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Urteil

1 C 96/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Finanz- und Abgaberecht

Amtsgericht Wipperfürth, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM3:2016:1209.1C96.16.00
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Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4718,25 € nebst Zinsen in Höhe    von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.3.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des     jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4718,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.3.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht aufgrund mit Wirkung zum 31.5.2014 abgetretenen Rechts als Rechtsnachfolgerin der T-Bank (Zedentin) eine Forderung gegen den Beklagten aus einem Kreditkartenkontovertrag geltend. Die Zedentin führte für den Beklagten ein Kreditkartenkonto zu der Nr. 0 mit einem Verfügungsrahmen von 5000,00 €. Als Rückzahlung war eine monatliche Rate in Höhe von 2 % (mindestens 10,00 €) des in Anspruch genommenen Kreditbetrags (Saldo) gegebenenfalls zuzüglich des überzogenen Betrages bei Fälligkeit der Rate 12 Tage nach dem monatlichen Kontoabschluss vereinbart. Der Beklagte ermächtigte die Bank, die monatliche Rate von seinem angegebenen Konto einzuziehen. Der Beklagte nahm das Konto durch Nutzung der ihm überlassenen Kreditkarte über mehrere Jahre in Anspruch. Mitte des Jahres 2009 kam der Beklagte mit der Rückzahlung der vereinbarten Ausgleichsraten in Rückstand. Das Konto des Beklagten wies keine ausreichende Deckung mehr auf, so dass die fälligen Raten nicht mehr eingezogen werden konnten. Ob dem Beklagten nachfolgend das Mahnschreiben der Zedentin vom 25.6.2009 (Bl. 43 der Akte) sowie das Kündigungsschreiben vom 3.8.2009 (Bl. 17 der Akte) zugegangen sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Jedenfalls wurde nachfolgend das Konto als Abwicklungskonto fortgeführt und dem Beklagten wurden die monatlichen Kontoabschlüsse übersandt, zuletzt der Kontoabschluss vom 27.10.2009 (Bl. 46 der Akte) mit hierin genanntem neuen Saldo in Höhe von 4718,25 €. Der Beklagte erhebt nunmehr die Einrede der Verjährung. Die Klägerin trägt vor, die klägerische Forderung sei nicht verjährt, da die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eingreife und somit die Verjährung für maximal Zehn Jahre gehemmt sei. Denn der Beklagte sei wirksam in Zahlungsverzug gesetzt worden, und zwar durch Mahnschreiben der Zedentin vom 25.6.2009 wie auch durch das Kündigungsschreiben der Zedentin vom 3.8.2009. Bestritten werde, dass der Beklagte diese Schreiben nicht erhalten habe, auch wenn die Klägerin dies letztlich nicht nachweisen könne. Denn die Anschrift des Beklagten habe sich nicht geändert und es sei auch keine Post in Rücklauf geraten, so dass das pauschale Bestreiten des Zugangs durch den Beklagten nicht zulässig sei. Weiterhin habe die Rückzahlungsvereinbarung bestanden, dass nach jedem Monatsabschluss die monatliche Rate zum Einzug von Konto des Beklagten fällig sei. Damit sei die Fälligkeit vertraglich bestimmt gewesen. Da dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass sein Konto keine ausreichende Deckung zum Einzug der fälligen Raten gehabt habe, sei der Beklagte entsprechend in Verzug geraten und die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB habe eingegriffen. Aber selbst wenn die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon ausgehe, dass ein Zugang des Kündigungsschreibens nicht erfolgt sei, sei festzustellen, dass dann mangels wirksamer Kündigung das Kreditkartenkonto ungekündigt fortbestehe. Damit habe auch eine Verjährung nicht eintreten können. Somit sei der Beklagte jedenfalls zur Zahlung des unbeanstandet gebliebenen und somit als genehmigt anzusehenden zuletzt mitgeteilten Kontostandes gemäß Rechnungsabschluss vom 27.8.2009 in Höhe von 4718,25 € verpflichtet. Insoweit sei die Kündigung des Kreditkartenvertrages jedenfalls spätestens mit Zustellung der Anspruchsbegründung konkludent erfolgt. Gemäß vorgelegter Forderungsentwicklung bestehe folglich eine vom Beklagten auszugleichende Hauptforderung in Höhe von 4718,25 € zuzüglich ausgerechneter Verzugszinsen für den Zeitraum 4.12.2009 bis zur Einleitung des Mahnverfahrens in Höhe von 1221,92 € sowie zuzüglich weiterer Verzugszinsen und Mahnkosten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4718,25 € nebst Zinsen in Höhe von 1221,92 € für den Zeitraum 4.12.2009 bis 23.3.2015 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 4718,25 € seit dem 24.3.2015 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Forderung der Klägerin sei verjährt. Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist. Zu einer Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei es nicht gekommen, da der Beklagte mit der Zahlung auf Darlehen und Zinsen nicht in Verzug geraten sei. Denn ein Mahnschreiben habe es vorliegend nicht gegeben, ein solches habe den Beklagten jedenfalls zu keiner Zeit erreicht. Gleiches gelte für das Kündigungsschreiben vom 3.6.2009. Zudem sei in dem hierin genannten Passus, Zahlung habe „umgehend, spätestens jedoch innerhalb der nächsten 14 Tage“ zu erfolgen, auch keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit erkennbar, so dass auch hierin keine Mahnung zu erkennen sei. Allenfalls handele es sich bei der Bestimmung der Leistungsfrist im Kündigungsschreiben um die Einräumung eines Zahlungsziels, nicht jedoch um eine befristete Mahnung. Nach alledem sei die zum Ablauf des 31.12.2009 beginnende Verjährungsfrist, die am 31.12.2012 geendet habe, nicht gehemmt worden, so dass die Forderung seit Ablauf des 31.12.2012 verjährt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4718,25 € aus abgetretenem Recht aus einem zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestehenden Darlehensvertrag im Sinne eines Kreditkartenvertrages. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der zuletzt bestehende Kreditkartensaldo in Höhe von 4718,25 €, wie er sich aus dem letzten dem Beklagten übersandten und ihm zugegangenen monatlichen Kontoabschluss vom 27.10.2009 (Bl. 46 der Akte) ergibt, zwischen den Parteien unstreitig ist. Die monatliche Mitteilung der Salden hat der Beklagte anerkannt, da er diese unstreitig nicht beanstandet hat, so dass insoweit von einem konstitutiven Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB auszugehen ist. Der wichtigste Anwendungsfall des § 781 BGB ist im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses ein solches Saldoanerkenntnis (BGH NJW 1985, 1706; BGH NJW 1981, 1611). Der sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte das Kündigungsschreiben der Zedentin vom 3.8.2009 erhalten hat. Zwar wird auch der anerkannte Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Kreditkartenvertrages erst mit Vertragskündigung fällig. Diese Vertragskündigung wurde hier jedoch zumindest durch die vorliegende Rückzahlungsklage konkludent erklärt (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 488 BGB Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der sich nunmehr aus der konkludent erklärten Kündigung des Kreditkartenvertrages ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin nicht verjährt. Die vorliegende Saldoforderung verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren (BGH NJW 1968, 33; Staudinger/Marburger § 782 Rn. 9). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 BGB entstanden, sobald er vom Gläubiger – notfalls gerichtlich – geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist grds. gleichzusetzen mit dem der Fälligkeit (BGH NJW 2013, 1228 Rn. 12; NJW 2013, 2511 Rn. 18). Fällig wird eine Leistung im Zweifel sofort, sofern für sie ein anderer Zeitpunkt weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 BGB, vgl. BGH WM 2000, 536 [537]). Hängt die Entstehung des Anspruchs aber - wie vorliegend - von einer Kündigung ab, beginnt auch die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung zu laufen (Palandt/Ellenberger, § 189 BGB Rn. 4). Insoweit kann jedoch nicht auf das Kündigungsschreiben der Zedentin vom 3.8.2009 abgestellt werden, da der Beklagte bestritten hat, dieses Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Mangels Zugang des Kündigungsschreibens ist die Kündigung auf der Grundlage dieses Schreibens folglich nicht wirksam geworden, da es sich bei der Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Somit kann als Fälligkeitszeitpunkt vorliegend allein auf die nunmehr im Rechtsstreit konkludent durch die Erhebung der Rückzahlungsklage erfolgte Kündigung zurückgegriffen werden, so dass auch die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs erst mit dieser Kündigungserklärung begonnen hat. Auf die Frage einer Hemmung der Verjährung durch Verzugseintritt gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB kommt es somit vorliegend nicht an. Der Beklagte war folglich im tenorierten Umfang antragsgemäß zu verurteilen. Zinsen auf die Hauptforderung konnten allerdings lediglich seit Rechtshängigkeit (Zustellung des Mahnbescheides) zuerkannt werden, da ein vorheriger Verzugseintritt nicht festzustellen ist, so dass der Klägerin auch nicht die bereits ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum 4.12.2009 bis 23.3.2015 in geltend gemachter Höhe von 1221,92 € zuerkannt werden konnten, gleichfalls nicht die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 20,00 €. Denn der Beklagte hat bestritten, eine Mahnung bzw. das Kündigungsschreiben der Zedentin erhalten zu haben; Beweis hierzu hat die Klägerin nicht angetreten. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 4718,25 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.