Das Versäumnisurteil vom 07.09.2020 wird aufrecht erhalten. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.999,99 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung einer Polsterecke Mondo Brik, 01190576 – 7127-7140-7113 Brik, U-Form in cm 182x398x238, bestehend aus Longchair medium AT links (-7127), 2,5 Sitzer ohne AT (-7140), Umbauecke vorstehend rechts inkl. Rückenverstellung (-7113), Sitz Stahl-Wellenfedern mit PUR-Schaumabdeckung, Rücken echt bezogen, ohne Klapp-AT + Kissen Stoffgr. 6 Matrix Steel, Metallfuß schwarzchrom matt, einer Armlehne 2 klappbar Mondo Brik 01190576 – Brik, ein Flatterkissen Mondo Brik 00190576 – 7546 Brik, TZM gem. Herstellerangaben, quadratisch M ca. 75 x 75 cm (- 7546) Stoffgr. 8 Stoff Lola light blue. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich der Kläger mit der Annahme der vorgenannten Polsterecke Mondo Brik im Annahmeverzug befindet. Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. 2 C 982/19 Verkündet am 03.05.2021L., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht WittenIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn A, ABC-Straße X, XXXXX, Klägers und Widerbeklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte AB, ABC-Straße X, XXXXX gegen die B GmbH & Co. KG, vertr.d.d..X GmbH, d.vertr.d.d. GF X u.a., ABC-Straße X, XXXXX Beklagte und Widerklägerin, Prozessbevollmächtigte: BB, ABC-Straße X, XXXXX hat das Amtsgericht Witten auf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2021durch die Richterin R für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 07.09.2020 wird aufrecht erhalten. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.999,99 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung einer Polsterecke Mondo Brik, 01190576 – 7127-7140-7113 Brik, U-Form in cm 182x398x238, bestehend aus Longchair medium AT links (-7127), 2,5 Sitzer ohne AT (-7140), Umbauecke vorstehend rechts inkl. Rückenverstellung (-7113), Sitz Stahl-Wellenfedern mit PUR-Schaumabdeckung, Rücken echt bezogen, ohne Klapp-AT + Kissen Stoffgr. 6 Matrix Steel, Metallfuß schwarzchrom matt, einer Armlehne 2 klappbar Mondo Brik 01190576 – Brik, ein Flatterkissen Mondo Brik 00190576 – 7546 Brik, TZM gem. Herstellerangaben, quadratisch M ca. 75 x 75 cm (- 7546) Stoffgr. 8 Stoff Lola light blue. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich der Kläger mit der Annahme der vorgenannten Polsterecke Mondo Brik im Annahmeverzug befindet. Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer auf einen Kaufpreis geleisteten Anzahlung sowie widerklagend über die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Am 31.07.2019 erwarb der Kläger von der Beklagten zum Preis von 3.152,99 € eine von der Beklagten zu liefernde und zu montierende Polsterecke Mondo Bink. Das Verkaufsgespräch und der anschließende Vertragsschluss wurden auf Seiten der Beklagten durch den Zeugen F geführt. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde als Lieferanschrift E-Straße X, XXXXX Etage 02 notiert. Auf Seite 1 des Kaufvertrags unter dem Oberpunkt „Artikel-Bezeichnung (Material/Farbe, Maße)“ befinden sich unter anderem die folgenden Angaben: „(…) U-Form in cm 182 x 398 x 238 (,)TKZ gem. Herstellerangaben bestehend aus: Longchair medium AT links – 7127 (,) 2,5 Sitzer ohne AT – 7140(,) Umbauecke vorstehend rechts -7113 (…)“. Auf Seite 2 des Vertrags ist unter dem Oberpunkt „Artikel-Bezeichnung (Material/Farbe, Maße)“ Folgendes vermerkt: „Beim Verkaufsgespräch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die bestellte Ware großvolumig und nicht zerlegbar ist. Nach Aussage des Kunden lassen die räumlichen Gegebenheiten eine unproblematische Anlieferung der gekauften Ware zu.“ Der Kläger unterschrieb sowohl den Kaufvertrag als auch gesondert den auf Seite 2 festgehaltenen Hinweis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die Anlage zur Klage Bezug genommen. Der Kläger leistete am 31.07.2019 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 1.153,00 €. Die Beklagte ließ die Polsterecke zur Lieferadresse liefern. Vor Ort war das geplante Verbringen der Polsterecke durch den Hausflur in die Wohnung des Klägers aufgrund der Größe der gelieferten Elemente nicht möglich. Es konnte auch keine anderweitige Lieferung der Polsterecke in die Wohnung erfolgen. Nachdem eine Einigung zwischen den Parteien gescheitert war, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, ihm die Anzahlung bis zum 06.11.2019 zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 06.11.2019 lehnte die Beklagte den Rücktritt ab und verweigerte die Rückzahlung der Anzahlung. Zugleich forderte sie den Kläger zur Abnahme der Ware auf. Sie bat um die Vereinbarung eines Liefertermins innerhalb von 14 Tagen. Durch die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten sind Kosten in Höhe von 201,71 € angefallen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags, da er von einer Anlieferung der Polsterecke in vier bis fünf Teilen ausgegangen war. Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen des Verkaufsgesprächs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Ware großvolumig und nicht zerlegbar sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Polsterecke bislang ohne besondere Probleme an andere Kunden ins Haus geliefert werden konnte. Der schriftliche Hinweis, dass die Ware großvolumig und nicht zerlegbar sei, befinde sich in jedem Kaufvertrag der Beklagten. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.09.2020 anberaumt. Der Kläger hat in diesem Termin keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierüber durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Gericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 07.09.2020 antragsgemäß abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 14.09.2020 zugestellte Versäumnisurteil, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.09.2020, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020, der am selben Tag bei Gericht eingegangen und dem Kläger am 18.12.2020 zugestellt worden ist, hat die Beklagte Widerklage erhoben Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 07.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 1.153,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 zu zahlen; 2. ihn von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte AB in Höhe von 201,71 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 07.09.2020 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt widerklagend, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 1.999,99 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer Polsterecke - „Mondo Brik“ - U-Form in cm 182x398x238 - bestehend aus • Longchair medium At links • 2,5 Sitzer ohne At • Umbauecke vorstehend rechts inkl. Rückenverstellung - Sitz Stahl-Wellenfedern mit PUR-Schaumabdeckung - Polsterung besonders leger - Rücken echt bezogen - ohne Klapp-AT + Kissen - Stoffgr. 6 „Matrix Steel“ - Metallfuß schwarzchrom matt - eine Armlehne klappbar „Mondo Brik“ - ein Flatterkissen „Mondo Brik“ - quadratisch ca. 75 x 75 cm Stoff „Lola light blue“; 2. festzustellen, dass sich der Kläger im Annahmeverzug befindet. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge F habe den Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die bestellt Ware großvolumig und nicht zerlegbar sei. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, dass dies angesichts der bei ihm bestehenden Gegebenheiten kein Problem sei. Der Zeuge F habe dem Kläger die Produktinformation ausgehändigt und diese mit ihm erörtert. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der weiteren an das Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Widerklage ist begründet. 1. Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.153,00 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere weder aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB noch aus §§ 324, 346 Abs.1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 437 Nr.2, 323, 326 Abs. V, 346 Abs. 1 BGB. Denn der Rücktritt des Klägers ist nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Nach § 323 Abs. 6 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand der ihn zum Rücktritt berechtigten würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Vorliegend ergibt sich das mögliche Rücktrittsrecht aus dem Umstand, dass die Polsterecke nicht in die Wohnung des Klägers geliefert werden kann, der Beklagten die pflichtgemäße Anlieferung an den vereinbarten Lieferort also nicht möglich ist. Für diesen Umstand ist aber allein der Kläger verantwortlich. Die Anlieferung der Polsterecke kann nicht erfolgen, da diese nicht durch das Treppenhaus bzw. die Wohnungstür der Lieferadresse passt und eine alternative Anlieferung über einen Lift wegen des Untergrunds nicht möglich ist. Die Maße des eigenen Wohnhauses inklusive der Türen sowie die Beschaffenheit der Umgebung sind regelmäßig nur dem Käufer und nicht dem Verkäufer eines Möbelstücks bekannt. Dies war auch vorliegend der Fall. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Käufers und damit vorliegend des Klägers sicher zu stellen, dass die Begebenheiten vor Ort eine Anlieferung des gekauften Gegenstands zu lassen. Dies hat der Kläger nicht ausreichend getan. Dem Kläger war die Größe der Polsterecke bekannt. Denn zum einen hat er sich die aufgebaute Polsterecke im Geschäft der Beklagten angesehen und zum anderen sind in dem von ihm unterschriebenen Kaufvertrag die Maße der Polsterecke angegeben. Dem Kläger war auch bekannt, dass die gelieferte Ware großvolumig und nicht zerlegbar ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Kaufgegenstand selbst und zum anderen aus dem ausdrücklich im Kaufvertrag erklärten Hinweis, der nach übereinstimmender Auskunft des Klägers und des Zeugen F erörtert und zudem vom dem Kläger gesondert unterschrieben wurde. Es kann dahinstehen, ob sich dieser Hinweis in jedem Kaufvertrag der Beklagten befindet. In diesem Falle hätte der Kläger dennoch aufgrund des erworbenen Gegenstandes, des Durchgangs durch den Vertrag und der extra geforderten Unterschrift nicht davon ausgehen dürfen, dass der Hinweis für ihn keine Bedeutung hat. Die Umstände und Kenntnisse hätten Anlass für den Kläger sein müssen, bei Zweifeln die genaue Liefergröße und gegebenenfalls die Anlieferungsmöglichkeiten näher abzuklären. Dass der Kläger dies im Rahmen des Verkaufsgesprächs getan hat, hat er nicht bewiesen. Es kann dahinstehen, ob eine Aussage des Verkäufers, dass es bislang bei Anlieferungen an Kunden keine Probleme gegeben habe, die Verantwortlichkeit verschiebt. Denn dem Kläger ist die diesbezügliche Beweisführung nicht gelungen. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, der Zeuge F habe ihm auf seine Bedenken wegen der Größe mitgeteilt, dass er noch keinen Fall gehabt habe, wo das Sofa nicht reingepasst hätte. Der Zeuge F teilte hingegen mit, dass er keine konkreten Erinnerungen an das Verkaufsgespräch habe. Da er aber nicht erfahre, wenn es bei der Lieferung Probleme gäbe und er daher keine entsprechende Kenntnis habe, könne er sich nicht vorstellen, eine solche Aussage getätigt zu haben. Beide Angaben sind objektiv möglich und gleichermaßen lebensnah. Die fehlende konkrete Erinnerung des Zeugen ist aufgrund des Zeitablauf und der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit als Verkäufer nachvollziehbar. Das Gericht sieht sich im Hinblick auf das Eigentinteresse des Klägers einerseits und dem Anstellungsverhältnis dem Zeugen bei der Beklagten andererseits außerstande eine der Personen gegenüber der anderen für glaubwürdiger zu erachten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisse nach §§ 324, 346 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat keine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Umfang und Inhalt der einzelnen Rücksichtpflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Verkehrsgeschäfts ab. Sie entstehen bereits mit Vertragsanbahnung. Insbesondere fallen unter § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungs- und Schutzpflichten. (Vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 241 BGB Rn. 7). Vorliegend hat die Klägerin insbesondere keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Im Rahmen eines Verkaufsgesprächs über Möbel ist es nach der Verkehrssitte nicht geboten ohne Anlass den Lieferumfang im Hinblick auf die Anzahl und Größe der gelieferten Elemente zu erörtern, wenn die Maße des Möbelstücks grundsätzlich bekannt sind und mitgeteilt wurde, dass die Ware nicht zerlegbar ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Leistung in Form der Anzahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Parteien haben am 31.07.2019 einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, der nicht in Folge einer Anfechtung als nichtig anzusehen ist und sich auch nicht in Folge eines Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, sodass dieser die Rechtsgrundlage für die Leistung der Anzahlung darstellt. Der Kaufvertrag ist nicht wegen der Unmöglichkeit der Anlieferung an die vertraglich vereinbarte Lieferadresse unwirksam. Denn nach § 311 a Abs. 1 BGB steht es der Wirksamkeit eines Vertrags nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorlag. Der Kaufvertrag ist auch nicht wegen der im Schriftsatz vom 14.09.2020 erklärten Anfechtung nach 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich der Anzahl der Lieferteile und damit deren Größe einem Irrtum unterlegen war, der ihn gemäß § 119 BGB zur Anfechtung berechtigte, da die Anfechtung jedenfalls nicht fristgerecht erfolgte. Nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzung ohne schuldhaftes Zögern ist gegeben, wenn die Erklärung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen. (Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 121 BGB Rn. 3). Der Kläger erlangte Kenntnis über seinen Irrtum bezüglich der Anzahl der gelieferten Elemente und deren Größe im Rahmen des Lieferversuchs im Jahr 2019. Die Anfechtungserklärung erfolgte daher am 14.09.2020 keines Falls unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund. Der Kaufvertrag hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, da dem Kläger wie dargelegt weder nach §§ 323, 326 Abs. 5 BGB noch nach § 324 BGB ein Rücktrittrecht zusteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die außergerichtlich geltend gemachte Rückzahlung hat, sind auch die zur außergerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht von der Beklagten zu ersetzen. 2. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich das für den Widerklageantrag zu 2 nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 ZPO. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1.999,99 € aus § 433 Abs. 2 Zug- um Zug gegen Übergabe und Übereignung einer Polsterecke „Mondo Brik“ mit den im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften. Die Parteien haben wie dargelegt am 31.07.2019 einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Polsterecke geschlossen, der wirksam ist, nicht als nichtig anzusehen ist und sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. Als Käufer ist der Kläger nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet an die Beklagte als Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von 3.152,99 €. Durch die vom Kläger in Höhe von 1.153,00 € geleistete Anzahlung ist der Anspruch der Beklagten in dieser Höhe nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, sodass noch ein Anspruch in Höhe von 1.999,99 € verbleibt. Die Verurteilung erfolgt gemäß §§ 320, 322 BGB Zug-um-Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, aus dem die Beklagte nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist dem Kläger die Sache zu übergeben und ihm Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die weiter vereinbarte Lieferung muss die Beklagte aufgrund der anfänglichen Unmöglichkeit nicht erbringen. Der Kläger kann die ihm obliegende Leistung grundsätzlich bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch die Beklagte verweigern. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hat sich der Kläger auch berufen. Sein entsprechendes Begehren ergibt sich vorliegend aus der Gesamtheit des Vorbringens, insbesondere der Klageerhebung und dem Antrag auf Abweisung der Widerklage (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 322 BGB, Rn. 2). Die Beklagte hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der Kläger mit der Annahme des Kaufgegenstands in Verzug befindet. Bei der Feststellung eines Annahmeverzugs handelt es sich um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Beklagte hat dem Kläger die Übergabe und Übereignung wörtlich angeboten, indem sie ihn im Schreiben vom 06.11.2019 zur Abnahme der Ware aufforderte. Das Schreiben stellt ein wörtliches Angebot dar, das vorliegend nach § 295 S. 1 BGB ausreicht, da zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Klägers erforderlich ist. Dieser muss den Kaufgegenstand, der nicht in seine Wohnung geliefert werden kann, entgegennehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.999,99 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Witten statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . R