Beschluss
8 VI 19/20
Amtsgericht Wipperfürth, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM3:2020:1112.8VI19.20.00
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Tenor
In der Nachlassangelegenheit
(...)
wird dem Nachlasspfleger E für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 15.04.2020 bis 19.08.2020 eine Vergütung in Höhe von 465,16 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen.
Entscheidungsgründe
In der Nachlassangelegenheit (...) wird dem Nachlasspfleger E für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 15.04.2020 bis 19.08.2020 eine Vergütung in Höhe von 465,16 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen. Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen. Gründe: Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 06.03.2020 bestellt. Mit Antrag vom 19.08.2020 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen. Der Verfahrenspfleger wurde angehört. Der von dem Nachlasspfleger Herrn E angemeldete Stundensatz in Höhe von 70,00 Euro wird im Einverständnis mit der Stellungnahme des Verfahrenspflegers auf 60,00 Euro gekürzt. Die Höhe der festzusetzenden Vergütung richtet sich bei einem vermögenden Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 BGB nach dem für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft. Herr E ist ein Berufsnachlasspfleger mit besonderen Kenntnissen, der zunächst als Notariatsfachangestellter arbeitete und sodann viele Jahre als Notariatsvorsteher bei verschiedenen Notariaten tätig war. Er hat sein Büro in Z und beschäftigt einen Angestellten als Vollzeitkraft, der im Außendienst tätig ist und den Nachlasspfleger bei den Aufgaben der Nachlasssicherung unterstützt, sowie eine weitere Kraft auf 450,00 Euro-Basis für Buchhaltung und Steuererklärungen in Nachlassfällen. Bislang wurde bei der Unterzeichnenden in einem Fall die erbrachten Tätigkeiten des Angestellten angemeldet und sie wurden mit dem halben Stundensatz des dem Nachlasspflegers zugebilligten Stundensatz entsprechend der Entscheidung des OLG Köln vom 30.01.2013, Az: 2 Wx 265/12 abgerechnet. Die üblichen Büroarbeiten erledigt der Nachlasspfleger allein, welches nach telefonischer Nachfrage bezüglich dieses Falls auch bestätigt wurde. Nach hiesiger Auffassung ist ein Mindeststundensatz in Höhe von 70,00 Euro bei einem Nachlasspfleger der mittleren Qualifikation nicht gerechtfertigt und der mit Schreiben vom 02.10.2020 angesprochene Gebührenrahmen in Anlehnung an den Vorschlag des Berufsverbandes in Höhe von 70,00 bis 100,00 Euro kann nicht angewandt werden. Es gibt leider nur wenig Rechtsprechung zur Höhe der Stundensätze eines Nachlasspflegers mit mittlerer Qualifikation . Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100,00 Euro bis 110,00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10). Der von dem Nachlasspfleger angesprochene Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013 wurde auch aufgeführt und betrifft einen Nachlasspfleger, der unter die höchste Stufe nach § 3 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VBVG fällt. Bei der Höhe des Stundensatzes des Rechtsanwaltes für eine mittlere Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte wird meistens berücksichtigt, dass dieser eine Kanzlei unterhält und seine Mitarbeiter für die Bürotätigkeiten entlohnen muss. Die Personalkosten für den üblichen Büroaufwand fließen in die Höhe des Stundensatzes ein. Demzufolge hat sich das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.06.2013, Az: 6 W 397/12 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27.06.2013, Az: 3 Wx 5/13 dafür ausgesprochen, dass einem anwaltlichen Berufsnachlasspfleger bei einer mittelschweren Nachlassabwicklung bei Betreiben einer Kanzlei ohne Personal nur ein Stundensatz von 65,00 Euro zuzubilligen ist, da der Zeitaufwand des Nachlasspflegers deutlich höher ist als bei einem Anwalt der einfache Bürotätigkeiten von seinem Personal erledigen lässt. Der geforderte Mindeststundensatz des Herrn E läge dann bereits über dem eines anwaltlichen Nachlasspflegers und das kann von dem Gesetzgeber nicht gewollt sein, wenn er bei der Bemessung der Vergütungshöhe die Qualifikation einfließen lässt, zumal es sich bei unserem Fall auch noch um einen einfachen Schwierigkeitsgrad handelt. Herr E weist für den von ihm geforderten Mindeststundenlohn in Höhe von 70,00 Euro und für den von ihm geforderten Gebührenrahmen von 70,00 Euro bis 100,00 Euro neben seiner Qualifikation auf seine effiziente, routinierte Abwicklung der Nachlasspflegschaften und seine jahrelange Erfahrung hin. Dies wird auch nicht in Frage gestellt, aber die Tabelle gemäß § 3 VBVG greift auf eine Staffelung nach Ausbildung zurück. Nach hiesiger Auffassung bewegt sich der Rahmen des Stundensatzes für Nachlasspflegers mit mittlerer Qualifikation grundsätzlich zwischen 50,00 und 80,00 Euro, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der zu führenden Pflegschaft, Dass der Stundenhöchstsatz grundsätzlich bei 80,00 Euro liegt wird auch durch die Entscheidung des OLG Celle vom 19.01.2018, Az: 6 W 211/17 gestützt, die von einem maximalen Stundensatz in Höhe des doppelten Betrages des nach § 3 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VBVG festgelegten Höchstsatzes für Nachlasspfleger, die nicht Rechtsanwalt sind, ausgeht und von dem nur in begründeten Einzelfällen nach oben hin abgewichen werden kann.. Der Maximalstundensatz gemäß § 3 Abs. 1 VBVG beträgt seit dem 27.07.2019 78,00 Euro. Die Höhe der Vergütung richtet sich neben der Qualifikation des Nachlasspflegers nach Umfang und Schwierigkeit der geführten Nachlasspflegschaft. Es handelt sich in diesem Fall um die einfache Abwicklung eines Kleinstnachlasses. Das von dem Nachlasspfleger angeführte Argument, dass sein Wirkungskreis nicht eingeschränkt wurde, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon war sein Wirkungskreis zunächst eingeschränkt auf "Auflösung des Sparbuchs und die Begleichung der Forderungen gegen den Nachlass“. Er wurde dann nachträglich auf den Wirkungskreis “Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ geändert, da ein Fernseher sicher zu stellen war. Nach hiesiger Auffassung ist ein eingeschränkter Wirkungskreis nicht entscheidend für die Schwierigkeit des Falls. Es ist sogar besser, den Wirkungskreis auf den üblichen Kreis "Sicherung und Verwaltung“ festzulegen, da sich oft erst später herausstellt, was konkret zu regeln ist. So bleibt dem Nachlassgericht eine spätere Änderung des Wirkungskreises erspart. Der Verstorbene lebte in einem Pflegeheim und die Auflösung des Mietverhältnisses gestaltete sich also recht einfach und schnell. Aus dem Zimmer des Pflegeheims konnte ein Fernseher und Schmuck verwertet werden. Die Sichtung des Vermögens wurde erheblich durch die Tatsache vereinfacht, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod unter Betreuung stand und dem Nachlasspfleger die Schlussrechnungslegung des Betreuers zur Verfügung gestellt werden konnte. Neben dem Taschengeldkonto bei dem Pflegeheim musste ein Sparbuch aufgelöst werden und ein Betrag in Höhe von 2650,00 Euro steht nunmehr auf einem von dem Nachlasspfleger eingerichteten Sonderkonto zur Verfügung. Von diesem sind nach der Begleichung der Nachlasspflegschafts- und Verfahrenspflegschaftskosten die Beerdigungskosten, welche vom Ordnungsamt in Höhe von 1675,11 Euro vorgestreckt wurden, zu zahlen. Der Restbetrag kann dann für die unbekannten Erben hinterlegt werden, da keine weiteren Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind. Der Nachlasspfleger hat sich bislang seit Beginn seiner Tätigkeit für das Amtsgericht Wipperfürth im Jahr 2013 mit seinem Vergütungsrahmen bei der Unterzeichnenden zwischen 50,00 und 80,00 Euro bewegt. Bei Nachlassfällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad ( z.B. Nachlass mit Immobilie, Giro- und Sparkonten, Barvermögen und keine besonders schwierig zu beurteilenden Verbindlichkeiten) wurden ihm bislang ein Stundensatz zwischen 65,00 Euro und 75,00 Euro festgesetzt. Wenn er nunmehr einen Mindestlohn von 70,00 Euro pro Stunde für einen einfach abzuwickelnden Nachlasss fordert, so wird er bei der Abwicklung von Nachlasspflegschaften mit mittlerer Schwierigkeit folgerichtig 80,00 bis 90,00 Euro verlangen und liegt damit im Bereich des Stundensatzes, die z.B. nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.08.2020, Az: 21 W 105/20 einem Rechtsanwalt bei einer außerhalb des Ballungsgebietes Rhein-Main geführten Pflegschaft mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gewährt wird. Hier wurden 80,00 Euro pro Stunde festgesetzt. Aufgrund der dargelegten Gründe wird daher ein Stundensatz in Höhe von 60,00 Euro als angemessen angesehen. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, d.h. nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, so dass die Umsatzsteuer nur 16% beträgt. Die angemeldeten Auslagen des Nachlasspflegers sind nicht festsetzungsfähig und können ohne Festsetzung dem Nachlass entnommen werden. Auf § 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 FamFG wird insoweit Bezug genommen. Es ergeben sich also 6,6834 Stunden zu jeweils 60,00 Euro zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer, d.h. 465,16 Euro. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen. Es gibt kaum oberlandesgerichtliche Entscheidungen zu den Stundensätzen eines Nachlasspflegers mit Kenntnissen durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung. Daher wurden auch zwei durch Rechtspflegerkollegen zu treffende Entscheidungen zur Höhe des Stundensatzes in vergleichbaren Fällen bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Wipperfürth, Gaulstr. 22-22a, 51688 Wipperfürth schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Wipperfürth eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.