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Beschluss

110 III 3/15

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2015:0924.110III3.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: Sind Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats ist und in diesem Mitgliedsstaat durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundenen Namensänderung seinen ursprünglichen, bei Geburt erhaltenen Familiennamen (zurück-)erworben hat, obwohl der Erwerb des Namens nicht während des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angehörigen in dem anderen Mitgliedstaat und auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt ist? 1 2 Gründe: 3 I. 4 Die Beteiligten zu 4 und 5 haben Zweifel, ob eine in Rumänien erfolgte Namensänderung auch im deutschen Geburtenregister Beachtung finden muss. 5 Der Beteiligte zu 1 ist am 00.00.1986 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2 und 3, beide rumänische Staatsangehörige, in Rumänien geboren; er erhielt den Familiennamen Q. 6 Die Eltern des Beteiligten zu 1 ließen sich scheiden. Die Beteiligte zu 2 heiratete den deutschen Staatsangehörigen N. G., der den Beteiligten zu 1 am 00.00.1997 adoptierte. Der Beteiligte zu 1 erwarb hiermit auch die deutsche Staatsbürgerschaft und führte fortan den Familiennamen G. 7 Mit Verfügung des Bezirksrates Brasov vom 09.07.2013 wurde der Familienname des Beteiligten zu 1 auf seinen Antrag hin wieder in Q geändert. Zu der Zeit als das Verfahren auf Namensänderung in Rumänien durchgeführt worden ist, hatte der Beteiligte zu 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 8 Der Beteiligte zu 1 wandte sich hiernach unter Vorlage seines neuen rumänischen Passes, der auf den Familiennamen Q ausgestellt war, an das Standesamt Wuppertal und beantragte, die Namensänderung auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen und sein hiesiges Geburtenregister entsprechend fortzuschreiben. 9 Das Standesamt Wuppertal und die Untere Standesamtsaufsichtsbehörde haben den Vorgang dem Amtsgericht Wuppertal vorgelegt, weil sie Zweifel im Hinblick auf die Eintragung einer Folgebeurkundung im Geburtenregister haben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. 11 II. 12 Die für das Verfahren nach deutschem Recht maßgebliche Vorschrift findet sich in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 1061). 13 Art. 48 EGBGB wurde geschaffen durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts" vom 23.01.2013, in Kraft seit 29.01.2013, BGBl. 2013 I, S. 101 und lautet: 14 „Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens" 15 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Art 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“ 16 Die Voraussetzungen von Art. 48 EGBGB sind mit Ausnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beteiligten zu 1 in dem anderen Mitgliedstaat gegeben. 17 Die Namensführung des Beteiligten zu 1 unterliegt deutschem Recht gemäß Art 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, weil er auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und zudem seinen Wohnsitz im Inland hat. 18 Die in Rumänien durchgeführte Namenswahl ist von der dortigen Behörde beurkundet. 19 Da der Beteiligte zu 1 aber während des Verfahrens zur Namensänderung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Rumänien sondern in Deutschland hatte, scheidet eine direkte Anwendung von Art 48 EGBGB aus. 20 Eine analoge Anwendung ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist sich nämlich bewusst gewesen, dass die Vorschrift nicht alle denkbaren Sachverhalte mit sog. „hinkender Namensführung“ erfasst. Ausweislich der Materialien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollte der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH zum Fall Grunkin und Paul (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, Rs. C-353/06, Grunkin und Paul, Slg. 2008 S. I-7639) umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/11049, S. 17). 21 Es fragt sich daher nun, ob europarechtliche Vorschriften und hier insbesondere Art 18 und 21 AEUV eine Verpflichtung enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Namensänderung zumindest auch dann anzuerkennen, wenn der Betroffene zwar nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat hatte aber aufgrund seiner doppelten Staatsangehörigkeit eine anderweitige Verbindung dorthin aufweist. 22 In der deutschen Fachliteratur wird teilweise mit unterschiedlicher Begründung eine Pflicht zur Anerkennung von im europäischen Ausland erfolgten Namensänderungen angenommen (Mankowski, StAZ 2014, 97; Wall, StAZ 2014, 294) oder zumindest werden Zweifel geäußert, „ob diese Einschränkungen des aus der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) und der Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) fließenden Rechts auf Einnamigkeit primärrechtskonform sind“ (Janal in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Art. 48 EGBGB, Rn. 14 m.w.N.). 23 Das Oberlandesgericht München hat hingegen wiederholt auf die ausreichende Möglichkeit der Namensänderung nach öffentlichem Recht durch das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) hingewiesen, was zumindest dann gelten soll, wenn der Betroffene – wie auch hier – durch seinen eigenen Antrag die zuvor bestehende Einnamigkeit aufgehoben, also selbst für den Eintritt der „hinkenden Namensführung“ gesorgt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 31 Wx 534/11 –, juris, NJW-RR 2012, 454; Beschluss vom 01. April 2014 – 31 Wx 122/14 –, juris; StAZ 2014, 179). 24