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Urteil

30 C 458/05

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2005:1201.30C458.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Verfügungskläger begehrt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Stromversorgung für seine Verbrauchsstelle wiederherzustellen. 2 Der Verfügungskläger hat mit der Verfügungsbeklagten einen Stromlieferungsvertrag. Er hat aus einer ehemaligen Verbrauchsstelle in der T-Straße hohe Rückstände, die sich am 23.09.2005 auf über 3.000,00 EUR beliefen. Die Verfügungsbeklagte mahnte die offene Gesamtforderung mit Schreiben vom 23.09.2005 an und kündigte an, die Energiebelieferung einzustellen, wenn der offene Gesamtbetrag nicht bis zum 7.10.2005 gezahlt werde. Nachdem der Verfügungsbeklagte die Zahlung nicht erbrachte, stellte die Verfügungsbeklagte die Stromlieferung am 18.10.2005 ein. 3 Der Verfügungskläger bot der Verfügungsbeklagten an, dass seitens der A X die aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen von 66,00 EUR sowie auf die Rückstände Raten in Höhe von 35,00 EUR monatlich unmittelbar an die Verfügungsbeklagte gezahlt würden. Der Verfügungskläger legte insoweit einen Änderungsbescheid der A X vor, wonach ab dem 1.12.2005 Zahlungen in Höhe von 35,00 EUR und 66,00 EUR an die Verfügungsbeklagte erfolgen. 4 Die Verfügungsbeklagte ist mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden. 5 Der Verfügungskläger beantragt, 6 der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Stromversorgung für die Wohnung 7 des Verfügungsklägers, YYY, ####1 X, 8 wiederherzustellen. 9 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 10 den Antrag zurückzuweisen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. 13 Es fehlt bereits ein Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Wiederherstellung der Stromversorgung seiner Wohnung. Die Verfügungsbeklagte war gemäß § 33 Abs. 2 AVBEltV berechtigt, die Stromversorgung einzustellen, weil der Verfügungskläger mit erheblichen Forderungsbeträgen in Rückstand war. Der Verfügungsbeklagten steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, denn es besteht nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten nach wie vor ein Zahlungsrückstand in Höhe von 2.561,62 EUR. Dabei spielt es nach ständiger Rechtsprechung keine Rolle, ob es sich insoweit um Altschulden handelt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs. 2 AVBEltV lagen vor. Die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungskläger mehr als 14 Tage vor Einstellung der Stromzufuhr zur Zahlung gemahnt und dabei angedroht, die Versorgung einzustellen. 14 Eine Wiederaufnahme der Stromversorgung ist gemäß § 33 Abs. 3 AVBEltV nur dann vorzunehmen, wenn die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfügungskläger hat lediglich dargetan, dass die A auf die Rückstände monatliche Raten in Höhe von 35,00 EUR zahlen wird. Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Rückstände würde es im Falle der Durchführung dieses Ratenangebotes über sechs Jahre dauern, bis der Verfügungskläger schuldenfrei wäre. Damit besteht aber keine hinreichend sichere Aussicht dafür, dass der Verfügungskläger seinen Verpflichtungen nachkommen und die Rückstände tilgen wird (§ 33 Abs. 2, S. 2 AVBEltV). Dies gilt umso mehr, als die Zahlungen seitens der A allenfalls so lange erfolgen werden, wie der Verfügungskläger Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Ob die A über den gesamten zur Tilgung der Rückstände des Verfügungsklägers erforderlichen Zeitraum zahlen wird, ist aber völlig ungewiss. 15 Die Einstellung der Strombelieferung durch die Verfügungsbeklagte ist auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfügungskläger seinen Behauptungen zufolge erstmals nach anderthalb Jahren überhaupt eine Rechnung für die frühere Verbrauchsstelle erhalten hat, die bereits eine für ihn unbezahlbare Höhe gehabt hätte, unverhältnismäßig. Denn der Verfügungskläger hat insofern schon nicht vorgetragen, dass und inwieweit er seinerseits alles Erforderliche getan hatte, um der Verfügungsbeklagten eine frühere Abrechnung zu ermöglichen. Auch hat er sich weder damals, noch in der Folgezeit in irgendeiner Weise bemüht, seinen Zahlungspflichten gerecht zu werden oder auf eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Verfügungsbeklagten hinzuwirken. Wenn der Verfügungskläger sich erstmals nach Einstellen der Stromzufuhr veranlasst sieht, Maßnahmen zu ergreifen, hat er die Höhe seiner Rückstände selbst zu verantworten und kann nicht erwarten, dass die Verfügungsbeklagte ihm weiterhin seine Zahlungsrückstände finanziert. 16 Das Gericht kann sich auch nicht der Rechtsansicht des Landessozialgerichts in der Entscheidung vom 15.Juli 2005 (Az: L 1 B 7/05) anschließen. Die AVBEltV sieht schon nicht vor, dass die Einstellung der Versorgung nur als letztes Mittel zur Verfügung steht, nachdem die angeblich milderen Mittel, wie etwa kürzere Ablesezeiträume, höhere Vorauszahlungen oder der Einbau eines Münzzählers ohne Wirkung geblieben seien. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Stromzufuhr sind vielmehr konkret in § 33 AVBEltV geregelt, und das Scheitern "milderer Mittel" gehört gerade nicht dazu. Darüber hinaus erscheint es aber auch als sinnlos, von zahlungsunfähigen Kunden zunächst höhere Vorauszahlungen zu verlangen, wenn schon die bisherigen Vorauszahlungen nicht geleistet werden (können) oder die Ablesezeiträume zu verkürzen, eine Maßnahme, die auch nicht zur Verminderung der Stromkosten beiträgt. Hinsichtlich des Einbaus eines Münzzählers ist zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme weitere Kosten hervorruft, die von dem Versorgungsunternehmen vorzufinanzieren wäre. Letztlich muss es der Entscheidungsbefugnis des Stromversorgers unterliegen, welche gesetzlich zulässige Maßnahme er ergreifen möchte. 17 Schließlich hat der Verfügungskläger auch nichts dazu vorgetragen, dass etwa die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünde, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Wiederherstellung der Stromzufuhr nicht bejaht werden kann. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 6, 711 ZPO. 20 Streitwert: bis zu 900,00 EUR.