OffeneUrteileSuche
Beschluss

65 M 2231/18

AG Wiesbaden Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2018:0514.65M2231.18.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, einem Gläubiger die ungeschützte Drittstellenauskunft des Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen, auch wenn darin die Kontonummer eines Dritten enthalten ist, sofern der Schuldner als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen wird.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.03.2018 wird der Gerichtsvollzieher A. zu seinem Aktenzeichen DR II angewiesen, der Gläubigerin die ungeschwärzte Drittstellenauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern vom 28.02.2018 zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, einem Gläubiger die ungeschützte Drittstellenauskunft des Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen, auch wenn darin die Kontonummer eines Dritten enthalten ist, sofern der Schuldner als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen wird. In der Zwangsvollstreckungssache auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.03.2018 wird der Gerichtsvollzieher A. zu seinem Aktenzeichen DR II angewiesen, der Gläubigerin die ungeschwärzte Drittstellenauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern vom 28.02.2018 zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.04.2010. Mit Vollstreckungsauftrag vom 20.02.2018 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Auf das Kontenabrufersuchen vom 27.02.2018 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern am 28.02.2018 eine Drittstellenauskunft. Unter den Ergebnissen wurde u.a. ein bei der X- Sparkasse in Wiesbaden geführtes Konto mitgeteilt, dessen Kontoinhaber nicht der Schuldner war. Der Schuldner wurde bei der Drittstellenauskunft allerdings als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen. Das Ergebnis des Auskunftsersuchens übersandte der Gerichtsvollzieher unter Schwärzung der Angaben zur Kontonummer und des Kontoinhabers an die Gläubigerin. Die Gläubigerin forderte den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 06.03.2018 unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und Übersendung von Rechtsprechungsnachweisen auf die Bundeszentralamtes für Steuern ohne Schwärzungen zu übersenden. Die lehnte der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 06.03.2018 ab. Mit Schreiben vom 09.03.2018 legte die Gläubigerin gegen diese Ablehnung Vollstreckungserinnerung ein. Dem Gerichtsvollzieher wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Das Gericht ist der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter, deren wirtschaftlich Berechtigter der Schuldner ist, für Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind und deshalb nicht gem. § 802 I Abs. 2 ZPO zu löschen sind. Zwar kann der Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners als Berechtigter von Leistungen die ein Leistungsverpflichteter auf das Bankkonto eines Dritten überweist, dessen wirtschaftlich Berechtigter allerdings der Vollstreckungsschuldner ist, diese Forderungen des Dritten aus dem Guthaben seines Kontos nicht als Schuldnerforderung an das Kreditinstitut pfänden. Insoweit ist eine Zwangsvollstreckung in wirtschaftlich dem Schuldner gebührenden Geld das einem Anderen als Kontoinhaber zu vollem Recht übertragen worden ist, unzulässig (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, Randnummer 33 Stichwort Kontoguthaben f). Pfändbar ist jedoch der schuldrechtliche Auszahlungsanspruch des leistungsberechtigten Vollstreckungsschuldners gegen den Kontoinhaber (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 09. November 2006 - 4 T 578/06 - Juris). Hieraus ergibt sich, dass das notwendige Informationsinteresse des Gläubigers gegeben war und der Gerichtsvollzieher anzuweisen war, die ungeschwärzten Auskünfte zu erteilen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Mangels Beteiligung des Schuldners am Erinnerungsverfahren können ihm keine Kosten auferlegt werden.