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Urteil

9 Ds-470 Js 65/23-140/23 Strafrecht

Amtsgericht Witten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIT:2023:1020.9DS470JS65.23.140.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls 63/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 185 Alt. 1, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53, 54, 55 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls 63/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 185 Alt. 1, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53, 54, 55 StGB 9 Ds-470 Js 65/23-140/23 Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 20.10.2023. Witten, 23.10.2023 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen A., geboren am XX.XX.XXXX in X, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft X-Straße,XXXX, Verteidiger: R. A., X-Straße, XXXX, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hat das Amtsgericht Witten aufgrund der Hauptverhandlung vom 12.10.2023,an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht X als Richter Rechtsreferendarin X als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum Rechtsanwalt R. A. aus Xals Verteidiger der Angeklagten A. Justizsekretärin X als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls 63/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 185 Alt. 1, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53, 54, 55 StGB Gründe I. Persönliche Verhältnisse Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39-jährige Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in X geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte hat in X die Schule bis zur 10. Klasse besucht und den Hauptschulabschluss erlangt. Anschließend verrichtete sie zunächst Gelegenheitsarbeiten. Seit dem Jahr 2003 arbeitete sie als Altenpflegerin. Mit Beginn der Covid-19-Pandemie gab sie diesen Beruf wegen ihrer fehlenden Schutzimpfung auf. Seither ist sie als Servicemitarbeiterin in der Gastronomie tätig und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 EUR. Zusätzlich erhält sie Kindergeld in Höhe von 250,00 EUR je Kind und Unterhalt in Höhe von insgesamt 880,00 EUR. Die Angeklagte ist geschieden. Sie hat vier Kinder im Alter von 22, 14, 13 und 8 Jahren. Der älteste Sohn X lebt in einem eigenen Haushalt. Die drei jüngeren Kinder X, X und X leben im Haushalt der Angeklagten. Die Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit regelmäßig Betäubungsmittel (Cannabis). Derzeit hat sie den Konsum – nach eigenen Angaben – eingestellt. Die Angeklagte ist bisher ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 09.06.2006 (Az. 13 Ls – 103 Js 127/06 – 81/06), rechtskräftig seit dem 09.06.2006, wurde sie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 17.06.2009 erlassen (Ziffer 1 der Auskunft des Bundeszentralregisters). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 14.12.2017 (Az. 18 Cs – 622 Js 749/17 – 484/17), rechtskräftig seit dem 03.01.2018, wurde sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt (Ziffer 2 der Auskunft des Bundeszentralregisters). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 08.03.2021 (Az. 18 Cs – 320 Js 145/21 – 91/21), rechtskräftig seit dem 30.03.2021, wurde sie wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt (Ziffer 3 der Auskunft des Bundeszentralregisters). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 03.08.2022 (Az. 18 Cs – 622 Js 486/22 – 303/22), rechtskräftig seit dem 08.02.2023, wurde sie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (Ziffer 4 der Auskunft des Bundeszentralregisters). Mit Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls – 43 Js 1026/21 – 63/22), rechtskräftig seit dem 01.06.2023, wurde sie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 31.05.2026 festgesetzt (Ziffer 5 der Auskunft des Bundeszentralregisters). II. Feststellungen zur Sache 1. Tat Die Angeklagte begab sich am 18.12.2022 gegen 10:30 Uhr mit ihrer Tochter X in die Kindernotfallambulanz des Marienhospitals in X und ersuchte dort um Behandlung ihrer Tochter wegen anhaltender Bauchschmerzen. Die dortige Mitarbeiterin, die Zeugin Z1, verwies die Angeklagte zunächst an den kinderärztlichen Notdienst im selben Haus. Der Kinderarzt stellte sodann eine Überweisung für die Kindernotfallambulanz aus. Die Angeklagte kehrte mit ihrer Tochter nach ca. 15 Minuten zu der Kindernotfallambulanz zurück. Sie war verärgert über die eingetretene Verzögerung und entgegnete in der Folgezeit gegenüber den Zeuginnen Z1 und Z2 die Worte: „Ihr seid Scheiß-Pflegepersonal. Habt ihr überhaupt eine Ausbildung?“. Die Angeklagte beabsichtigte dadurch, ihre Missachtung gegenüber den Zeuginnen zu bekunden und diese in der Ehre herabzusetzen. 2. Tat Die Angeklagte begab sich mit ihrer Tochter in den Wartebereich der Kindernotfallambulanz, da die Behandlungsräume mit Ultraschallgerät zu diesem Zeitpunkt von anderen Patienten belegt waren. Von dort aus beschwerte sie sich lautstark und über einen längeren Zeitraum über die Wartezeit. Der Zeuge Dr. Z3 zu der Zeit diensthabender Arzt der Kindernotfallambulanz, sah sich veranlasst, mehrfach die Behandlung eines Kleinkindes, bei dem eine Notoperation im Raume stand, zu unterbrechen, um die Angeklagte aufzufordern, von den lautstarken Beschwerden abzusehen und die Behandlungsabläufe nicht zu stören. In der Folgezeit durchschritt die Angeklagte eigenmächtig den Eingang zu dem Behandlungsbereich. Dieser war durch ein zweiflügeliges Holzschwingtor mit einer Schließvorrichtung aus Eisen von dem Wartebereich abgetrennt. Wegen der Einzelheiten des Tores wird auf das Lichtbild Bl. 11 d. A. verwiesen. Die Zeugin Z1 stellte sich vor die Angeklagte und forderte sie zum unverzüglichen Verlassen des Behandlungsbereiches auf. Die Angeklagte verließ daraufhin den Bereich und stand sodann in unmittelbarer Nähe des Holzschwingtores gegenüber der Zeugin Z1. Die Angeklagte schaute der Zeugin Z1 in die Augen und schwang das Holzschwingtor unvermittelt, absichtlich und ohne rechtfertigenden Grund in Richtung der Zeugin Z1, um diese zu treffen und zu verletzen. Die Zeugin Z1 wurde von der Schließvorrichtung des Tores an ihrer Stirn getroffen. Sie wehrte das Holzschwingtor sodann reflexartig ab, sodass dieses in Richtung der Angeklagten schwang. Die Angeklagte beförderte das Holzschwingtor nun erneut absichtlich und ohne rechtfertigenden Grund in Richtung der Zeugin Z1, welche von dem Tor an der Hand getroffen wurde. Sodann verließ die Angeklagte das Krankenhaus. Die Behandlung der Tochter der Angeklagten erfolgte in einem anderen Krankenhaus. Die Zeugin Z1 erlitt durch den zweimaligen Kontakt mit dem von der Angeklagten geschwungenen Tor eine Prellmarke an der Stirn und eine leichte Fingerprellung. Sie beklagte starke Kopfschmerzen bis zum Ablauf des nächsten Tages und nahm über zwei Tage Schmerztabletten ein. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur Person stützt das erkennende Gericht auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten und die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft des Bundeszentralregisters. 2. Zu den Feststellungen zur Sache Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht auf Grund der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel gewonnen. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht, Vergehen gemäß §§ 185 Alt. 1, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. V. Strafzumessung 1. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Einzelstrafe für die 1. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 185 Alt. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld der Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris). Strafmildernd war die – so verstandene – teilgeständige Einlassung der Angeklagten zu berücksichtigen. Ferner konnte nicht außer Betracht bleiben, dass sich die Angeklagte wegen der Erkrankung ihrer Tochter in einer besonderen – subjektiv als eilbedürftig empfundenen – Situation befunden hat. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass die Angeklagte mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft ist. Zudem führten ihre verbalen Entgleisungen zu Verzögerungen bei der Behandlung eines Kleinkindes, welches kurz vor einer Notoperation stand, da der behandelnde Arzt dazu veranlasst wurde, auf die Angeklagte – welche ihre eigenen Bedürfnisse in ungezügeltem Egoismus rücksichtslos über diejenigen der anderen Patienten stellte – einzuwirken. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf die Angeklagte unbedingt erforderlich angesehen hat: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR Die Höhe der einzelnen Tagessätze ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten. 2. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Einzelstrafe für die 2. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld der Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris). Strafmildernd konnte berücksichtigt werden, dass sich die Angeklagte wegen der Erkrankung ihrer Tochter in einer besonderen – subjektiv als eilbedürftig empfundenen – befunden hat. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass die Angeklagte mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft ist. Zudem waren die Auswirkungen der Tat, nämlich die nicht unerheblichen Verletzungen der Zeugin Z11, zu berücksichtigen. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf die Angeklagte unbedingt erforderlich angesehen hat: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3. Die Einzelstrafen sind gesamtstrafenfähig mit der aus der o.a. Auskunft des Bundeszentralregisters ersichtlichen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls – 43 Js 1026/21 – 63/22). Das Amtsgericht Witten hat damals folgende Feststellungen getroffen: „Am 17.02.2022 fand im Haushalt der beiden Angeklagten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Der Durchsuchungsbefehl richtete sich allein gegen die Angeklagte A. Der Sohn der Angeklagten, X, hatte seine Mutter im August 2021 beschuldigt, regelmäßig in ihrer Wohnung größere Mengen, ca. 30-40 g, Marihuana zum Eigenkonsum vorrätig zu halten. Bei der Wohnungsdurchsuchung traf die Polizei auf den Angeklagten L., der bis zu diesem Zeitpunkt nicht Beschuldigter des Verfahrens war. Als er die Tür öffnete, fragte er zunächst spontan „Wer hat uns denn angeschissen?“ und erklärte dann, er konsumiere gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig. Danach wurde er statusrechtliche als Beschuldigter belehrt und führte die Polizeibeamten in das Wohnzimmer, wobei erklärte, sämtliche Betäubungsmittel befänden sich dort. Dort befand sich auf dem Wohnzimmertisch für alle Beteiligten sichtbar und frei zugänglich ein durchsichtiges Deckelglas mit 82,25 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,4 % THC (12,66 g THC). Auf dem Tisch befanden sich noch ein Crusher mit Cannabisanhaftungen, eine Feinwaage sowie ein Stück Haschisch mit einem Gewicht von 4,68 g. Auf dem Schrank neben dem TV Board stand ein Aschenbecher mit mindestens vier angerauchten Joints und erheblichen Ascherückständen vor einem Foto mit Kindern. Im Verlaufe der Durchsuchung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten L. und dem Polizeibeamten KHK P. Dieser hatte angesichts der Tatsache, dass eines der Kinder – wohl X - auf einer Matratze geschlafen hat und er den Haushalt als „Messihaushalt“ bezeichnete, geäußert, die Kinder seien dort nicht gut aufgehoben. Das führte zur Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, die der Zeuge S schlichtete. Der Angeklagte erklärte gegenüber den Beamten, dass er in dem Drogenkonsum kein Problem für die Kinder sehe. Er erklärte sich gegenüber den Beamten mit der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände einverstanden.“ Auf Grund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht Witten die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Witten hat folgende Strafzumessungserwägungen angestellt: „Angesichts der Vorstrafen der Angeklagten ist hier bei der Strafzumessung zu differenzieren. Bei der Angeklagten ist das Geständnis, auch wenn es nach der kompletten Durchführung der Beweisaufnahme und mit zur Überzeugung des Gerichts falschen Angaben zu den Konsumumständen und zu den Besitzverhältnissen verbunden war, in einem gewissen Umfang zu berücksichtigen. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte aufgrund eines höchst problematischen Lebensverlaufs ihre Angstzustände mit den Drogen bekämpfen wollte, soll in einem gewissen Umfang zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Andererseits ist die Angeklagte strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, wenn auch die schwerwiegendste und einschlägige Vorverurteilung bereits lange zurückliegt (…). Beiden Angeklagten ist anzulasten, dass sie falsche Angaben dazu gemacht haben, wie sie ihren Konsum in einem Haushalt mit kleinen Kindern durchgeführt haben. Die Drogen lagen im Wohnraum offen und für jede im Haushalt lebende Person greifbar bereit. Die angerauchten Joints im Aschenbecher zeigen, dass die Drogen eben nicht versteckt waren und der Konsum eben nicht heimlich stattgefunden hat. Offensichtlich sah der Angeklagte, wie er den Beamten gegenüber angab, darin auch keine Probleme, bis dies vom Gericht vorgehalten wurde. In diesem Moment haben sich die Angeklagten zu der falschen Angabe verständigt, die Polizeibeamten hätten die Beweislage manipuliert, was ebenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist. Auch wenn Angeklagte nicht zur Wahrheit verpflichtet sind, geht die Belastung der Polizeibeamten mit rufschädigenden falschen Angaben über ein solches legitimes Verteidigungsverhalten hinaus. Zu berücksichtigen ist auch, dass hier zwar nur das Doppelte der nicht geringen Menge vorrätig war, die Angeklagte aber Drogen in einer Größenordnung von hunderten von Euros eingekauft hat, obwohl in den beschränkten finanziellen Verhältnisse in einem Fünf-Personen-Haushalt die Renovierung z.B. in Eigenarbeit und nur schrittweise erfolgen konnte. Die Menge erscheint auch unter dem Aspekt, dass eine größere Menge günstig erstanden werden kann, im Verhältnis zum Konsumverhalten des Gesamthaushalts beachtlich hoch. Angesichts dieser Umstände ist das Gericht in der Gesamtwürdigung der Auffassung, dass ein minder schwerer Fall in keinem Falle anzunehmen ist. Die Begleitumstände, das Verhalten der Angeklagten und die Menge sprechen aus den dargestellten Gründen unzweifelhaft dagegen. Das Gericht kommt unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände für die beiden Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe, die für den Angeklagten, da er keine Vorstrafen hatte, nur geringfügig über der Mindeststrafe liegen sollte und die daher mit einem Jahr und zwei Monaten festgesetzt wurde. Die Angeklagte, die selbst eingeräumt hat, dass sie die finanziellen Mittel für die Drogen aufgewendet hat, die das Sorgerecht bezüglich der minderjährigen Kinder hat, die hier freien Zugriff auf die Drogen hatten, und die entsprechenden Vorstrafen aufweist, ist dagegen mit einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu belegen.“ 4. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus den o.a. Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird dem Gesamtgewicht der Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen der Angeklagten gerecht. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführte Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden. 5. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit besondere Umstände ergeben, die eine Strafaussetzung zur Bewährung noch rechtfertigen. Zudem muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es kann – unter Zurückstellung erheblicher Bedenken – eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Angeklagte mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft ist. Sie ist mit Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.02.2023 (Az. 9 Ls – 43 Js 1026/21 – 63/22) jedoch erstmals seit dem Jahre 2006 wieder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die weiteren – in dem hiesigen Verfahren abzuurteilenden – Taten lagen jeweils vor Beginn der Bewährungszeit. Das erkennende Gericht vermochte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, seinerseits festzustellen, dass die Angeklagte in der Lage ist, das Unrecht ihrer Handlungen bzw. ihres Fehlverhaltens einzusehen, zu bereuen oder das sie bereit ist, an sich und ihren Problemen zu arbeiten sowie ihr Leben nachhaltig zu ändern. Dieser Erkenntnis stand auch das zumeist uneinsichtige Verhalten der Angeklagten und ihre abfälligen Bemerkungen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten nicht durchgreifend entgegen, wenngleich die Angeklagte es dem Gericht nicht leichtgemacht hat, zu einer positiven Legal- und Sozialprognose zu gelangen. Das erkennende Gericht hat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und in Ansehung der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss vom 12.10.2023 die berechtigte Erwartung, dass sich die Angeklagte nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. X