Urteil
31 C 174/13 – Verkehrsrecht
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2015:0806.31C174.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten wegen des Verkehrsunfalls vom 21.10.2011 in Wuppertal. Am 21.10.2011 wurde das Fahrzeug des Zeugen T, ein Audi A 5,105 kW, amtliches Kennzeichen X - X 00 durch das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Fahrzeug der Zeugin Y beschädigt. Die Beklagte haftet für sämtliche beim Zeugen T eingetretenen Schäden. Das Fahrzeug des Zeugen T ist der Fahrzeugklasse 7 nach „Schwacke“ zuzurechnen und war auch nach dem Unfall noch verkehrssicher. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mietete der Zeuge T von der Klägerin durch Vertrag vom 21.10.2011 für den Zeitraum vom 21.10.2011, 15:00 Uhr, bis zum 04.11.2011, 17:00 Uhr, einen gruppengleich einzuordnendes Ersatzfahrzeug. Gleichzeitig trat er seine Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte mit Erklärung vom 21.10.2011 (Anl. K1; Bl. 7 GA) an die Klägerin ab. Während der Mietzeit wurde das Unfallfahrzeug des Zeugen T sach- und fachgerecht instandgesetzt. Mit Rechnung vom 09.08.2012 machte die Klägerin Mietkosten in Höhe von insgesamt 2.373,54 EUR geltend. Im Mietpreis enthalten war eine Gebühr für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 35,29 EUR netto und eine Gebühr für die wintertaugliche Bereifung in Höhe von 126,00 EUR netto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 11f. GA) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.100,75 EUR. Mit Schreiben vom 30.05.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf einen weiteren Betrag i.H.v. 1.272,79 EUR bis zum 07.06.2013 zu zahlen. Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung ersparter Eigenkosten des Zeugen T i.H.v. 109,05 EUR Zahlung eines Restbetrages i.H.v. 1.163,74 EUR. Zudem begehrt sie Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 130,50 EUR auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr und eines Gegenstandswertes von 1.163,74 EUR. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge T darauf angewiesen gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug zu erhalten. Sie ist außerdem der Ansicht, dass der von ihr abgerechnete Mietzins ortsüblich und angemessen sei. Er halte sich innerhalb der Werte der so genannten Schwacke-Liste, die von der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten auf Basis der jeweiligen Normaltarife anerkannt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,74 EUR nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshändigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die erforderlichen Mietwagenkosten lediglich 1.100,75 EUR betragen würden. Außerdem sei bei der Ermittlung des Normaltarifs der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zu Grunde zu legen. Ferner könne lediglich ein Fahrzeug der Gruppe 5 Berücksichtigung finden, weil ein solches auch der Rechnung der Klägerin vom 09.08.2012 zu Grunde gelegt worden sei. Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, das Fahrzeug für 15 Tage anzumieten, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen lediglich eine Reparaturdauer von 3-4 Tagen angesetzt worden sei. Der Geschädigte hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, sich nach günstigeren Alternativen umzusehen, so dass es nicht gerechtfertigt sei einen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen. Ferner habe der Geschädigte sich ersparte Eigenaufwendungen von mindestens 10 % anrechnen zu lassen. Die Kosten für eine Winterbereifung seien nicht zu ersetzen, weil diese zur Standardausstattung gehören würden. Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Unfalls vom 21.10.2011 verlangen, weil diese keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) darstellen. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den unfallbedingten Schaden des Zeugen T als den Geschädigten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG in voller Höhe eintrittspflichtig ist. 2. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.). Die Klägerin hat weder dargelegt, dass die Anmietung zu den von der Beklagten in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Im Übrigen hat der Zeuge T glaubhaft ausgesagt, dass er sich vor der Anmietung des Fahrzeugs nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt habe. Ferner war sein Fahrzeug unstreitig noch verkehrssicher. Daher muss zur Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO auf die objektive Marktlage rekurriert werden, weil im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf ankommt, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage aber kann der Kläger keine weiteren Mietwagenkosten ersetzt verlangen. a) Dabei schließt sich das Gericht bei der der Ermessensausübung im Rahmen des § 287 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf an, wonach der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO - jedenfalls was den hiesigen regionalen Markt angeht - gegenüber der "Schwacke-Liste" grundsätzlich vorzugswürdig ist. Der durchschnittliche "Normaltarif" ist daher grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und nicht anhand der "Schwacke-Liste" zu schätzen (vgl. auch in Bezug auf die ausführliche aus hiesiger Sicht zutreffende Begründung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, Rn. 24, juris). b) Vorliegend war von einer Mietdauer von 15 Tagen auszugehen. Der Einwand der Beklagten zur Reparaturdauer ist im Hinblick auf die vorgenommene Regulierung auf der Basis von 15 Tagen und den substantiierten Vortrag der Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten unerheblich. Ferner ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zur Anmietung des Fahrzeugs und der Rechnung vom 09.08.2012 davon auszugehen, dass das angemietete Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 (nach Schwacke) zuzuordnen ist. Auch insoweit ist der anders lautende Einwand der Beklagten unerheblich. Zur Anmietung eines solchen Fahrzeugs war der Geschädigte im Übrigen berechtigt, weil das beschädigte Fahrzeug in die gleiche Gruppe einzuordnen ist. c) Nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2012 beträgt für eine Anmietung eines Fahrzeugs der Kategorie 7 im Gebiet der Postleitzahl „58“, auf die gemäß der Anlage K 1 (Bl. 7 GA) abzustellen war, der durchschnittliche "Normaltarif" für 7 Tage 339,79 Euro brutto und für einen weiteren Tag 116,68 Euro brutto. Hieraus errechnet sich für eine Anmietzeit von 15 Tagen ein erstattungsfähiger "Normaltarif" in Höhe von 796,26 Euro brutto. Hiervon ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, Rn. 52, juris). Da der Geschädigte kein klassentieferes Fahrzeug mietete, konnte von dem Abzug nicht abgesehen werden. Gleichzeitig war ein Aufschlag von 20 % für unfallbezogene Mehrleistungen zu berücksichtigen, die im mittleren Normaltarif noch nicht enthalten sind. Im vorliegenden Fall war die Anmietdauer offen, weil zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs nicht feststand, wie lange die Ausfallzeit des Unfallwagens dauern würde. Unter Berücksichtigung des pauschalen Ab- und Aufschlags betragen die erforderlichen Mietwagenkosten 915,70 EUR. d) Hingegen konnte ein weiterer Zuschlag für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterbereifung keine Berücksichtigung finden. Es ist allgemein bekannt, dass jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk diese üblicherweise nicht in Rechnung gestellt werden. e) Ob die Abhol- und Zustellkosten in Höhe von 84 EUR brutto bei der Berechnung des Normaltarifs zu berücksichtigen sind, kann dahin stehen, weil jedenfalls der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 1.100,75 EUR auch dann nicht überschritten wird. 3. Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert: 1.163,74 EUR