Beschluss
145 IE 5/10
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ist eine Niederlassung des Schuldners im Inland erforderlich; vorhandenes Vermögen allein genügt nicht.
• Die Vorschrift des § 354 Abs. 2 InsO, die inländisches Vermögen für ein Partikularinsolvenzverfahren genügen lässt, ist im Anwendungsbereich der EuInsVO dort nicht anwendbar, wo sie der Verordnung widerspricht.
• Vorläufige Amtsenthebung verhindert die Ausübung notarieller Tätigkeit nach § 55 Abs. 2 BNotO und schließt damit die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Notars im Sinn einer Niederlassung aus.
Entscheidungsgründe
Sekundärinsolvenz setzt Niederlassung im Inland voraus, bloßes Vermögen nicht ausreichend • Zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ist eine Niederlassung des Schuldners im Inland erforderlich; vorhandenes Vermögen allein genügt nicht. • Die Vorschrift des § 354 Abs. 2 InsO, die inländisches Vermögen für ein Partikularinsolvenzverfahren genügen lässt, ist im Anwendungsbereich der EuInsVO dort nicht anwendbar, wo sie der Verordnung widerspricht. • Vorläufige Amtsenthebung verhindert die Ausübung notarieller Tätigkeit nach § 55 Abs. 2 BNotO und schließt damit die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Notars im Sinn einer Niederlassung aus. Der Schuldner war als Notar in V tätig. Die Gläubigerin kündigte die Geschäftsverbindung und vollstreckte wegen Forderungen in Millionenhöhe. In England eröffnete der County Court B ein Insolvenzverfahren; nach Rechtsmitteln blieb dieses bestehen. Die Gläubigerin beantragte in Deutschland am 9.11.2010 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für das inländische Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war zwischenzeitlich vorläufig seines Amtes enthoben; später wurde die Amtsenthebung endgültig. Die Gläubigerin behauptete, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen liege weiterhin in V bzw. der Schuldner unterhalte eine Niederlassung in V; der Schuldner bestritt dies und rügte fehlende Masse. • Anwendbare Regelung für internationale Zuständigkeit ist Art. 3 Abs. 2 EuInsVO; diese verlangt für ein Partikular-/Sekundärverfahren das Vorhandensein einer Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat. • § 354 Abs. 2 InsO, wonach inländisches Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen kann, darf nicht in Anwendung gebracht werden, soweit sie der EuInsVO widerspricht. • Zum Zeitpunkt des Antrags übte der Schuldner in V keine wirtschaftliche Tätigkeit nicht nur vorübergehender Art aus; die vorläufige Amtsenthebung nach § 55 Abs. 2 BNotO untersagte ihm die Notariatstätigkeit. • Der bestellte Notariatsverwalter handelte eigenständig auf Rechnung der Notarkammer; frühere Angestellte schlossen neue Arbeitsverträge und traten nicht mehr als Team des Schuldners auf, sodass kein kumulativer Einsatz von Personal und Vermögenswerten für die Geschäftstätigkeit des Schuldners feststellbar war. • Ob Immobilienvermögen des Schuldners Vermögen i.S.d. §§ 354 ff. InsO darstellt, blieb offen, da alleiniges Inlandsvermögen nicht die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO begründet. • Die von der Gläubigerin vorgebrachte Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder dessen Verbleib in Deutschland ist nach wirksamer Eröffnung eines Hauptverfahrens in England für die Frage der Zulässigkeit des Sekundärverfahrens unerheblich. Der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens vom 9.11.2010 ist unzulässig und wurde zurückgewiesen. Es liegt keine Niederlassung des Schuldners in V im Sinn der Art. 2 lit. h) EuInsVO/§§ 354, 356 InsO vor, da er zum Zeitpunkt des Antrags keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübte. Bloßes inländisches Vermögen begründet keine Zuständigkeit für ein Sekundärverfahren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO; daher kann nicht allein wegen vorhandenem Vermögen ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.