikanische Staatsangehörige und lebt in Illinois, USA. Dort ist die Leihmutterschaft rechtlich zulässig. Das Kind G T wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika im Wege der Leihmutterschaft von der Beteiligten zu 3 entbunden. Biologischer Vater ist der Antragsteller zu 1). Die Beteiligte zu 2, die anstrebt, als Kindesmutter eingetragen zu werden, ist nicht in der Lage, selbst Kinder auszutragen. Die Antragsteller nahmen daher Kontakt mit der Beteiligten zu 3./Leihmutter auf, welcher eine mit dem Samen des Antragstellers zu 1. befruchtete Eizelle der Antragstellerin zu 2. implantiert wurde, aus der sich das Kind G entwickelte, das am 22.7.2016 geboren wurde. Mit notarieller Erklärung vor der Notarin U in X vom 9. März 2016 hat der Kindesvater die Vaterschaft für den damals noch nicht geborenen Sohn anerkannt. Die Leihmutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Generalkonsulat in Chicago am 31.5.2016 zu, ebenso dem gemeinsamen Sorgerecht mit dem Kindesvater und der Mitnahme des Kindes nach Deutschland und der Feststellung der Mutterschaft. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde sie erneut angehört und stimmte über ihre Bevollmächtigte der Feststellung der Mutterschaft der Beteilgten zu 2. weiterhin zu. 2. Mit Entscheidung des Circuit Court of Cook County, Illionois vom 04.08.2016 ist entschieden worden, dass die beiden Antragsteller die Eltern des Kindes sind. Weitere Einzelheiten können den Ablichtungen dieser Entscheidung nebst Übersetzung (Bl. 28, 29 der Akte) entnommen werden. Die Antragsteller beantragen nunmehr, diese Entscheidung, wonach sie die Eltern des Kindes sind und für dieses das Sorgerecht ausüben, anzuerkennen. Seit August 2016 leben sie mit dem Jungen in Deutschland. Das Jugendamt Wuppertal wurde angehört, erklärte sich aber für unzuständig, da es nicht um eine Adoption oder eine Frage der elterlichen Sorge gehe. II. 1. Die Feststellung, dass der Antragsteller zu 1 Vater des G ist, erfolgt nur deklaratorisch, da die Vaterschaft von ihm wirksam mit Zustimmung der Mutter anerkannt wurde. Dabei ist auf die Zustimmung der Leihmutter abzustellen, die gemäß § 1591 FamFG nach deutschem Recht als Mutter gilt und zum damaligen Zeitpunkt unzweifelhaft Mutter war, weit vor der Erklärung, dass die Antragstellerin zu 2. Mutter sein soll. 2. Soweit in dem verfahrensgegenständlichen Beschluss des Circuit Court of Cook County ausgesprochen wird, dass die Antragstellerin zu 2) die Mutter ist, ist diese Entscheidung nach deutschem Recht nicht anzuerkennen: Es liegt ein Verstoß gegen den Ordre-public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor: Das Ergebnis einer Anerkennung würde den Grundgedanken deutscher Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr widersprechen, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358; BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101; BGHZ 98, 70, 73 f. = NJW 1986, 3027, 3028; Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 109 Rn. 45; Wagner StAZ 2012, 294, 296). Mit diesem wäre eine ausländische Entscheidung (wie im kollisionsrechtlichen) nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358; BGHZ 123, 268, 270 = NJW 1993, 3269, 3270; BGHZ 118, 312, 330 = NJW 1992, 3096, 3101;- jeweils zum verfahrensrechtlichen ordre public).. Das ist zur Überzeugung des Gerichts hier der Fall: Eine Leihmutterschaft ist nach deutschem Recht nicht nur nicht geeignet, ein Eltern-Kind-Verhältnis herbeizuführen, sondern ausdrücklich untersagt und für Ärzte sogar unter Strafe gestellt: Hier ist auf §§ 13a ff. AdVermG, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 7 EmbryonenSchG zu verweisen. Auch die nachträglich ins BGB eingeführte Regelung der Stellung als Mutter nach § 1591 BGB, wonach Mutter ist, wer das Kind austrägt, hat diesen Gedanken zur Grundlage. Dass es sich bei der eingepflanzten Eizelle um eine solche der Antragstellerin zu 2 handelt, ist somit rechtlich nicht von Belang. Es handelt es sich um eine grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand unseres Rechts. Für das deutsche Recht – Gesetzgeber und Rechtsprechung - ist oberste Leitlinie Art. 1 GG, der Schutz der Menschenwürde und nach der derzeitigen Rechtlage soll es mit der Menschenwürde unvereinbar sein, wenn Frauen ihren Körper geben Bezahlung zur Verfügung stellen, um Kinder anderer Eltern auszutragen. Dieser Grundsatz kann nicht durch die Schaffung von Fakten in Ländern, die eine andere Grundentscheidung zur Leihmutterschaft getroffen haben und deren Gerichte diese logischerweise dann auch anerkennen, umgangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorgehen der Antragsteller um ein bewusstes Umgehen deutscher Rechtsnormen handelt. So sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb die Antragsteller die Zeugung und das Austragen des Kindes in den Vereinigten Staaten haben vornehmen lassen, als das deutsche Verbot zu umgehen. 3. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 10. Dezember, 2014 – XII ZB 463/13 –, BGHZ 203, 350-372) steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung wurde für ein homosexuelles männliches Paar getroffen, was zu der besonderen Konstellation führte, dass eine biologische Mutterschaft nach § 1592 BGB nicht oder nur für die Leihmutter hätte festgestellt werden können, was selbstverständlich keiner der Beteiligten wünschte. In der betreffenden Entscheidung heißt es unter Randnummer 35: „ Eine gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft anerkennenden Männern ist im deutschen Recht ebenso wenig vorgesehen wie eine kraft Gesetzes erfolgende Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner eines Elternteils (Mutter oder Vater; vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 sowie EGMR FamRZ 2014, 97 zur Vereinbarkeit mit der EMRK; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 27.August 2014 - 2 Wx 222/14 - juris). Weiterer Elternteil wäre nach deutschem Recht mithin gemäß § 1591 BGB die Leihmutter, Frau J., als die Frau, die das Kind geboren hat. Da das deutsche Recht eine Mutterschaftsanfechtung nicht kennt, könnte das von einer Leihmutter geborene Kind selbst der genetischen Mutter nur im Weg der Adoption rechtlich zugeordnet werden“. Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public führt die Entscheidung aus (Rnr. 39): Diese besonders geartete Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung, da die für die Entwicklung des Kindes wesentliche enge persönliche Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind unter diesen Umständen kaum zustande kommen könne (BT-Drucks. 11/4154 S. 6). Nicht weniger wichtig sei es, den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen gesundheitliche und psychische Gefährdungen nach der Geburt sicherzustellen. Bei Kindern gehe es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte familiäre Zuordnung, bei den Frauen darum, menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und nicht zuletzt mögliche Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes auszuschließen. Besondere Konflikte aus Anlass einer Ersatzmutterschaft könnten schließlich entstehen, wenn nach der Geburt eines behinderten Kindes die Bestelleltern dieses nicht übernehmen wollten, wenn die Ersatzmutter sich nach der Geburt nicht von dem Kind trennen wolle oder während der Schwangerschaft die Frage eines Abbruchs entstehe (BT-Drucks. 11/4154 S. 6 f.; vgl. auch BT-Drucks. 11/5460 S. 6, 9). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt bei der Anerkennungsfähigkeit zum einen auf das Recht des Kindes auf ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies kann aber – anders als im dort zu entscheidenden Fall – in der vorliegenden Konstellation heterosexueller verheirateter Eltern unproblematisch auch durch eine Adoption erreicht werden. Eine solche war dagegen bei gleichgeschlechtlichen Paaren – jedenfalls zur Zeit der hier in Rede stehenden Entscheidung des BGH - nur eingeschränkt möglich. Da dieser Weg ohne Widerspruch zum deutschen Recht für die Eltern zu begehen wäre und nicht zu Wertungswidersprüchen zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers führt, die Leihmutterschaft zu untersagen, ist der Entscheidung des Circuit Court of Cook County, Illionois vom 04.08.2016 hier die Anerkennung zu versagen und die Beteiligte zu 2. ist auf die Adoption zu verweisen, die das Eltern-Kind-Verhältnis ohne Konflikt mit dem deutschen Recht herstellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern zu 1 und zu 2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die statt einer Adoption das Verfahren über die Anerkennung der nicht anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidung gewählt haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal Eiland 2, 42103 Wuppertal eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.