Beschluss
802 XIV (B) 5/15
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Betroffene seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist wechselt und der Behörde keine Anschrift mitteilt.
• Fluchtgefahr rechtfertigt Haft, wenn tatsächliche Umstände wie unerlaubtes Verlassen des Aufenthaltsorts und Identitätstäuschung vorliegen (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2, § 62 Abs. 3 AufenthG).
• Die Dauer der Sicherungshaft muss verhältnismäßig sein und sich nach dem zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum richten (Beschaffung von Passersatzpapieren, Buchung eines Fluges).
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft zur Durchsetzung einer Abschiebung wegen Fluchtgefahr und unbenannter Adresse • Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Betroffene seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist wechselt und der Behörde keine Anschrift mitteilt. • Fluchtgefahr rechtfertigt Haft, wenn tatsächliche Umstände wie unerlaubtes Verlassen des Aufenthaltsorts und Identitätstäuschung vorliegen (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2, § 62 Abs. 3 AufenthG). • Die Dauer der Sicherungshaft muss verhältnismäßig sein und sich nach dem zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum richten (Beschaffung von Passersatzpapieren, Buchung eines Fluges). Die Ausländerbehörde beabsichtigte, den Betroffenen abzuschieben. Nach Ablehnung seines Asylantrags und Ablauf der Ausreisefrist verließ der Betroffene das Land und hielt der Behörde keine neue Anschrift vor. Er begab sich in die Niederlande, ohne dies mitzuteilen. Bei einer Kontrolle am 28.10.2015 täuschte er zunächst seine Identität, um einer Abschiebung zu entgehen. Die Behörde beantragte daraufhin Sicherungshaft, um die Vollziehung der Abschiebung zu gewährleisten. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete auf diesen Antrag hin Haft an. Die angeordnete Haftdauer wurde als erforderlich angesehen, um notwendige Dokumente zu beschaffen und einen Flug zu organisieren. • Tatbestand: Nach Ablehnung des Asylantrags und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt und der Ausländerbehörde keine Anschrift mitgeteilt; zudem liegt ein Identitätstäuschungsversuch vor. • Rechtliche Würdigung: Es liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG vor, da die Voraussetzungen für Widerrufssicherungshaft/ Sicherungshaft zur Abschiebung (Erreichbarkeit/Verhinderung der Abschiebung) erfüllt sind. • Fluchtgefahr: Die Fluchtgefahr ergibt sich aus § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2 AufenthG; die Verlegung des Aufenthaltsorts ohne Mitteilung und die Täuschung gegenüber Polizeibeamten begründen einen begründeten Verdacht auf Entziehung der Abschiebung. • Verhältnismäßigkeit: Die angeordnete Dauer der Sicherungshaft ist nach Ansicht des Gerichts erforderlich und angemessen, da sie die zur Vorbereitung der Abschiebung (Beschaffung von Passersatzpapieren, Flugbuchung) notwendige Zeit nicht überschreitet. • Rechtsbehelf: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde innerhalb eines Monats möglich; Form- und Zustellvorschriften wurden angegeben. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis längstens 10.12.2015 an. Die Haft wurde als erforderlich angesehen, weil der Betroffene nach Ablauf seiner Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort wechselte und der Behörde keine Anschrift mitteilte sowie durch Identitätstäuschung den Eindruck erweckte, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen. Damit seien die Voraussetzungen der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG sowie die Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG erfüllt. Die Dauer der Haft wurde als verhältnismäßig angesehen, da sie zur Beschaffung von Passersatzpapieren und zur Organisation der Abschiebung erforderlich sei. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde innerhalb eines Monats zu.