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Beschluss

145 IK 723/08

AG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt nicht automatisch ein, nur weil der Schuldner untergetaucht ist; das Gericht muss die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte beachten. • Für eine Versagung von Amts wegen fehlt es, wenn der Schuldner nicht zuvor vom Gericht mit dem ausdrücklichen Hinweis zur Auskunft aufgefordert wurde, dass die Verletzung der Verfahrensobliegenheiten bereits gegenüber dem Gericht zur Versagung führen kann. • Ein Gläubigerantrag ist materielle Voraussetzung eines Versagungsprüfverfahrens nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO; die Rechtsprechung des BGH erlaubt dem Gericht nur insoweit ein Abweichen von den vom Gläubiger geltend gemachten Gründen. • Fehlende Zustellmöglichkeiten im Ausland verhindern nicht generell eine Prüfung, machen aber eine wirksame Anhörung des Schuldners erforderlich, bevor von Amts wegen versagt werden kann.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen bei Untertauchen: Anhörung und Gläubigerantrag erforderlich • Die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt nicht automatisch ein, nur weil der Schuldner untergetaucht ist; das Gericht muss die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte beachten. • Für eine Versagung von Amts wegen fehlt es, wenn der Schuldner nicht zuvor vom Gericht mit dem ausdrücklichen Hinweis zur Auskunft aufgefordert wurde, dass die Verletzung der Verfahrensobliegenheiten bereits gegenüber dem Gericht zur Versagung führen kann. • Ein Gläubigerantrag ist materielle Voraussetzung eines Versagungsprüfverfahrens nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO; die Rechtsprechung des BGH erlaubt dem Gericht nur insoweit ein Abweichen von den vom Gläubiger geltend gemachten Gründen. • Fehlende Zustellmöglichkeiten im Ausland verhindern nicht generell eine Prüfung, machen aber eine wirksame Anhörung des Schuldners erforderlich, bevor von Amts wegen versagt werden kann. Auf Antrag des Schuldners wurde am 06.06.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet; die Restschuldbefreiung wurde angekündigt und das Verfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Treuhänder berichtete, dass keine pfändbaren Einkommensanteile ermittelt werden konnten und der Schuldner offenbar nach Griechenland verzogen sei; Zustellversuche an deutsche Adressen oder Angehörige blieben erfolglos. Die Stadt meldete Abmeldung, Bankkonto war gelöscht, Arbeitgeber bestätigte Ausscheiden, und der Vermieter berichtete über einen eiligen Auszug. Der Treuhänder regte daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen wegen Untertauchens an. Das Gericht konnte das Anhörungsschreiben trotz mehrfacher Versuche nicht zustellen und stellte fest, dass kein gesonderter Gläubigerantrag vorliegt. • Die materielle Voraussetzung einer Versagung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten) dürfte gegeben sein, weil der Schuldner keine Auskünfte über Einkommen und Wohnsitz erteilt hat. • Allerdings fehlt es an einem erforderlichen Gläubigerantrag und die Frage einer Gläubigerbenachteiligung ist fraglich, da zu keiner Zeit pfändbare Einkommensanteile vorlagen. • Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kommt zwar grundsätzlich eine Versagung von Amts wegen in Betracht, doch verlangt die Rechtsprechung und eine verfahrensrechtliche Auslegung, dass der Schuldner zuvor vom Gericht mit dem ausdrücklichen Hinweis zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sein muss, dass die Verletzung gegenüber dem Gericht allein zur Versagung führen kann. • Die ursprünglich vorgesehene Anhörung konnte nicht zugestellt werden; die fehlende wirksame Aufforderung des Gerichts verhindert daher die Anwendung von § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen in diesem Fall. • Der Treuhänder kann nur unter den Voraussetzungen des § 298 InsO einen entsprechenden Antrag stellen; ein Ersatz für den fehlenden Gläubigerantrag ist nicht gegeben. Der Anregung des Treuhänders, die Restschuldbefreiung dem Schuldner von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen, wurde nicht entsprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen für eine von Amts wegen vorgenommene Versagung nicht erfüllt sind, insbesondere weil der Schuldner nicht zuvor durch das Gericht mit dem erforderlichen ausdrücklichen Hinweis zur Auskunft aufgefordert wurde und zudem kein Gläubigerantrag vorliegt. Mangels wirksamer Zustellung der Anhörung entfällt eine rechtmäßige Grundlage für die Versagung; mögliche materielle Obliegenheitsverletzungen würden daher gegebenenfalls nur im Rahmen eines zulässigen Antragsverfahrens geprüft werden können. Der Schuldner erhält somit die Restschuldbefreiung nicht aus formellen Gründen versagt; inhaltliche Bedenken der Masse- oder Gläubigerbenachteiligung wurden vorläufig nicht als ausreichend angesehen.