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Urteil

935 C 2629/23

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2024:1016.935C2629.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 2.217,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 2.217,93 € festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, da die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in geltend gemachter Höhe, da die Beklagte ihm gegenüber nicht binnen der Zweiwochenfrist gemäß § 840 Abs. 1 ZPO die Drittschuldnererklärung abgegeben hat. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie die Drittschuldnererklärung rechtzeitig abgegeben hat bzw. dass sie an einer verspäteten Abgabe kein Verschulden trifft (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 840 Rn. 12; BGH, Urt. v. 28.01.1981 - VIII ZR 1/80 -, BGHZ 79, 275). Sie konnte jedoch nicht beweisen, dass sie tatsächlich mit Schreiben vom 21.02.2020 die Drittschuldnererklärung abgegeben hat. Maßgeblich ist insofern nicht der Versand, sondern der Zugang der Erklärung beim Kläger bzw. dem von ihm beauftragten Inkassobüro. Diesen Zugang konnte die Beklagte nicht beweisen. Allein die Behauptung, dass das Schreiben zur Post gegeben worden sei, reicht hierfür nicht aus, selbst wenn dieser Umstand bewiesen werden könnte. Eine Vermutung dafür, dass ein Schriftstück, das bei der Post aufgegeben wurde, auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist, besteht nur im Falle der gesetzlichen Anordnung (z.B. § 122 AO, § 270 ZPO, § 41 VwVfG), im Übrigen aber nach den zivilrechtlichen Regeln gerade nicht. Insofern ist der Absender in der Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 -, NJW 1996, 2033 ). Ein geeigneter Beweis für den Zugang des Schreibens des Beklagtenvertreters mit der Drittschuldnererklärung vom 21.02.2020 beim Kläger bzw. dem damals beauftragten Inkassobüro ist aber bisher nicht angeboten worden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie bei einem einfachen Postschreiben, das nicht als Einschreiben versandt wurde, ein solcher Beweis gelingen soll. Auch ein fehlendes Verschulden konnte die Beklagte nicht beweisen. Insbesondere hat sie nicht bestritten, mit Schreiben des Inkassobüros vom 10.03.2020 zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgefordert worden zu sein, sondern hat vielmehr vorgetragen, dass die weitere Korrespondenz von der Klägerin zutreffend wiedergegeben worden sei. Nach diesem Schreiben hätte der Beklagten aber klar sein müssen, dass die Drittschuldnererklärung vom 21.02.2020 dem Kläger bzw. seinem Inkassobüro nicht zugegangen war, und sie hätte innerhalb der Zweiwochenfrist die Erklärung nachholen können und müssen. Teil des Schadensersatzes, der bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Drittschuldnererklärung verlangt werden kann, sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Gläubiger den Drittschuldner zur Zahlung der gepfändeten Forderung aufgefordert hat (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 01.12.2010 - 1 U 475/10 -, juris; BGH, Urt. v. 4.5.2006 - IX ZR 189/04 -, juris). Der Kläger durfte es hier aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Drittschuldnererklärung für erforderlich halten, das Inkassobüro damit zu beauftragen, die gepfändete Forderung in Höhe von 94.024,14 € bei der Beklagten beizutreiben. Das Inkassobüro durfte dem Kläger hierfür gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert bis zu 95.000 € in Höhe des eingeklagten Betrages in Rechnung stellen. Zinsen sind gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB geschuldet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Der Kläger erwirkte gegen Herrn D. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30.01.2020 (Az. 65 M 801/20). Vollstreckungstitel war ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, die zu vollstreckende Summe betrug 91.209,32 € zuzüglich der Kosten des Beschlusses und der Zustellkosten. Gepfändet wurden die Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 11.02.2020 zugestellt. Das für den Kläger tätige Inkassobüro forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2020 zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf. Mit Schreiben vom 14.04.2020 forderte das Inkassounternehmen die Beklagte zur Zahlung der gepfändeten Forderung in Höhe von insgesamt 94.024,14 € sowie der durch seine Inanspruchnahme entstandenen Kosten auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 2.217,45 € unter Fristsetzung zum 28.04.2020 auf. Mit Schreiben vom 28.05.2020 erfolgte eine erneute Zahlungsaufforderung. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15.06.2020 gab die Beklagte die geforderte Drittschuldnererklärung ab. Darin heißt es, dass bereits mehrfach die Vertretung der Beklagten angezeigt und die Drittschuldnererklärung abgegeben worden sei. Die Zahlungsaufforderung wurde darin zurückgewiesen. Mit Schreiben des Inkassobüros vom 26.09.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Kosten in Höhe von 2.217,93 € bis 10.10.2022 auf. Der Kläger behauptet, die Drittschuldnererklärung sei durch die Beklagte erstmals mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15.06.2020 abgegeben worden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.217,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu verurteilen. Mangels fristgerechter Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren hat das Gericht die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.12.2023 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.12.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe bereits mit Schreiben vom 21.02.2020 die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Inkassobüro abgegeben. Darin habe sie erklärt, dass der Schuldner weiter bei ihr beschäftigt, sein Einkommen aber pfändungsfrei sei. Das Schreiben sei per Post verschickt worden und gelte als innerhalb der Postlaufzeit zugegangen. Der Schriftsatz trage einen Vermerk und ein Handzeichen der früheren Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters Frau S.