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Urteil

35 C 430/04

AG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Teilnahmebetrag an einem pyramidalen "Herzkreis" ist sittenwidrig, weil das System zwangsläufig zum Nachteil später Eingestiegener führt. • Ein Anspruch auf Rückzahlung geschenkter Beträge scheitert, wenn auch der Leistende sich eines eigenen Sittenverstoßes schuldig macht (§ 817 S.2 BGB). • Bei privat organisierten Schenkkreisen greift die Strafnorm des § 6c UWG nicht; Glücksspieltatbestände sind nicht gegeben, wenn die Zahlung nur eine Mitspielberechtigung schafft.
Entscheidungsgründe
Rückforderung eines Herzkreis-Einstiegsbetrags wegen Sittenwidrigkeit scheitert an § 817 S.2 BGB • Ein Teilnahmebetrag an einem pyramidalen "Herzkreis" ist sittenwidrig, weil das System zwangsläufig zum Nachteil später Eingestiegener führt. • Ein Anspruch auf Rückzahlung geschenkter Beträge scheitert, wenn auch der Leistende sich eines eigenen Sittenverstoßes schuldig macht (§ 817 S.2 BGB). • Bei privat organisierten Schenkkreisen greift die Strafnorm des § 6c UWG nicht; Glücksspieltatbestände sind nicht gegeben, wenn die Zahlung nur eine Mitspielberechtigung schafft. Die Klägerin und die Beklagte nahmen an einem pyramidal aufgebauten "Herzkreis" teil. Die Beklagte stand als Mutterposition an der Spitze; die Klägerin wurde durch Bekannte zu Informationsveranstaltungen animiert. Nach mehreren Treffen zahlte die Klägerin der Beklagten 5.000 EUR, um selbst Teilnehmerin zu werden. Die Klägerin macht geltend, Risiken seien verschleiert worden und verlangt Rückzahlung. Die Beklagte entgegnet, das System und dessen Risiken seien offengelegt worden und Rückforderung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin selbst über das System informiert gewesen und mit der Verbreitung beteiligt gewesen sei. Das Gericht hörte mehrere Zeuginnen und prüfte schriftliche Unterlagen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Rechtslage: Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht oder aus § 817 S.1 BGB wird durch § 817 S.2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein eigener Sittenverstoß zur Last fällt. • Sittenwidrigkeit: Das Herzkreis-System ist nach ständiger Rechtsprechung wegen pyramidaler Vermehrung und Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB). • Kein Gesetzesverstoß i.S.v. § 134 BGB: Strafrechtliche Tatbestände wie Glücksspiel (§§ 284,285 StGB) greifen nicht, weil die Zahlung nur Mitspielberechtigung darstellt und keinen Einsatz im engen Sinne. • Privater Charakter: § 6c UWG greift nicht, da die Aktivitäten privat und nicht geschäftlich waren. • Kenntnis und Mitverantwortung der Klägerin: Die Klägerin war nach Zeugenaussagen und Unterlagen über Struktur, Risiko und die Notwendigkeit der Akquise informiert und hat sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen; damit trifft auch sie ein Sittenverstoß. • Keine Ausnahme vom Ausschluss: Eine Ergebniskorrektur nach Treu und Glauben kommt nicht in Betracht; gesetzgeberische Gewichtungen rechtfertigen den Ausschluss der Rückforderung hier nicht. • Weitere Anspruchsgrundlagen geprüft: Schadensersatz nach § 823 II i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB wurden verworfen mangels nachgewiesener Täuschung oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. • Anfechtung: Ein Anspruch aus §§ 812,123 BGB scheitert, weil keine wirksame Anfechtung erklärt wurde und keine zum Anfechtungsrecht berechtigende Täuschung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung: Zwar ist die Annahme des Einstiegsbetrags durch die Beklagte sittenwidrig, doch stand die Klägerin der Sittenwidrigkeit des Systems selbst nicht neutral gegenüber, sondern war hinreichend über Aufbau, Risiken und die Notwendigkeit eigener Akquise informiert oder hat sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen. Nach § 817 S.2 BGB ist daher die Rückforderung des geschenkten Betrags ausgeschlossen. Der Gerichtsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.