Beschluss
443 M 17/07
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Der Gläubiger kann Nachbesserung einer unvollständigen eidesstattlichen Versicherung verlangen.
• Für die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist der Gerichtsvollzieher zuständig, auch wenn das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgenommen hat (§ 899 ZPO).
• Fehlt in einem bei Gewerbetreibenden verwendeten Ergänzungsblatt die Beantwortung von Fragen zu Aufträgen und Außenständen, liegt regelmäßig Unvollständigkeit vor.
Entscheidungsgründe
Gerichtsvollzieher ist zur Nachbesserung unvollständiger eidesstattlicher Versicherung zuständig • Der Gläubiger kann Nachbesserung einer unvollständigen eidesstattlichen Versicherung verlangen. • Für die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist der Gerichtsvollzieher zuständig, auch wenn das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgenommen hat (§ 899 ZPO). • Fehlt in einem bei Gewerbetreibenden verwendeten Ergänzungsblatt die Beantwortung von Fragen zu Aufträgen und Außenständen, liegt regelmäßig Unvollständigkeit vor. Die Gläubigerin betreibt Vollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids. Das Finanzamt hatte dem Schuldner am 15.11.2006 die eidesstattliche Versicherung abgenommen und die Niederschrift an das Amtsgericht weitergeleitet. Die Gläubigerin hält das dabei vorgelegte Vermögensverzeichnis für unvollständig, da insbesondere Angaben zu Aufträgen, Außenständen und dem Lebensunterhalt des Schuldners sowie zur Einkommenshöhe der Ehefrau fehlen. Das Finanzamt lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher A mit der Nachbesserung; dieser verweigerte die Ausführung mit der Begründung, nur das Finanzamt sei zuständig. Die Gläubigerin legte Erinnerung ein und beantragte, den Gerichtsvollzieher zur Nachbesserung zu verpflichten und bei Verweigerung das Vollstreckungsgericht einzuschalten. • Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 ZPO zulässig und begründet, weil das Vermögensverzeichnis unvollständig ist. • Der Schuldner hat im für Gewerbetreibende vorgesehenen Ergänzungsblatt die Fragen nach Aufträgen und Außenständen nicht beantwortet; dies ist für Gläubiger wesentlich und bei Verwendung des Blattes zumindest dann zu beantworten, wenn der Schuldner ein Gewerbe betreibt. • Auch die Frage nach Unterhaltsansprüchen und damit möglichen Einkünften des Ehegatten ist offen geblieben, sodass mindestens wegen dieser Auslassungen Unvollständigkeit vorliegt. • Nach § 899 ZPO obliegt die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses dem Gerichtsvollzieher, und diese Zuständigkeit wird durch die Möglichkeit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt (§ 284 AO) nicht grundsätzlich verdrängt. • Die Regelung des § 284 AO dient primär als Druckmittel für steuerliche Vollstreckung und begründet keine generelle Zuständigkeitsverlagerung; deshalb folgt das Gericht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Gerichtsvollzieher nachbessern kann, auch wenn das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgenommen hat. • Der Gerichtsvollzieher kann für die Nachbesserung grundsätzlich Gebühren verlangen, wenn er nicht bereits selbst an der Errichtung des mangelhaften Vermögensverzeichnisses mitgewirkt hat; dies trifft hier zu, sodass eine Gebührenfreiheit nicht greift. Der Obergerichtsvollzieher A wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 16.03.2007 nicht mit dem Argument abzulehnen, er sei nicht zuständig, sondern einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen bzw. das weitere Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die Erinnerung der Gläubigerin war erfolgreich, weil das vorgelegte Vermögensverzeichnis unvollständig ist und die Nachbesserung kraft § 899 ZPO Sache des Gerichtsvollziehers ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die Gläubigerin hat damit Durchsetzungsanspruch gegen die Verweigerung des Gerichtsvollziehers erlangt; das Gericht begründet dies mit der Notwendigkeit vollständiger Angaben zu Aufträgen, Außenständen und möglichen Unterhaltsansprüchen zur weiteren Vollstreckung.