OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 M 1369/19

AG Wittenberg, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ablehnung der Einholung einer isolierten Drittauskunft durch Gerichtsvollzieher.(Rn.4)
Tenor
Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung der Einholung einer isolierten Drittauskunft durch Gerichtsvollzieher.(Rn.4) Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. I. Die Gläubigerin wendet sich im Erinnerungsverfahren dagegen, dass der zuständige Gerichtsvollzieher es abgelehnt hat, ihrem Antrag auf die Einholung einer isolierten Drittauskunft nachzukommen. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher nicht mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, sondern lediglich damit, gem. § 802 l ZPO Drittauskünfte einzuholen. Sie hat darauf verwiesen, dass der Schuldner bereits am 28.07.2017 wegen der nicht erfolgten Abgabe einer Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Sie meint, als nachfolgende Gläubigerin könne sie dann einen isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen, ohne ihrerseits zuvor einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen. II. Die Erinnerung ist zwar als Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem der Gerichtsvollzieher sich weigert, den ihm erteilten Auftrag auszuführen. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg, denn der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrags zu Recht verweigert. Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften ist gem. § 802 l ZPO nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Variante, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung muss indessen nicht bei beliebiger anderer Gelegenheit, sondern gerade in der Person des antragstellenden Gläubigers vorliegen (vgl. Zöller-Seibel, Rn. 3 zu § 802 l ZPO unter zutreffendem Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners). Wie bereits das Amtsgericht Calw (Beschluss vom 13.02.2019, 9 M 2872/18, veröffentlicht u.a.: DGVZ 2019, 85 f., hier zitiert nach juris) überzeugend ausgeführt hat, folgt dies aus der Systematik der Norm. So bestimmt § 802 l Abs. 4 ZPO für die Weitergabe bereits erhobener Drittauskünfte an einen weiteren Gläubiger, dass die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen müssen. Das wäre unverständlich, wenn er seinerseits unter Hinweis auf die anderweitig nicht erteilte Vermögensauskunft isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragen könnte. Die Norm begrenzt insoweit mit Blick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners die Möglichkeit, an Drittauskünfte zu gelangen. Die Selbstauskunft des Schuldners (Vermögensauskunft) hat gerade unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich Vorrang vor der Einholung von Drittauskünften. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 20.09.2018, I ZB 120/17, veröffentlicht u.a.: MDR 2019, 189 ff., hier zitiert nach juris). Die zugrundeliegende Rechtsbeschwerde betraf die gebührenrechtliche Frage, ob für eine isolierte Drittauskunft - wie sie auch dem Gläubiger, der sich zuvor vergeblich um die Einholung der Vermögensauskunft bemüht hatte, in einem zweiten Auftrag an den Gerichtsvollzieher möglich ist - eine gesonderte Gebühr entsteht. Die dortigen Ausführungen unter Ziffer III. 3. d) der Gründe, wonach der Antrag auch durch jeden weiteren Gläubiger gestellt werden können, sind ersichtlich – da ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur - nur im Wege eines obiter dictum ergangen. Aus den vorgenannten systematischen Gründen ist dem jedoch nicht zu folgen. Gerichtskosten fallen für das Erinnerungsverfahren nicht an. Im Übrigen findet eine Erstattung nicht statt.