Urteil
33 C 190/12
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2012:1018.33C190.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Dienstherr des Landesbeamten in NRW, Herr G T. Dieser befuhr am 02.09.2009 gegen 16.45 Uhr in Wuppertal, Ortsteil Linde, die Bundesstraße 51 in Fahrtrichtung Remscheid Richtung Auffahrt zur BAB 1, Fahrtrichtung Köln mit seinem Fahrrad. Er folgte der dortigen Geradeausspur. Im dortigen Straßenstück besteht für Fahrradfahrer in diese Richtung ein Radweg. Dort wurde er und sein Fahrrad von dem Pkw eines Kfz-Haftpflichtversicherersnehmers der Beklagten erfasst, Herr T wurde verletzt und war vom 02.09.09 bis zum 21.02.2010 dienstunfähig, danach erfolgte eine Wiedereingliederung. 3 Die Aufwendungen des Klägers als Dienstherr betrugen für den arbeitsausfallbedingten Zeitraum 26.733,24 €. Herr T war für 115 Arbeitstage unfallbedingt arbeitsunfähig, die tägliche An- und Rückfahrtstrecke zur Arbeitsstelle und zurück beträgt 38 km. 4 Die Beklagte hat auf diese arbeitsausfallbedingten Aufwendungen des Klägers den Betrag von 19.394,43 € gezahlt, nämlich von dem geforderten Betrag ¾, gekürzt um einen Mitverschuldensanteil und gekürzt um ersparte Aufwendungen wegen entfallener Fahrtkosten zur Arbeit während des unfallbedingten Arbeitsausfalls. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 655,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit und 1,10 € zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 8 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 10 Die Klage ist nicht begründet. 11 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein übergegangener Anspruch gemäß den §§ 82 Satz 1 LBG NRW, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 StVO zu, jedoch gekürzt um einen Mitverschuldensanteil (§ 9 StVG) seitens des Herrn T, der gehalten war, in jenem Wegestück den Radweg zu benutzen. 12 Dieser Mitverschuldensanteil wird mit 25 % bewertet. 13 Der Schaden bemisst sich wie folgt: 14 Gesamtaufwendungen der Klägerin: 15 26.733,24 €. 16 Im Rahmen der Schadensbemessung des Herrn T entstandenen Schadens ist im Wege der Vorteilsausgleichung der „negative Schadensposten“ ersparte Aufwendungen für Anfahrt zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1980, AZ: VI ZR 198/78; OLG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2009, AZ: 17 7 U 26/08). 18 Nur dieser um den Posten der Vorteilsausgleichung bereinigte Anspruch ist auf den Kläger im Rahmen des § 82 Satz 1 LBG NRW übergegangen. 19 Eine geschätzte Kostenersparnis pro Kilometer von 0,20 Euro erscheint im Rahmen der Schadensbemessung, Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, angemessen. 20 Demnach ergibt sich folgende Berechnung: 21 115 (Arbeitstage) x 38 (Entfernungskilometer) = 4370 x 0,20 (ersparte Aufwendungen pro Kilometer) = 874,00 Euro. 22 Dieser Betrag von den arbeitsausfallbedingten Gesamtaufwendungen der Klägerin von 26.733,24 Euro abgezogen, verbleibt ein Betrag von 25.859,24 Euro, hiervon 75 % (Mitverschulden wegen Nichtbenutzung des Radweges) ergibt den Betrag von 23 19.394,43 Euro, dieser Betrag ist seitens der Beklagten bereits entrichtet. 24 Daher war die Klage abzuweisen. 25 Die Nebenentscheidungen folgen aus dem §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. 26 Streitwert: Bis 900,00 €. 27