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Beschluss

99 Ds 4470 43503/21

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2022:1017.99DS4470.43503.21.00
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Leitsätze
Bei der Bezeichnung der JVA als „Zoo“ sowie bei der mehrdeutigen Behauptung, dass Dummbo einen längeren Rüssel als ein Bediensteter der JVA habe, handelt es sich um eine anlassbezogene Kritik eines Sachverhalts, welche ihren Bezug in einer sachlichen Auseinandersetzung hat.
Tenor
In der Strafsache .... wird die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12.08.2022 Angeschuldigten wegen Beleidigung gemäß § 204 StPO aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bezeichnung der JVA als „Zoo“ sowie bei der mehrdeutigen Behauptung, dass Dummbo einen längeren Rüssel als ein Bediensteter der JVA habe, handelt es sich um eine anlassbezogene Kritik eines Sachverhalts, welche ihren Bezug in einer sachlichen Auseinandersetzung hat. In der Strafsache .... wird die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12.08.2022 Angeschuldigten wegen Beleidigung gemäß § 204 StPO aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es mangelt aus rechtlichen Gründen an dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Verdacht, weshalb die Eröffnung abzulehnen war. Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12.08.2022 vorgeworfen, am 01.11.2021 eine andere Person beleidigt zu haben, indem er beim Schultest in der JVA im Rahmen einer schriftlichen Geschichtserzählung die JVA W. als „kleinen Zoo“ bezeichnet haben soll, in welcher der Elefant namens „Dummbo“ „regelrecht ausgebeutet“ würde. Weiter wird ihm vorgeworfen, einen Beschäftigten des Vollzugsdienstes, Herrn W., durch die Worte „Also entschloss Dummbo sich der Staatsgewalt zu stellen, denn er wahr viel größer und stärker als Herr W. von der U-Haft (und er hatte einen längeren Rüssel)“ beleidigt zu haben. Eine Äußerung ehrverletzenden Charakters ist nicht geben. Bei der Bezeichnung der JVA W. als „Zoo“ sowie bei der mehrdeutigen Behauptung, dass Dummbo einen längeren Rüssel als Herr W. habe, handelt es sich vielmehr um eine anlassbezogene Kritik eines Sachverhalts, welche ihren Bezug in einer sachlichen Auseinandersetzung hat. Unter einer Beleidigung ist nach allgemeiner Meinung die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung zu verstehen (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 185 Rn. 5). Eine insoweit erforderliche Ermittlung des Sinns der infragestehenden Äußerungen muss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gerecht werden, da § 185 StGB eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedeutet. Zudem bedarf es bereits auf Tatbestandsebene einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen, konkret die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88). Einer Einzelfallabwägung bedarf es allerdings in solchen Fällen nicht, in welchen die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Schmähung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 42/86). In derartigen Fällen tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung hinter dem Ehrschutz zurück. Die Bezeichnung der JVA W. als Zoo sowie die Behauptung, dass Dummbo einen längeren Rüssel als Herr W. habe, stellen weder eine Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung dar, sodass eine Abwägung erforderlich ist. Als Schmähkritik wird eine Äußerung verstanden, die keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. 09. 2012 – 1 BvR 2979/10). Selbst eine gravierende, ehrverletzende, unsachliche Äußerung ist dann allerdings keine Schmähkritik, wenn sie letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. „Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betr. als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben“ (BVerfG, Beschluss v. 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19, NStZ-RR 2021, 46). Der Angeschuldigte war zum Tatzeitpunkt in der JVA W. inhaftiert, in welcher er im Rahmen der Zugangsdiagnostik einen Schultest gemacht hat. Eine der Aufgaben bestand darin, zu vorgegebenen Zeichnungen eine Geschichte zu verfassen. Es handelte sich dabei um eine durch die JVA W. auferlegte, verpflichtende Aufgabe. Diese Aufgabe, welche auch das Verfassen einer fiktiven Geschichte umfasste, nahm der Angeschuldigte zum Anlass, das in der JVA W. Erlebte zu verarbeiten. Zunächst ist eindeutig, dass der Elefant namens „Dummbo“ für den Angeschuldigten selbst steht. So ist der Elefant zum einen in einem Zoo bzw. der JVA „gefangen“. Zum anderen spricht der Angeschuldigte von Tagen voller „Arbeit, Schule oder Fördermaßnahmen.“ Auch der Angeschuldigte muss während seiner Haftzeit die Schule besuchen oder Fördermaßnahmen über sich ergehen lassen. Darüber hinaus ist der Angeschuldigte dem Geschädigten W. während der Strafhaft selbst begegnet, sodass auch in dieser Hinsicht eine Parallele zum Leben des Angeschuldigten besteht. Bei der Behauptung, dass „Dummbo“ einen längeren Rüssel als der Geschädigte W. habe, ist bereits fraglich, ob diese eine persönliche Kränkung beinhaltet. Die auf Mehrdeutigkeit angelegte Äußerung des Angeschuldigten wird zwar von einem nicht unerheblichen Teil des durchschnittlichen verständigen Empfängerkreises als Vergleich der Längen der männlichen Geschlechtsteile verstanden. Allerdings darf hier die Bildgeschichte nicht außer Acht gelassen werden, in welcher der Elefant tatsächlich einen längeren Rüssel als der abgebildete Mann hat. Insoweit ist eindeutig, dass die Geschichte im Zusammenhang mit den Zeichnungen steht, rein fiktiver Natur war und der Leser davon ausgehen durfte, dass dort getätigte Äußerungen vielfach mit Übersteigerungen und Überspitzungen einhergingen und ihnen die Ernstlichkeit fehlt. Für diese Annahme spricht auch der vom Angeschuldigten für den Elefanten – und damit für sich selbst – ausgedachte Name „Dummbo“. Anders als der Elefant in dem Kinderfilm „Dumbo“ schreibt der Angeschuldigte den Namen des Elefanten mit Doppel-„M“, womit das Adjektiv „dumm“ im Namen des Elefanten zu finden ist. Jedenfalls tritt eine etwaige persönliche Kränkung des Herrn W. auch in den Hintergrund. Die gesamte Geschichte erschöpft sich gerade nicht in der Kränkung des Bediensteten W., sondern stellt eine Auseinandersetzung des Angeschuldigten mit dem in der Untersuchungs- und Strafhaft Erlebten dar. Da eine Ausnahmesituation auch mangels Formalbeleidigung nicht gegeben ist, bedurfte es der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeschuldigten und des Persönlichkeitsrechts des Geschädigten. Die erforderliche Abwägung musste dabei unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles und der Situation, in welcher die Äußerung getätigt wurde, erfolgen (BVerfG, Beschluss v. 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19, NStZ-RR 2021, 46). Auf der einen Seite steht das Bedürfnis des Angeschuldigten, die Einschränkung seiner Freiheit sowie die Fremdbestimmtheit seines Handelns zu verarbeiten. Auf der anderen Seite findet sich die persönliche Ehre des Geschädigten W. In erster Linie war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte die Äußerung nicht gegenüber dem Geschädigten oder Mithäftlingen getätigt hat, sondern vielmehr schriftlich im Rahmen einer Schulaufgabe „gegenüber“ dem Korrektor. Der Geschädigte W. kann dabei zwar als „Herr W. von der U-Haft“ identifiziert werden. Allerdings lässt die Äußerung auch die Interpretation zu, dass es sich lediglich um irgendeinen Bediensteten und nicht konkret um den Geschädigten W. handelt. Die Geschichte und damit die in ihr getätigten Äußerungen sind darüber hinaus auch mit einem Tagebucheintrag vergleichbar, in welchem der Angeschuldigte das Erlebte Revue passieren lässt. Schließlich lautete die Aufgabe „Schreiben (…) Geschichte“. Eine Geschichte kann dabei fiktiver Natur sein, in welcher Geschehnisse des Alltags verarbeitet und Botschaften verpackt werden. Schließlich war im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Bildgeschichte vorgegeben war. Auf den Bildern war nun einmal ein kleines Männchen zu erkennen, welches auf einen Elefanten einschlägt und diesen gegen dessen Willen zu einem Fortbewegen bringen möchte. Die Assoziation des Angeschuldigten mit dem auf den Bildern gezeichneten Elefanten ist vor dem Hintergrund, dass der Angeschuldigte gegen seinen Willen Schultests und Fördermaßnahmen absolvieren muss, nicht fernliegend. Das Bedürfnis des Angeklagten, die Beschränkung seiner Freiheit sowie die Fremdbestimmtheit seines Handelns zu verarbeiten, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Dies gilt umso mehr, als dass es sich in der Justizvollzugsanstalt um einen besonderen Raum bzw. Bereich handelt, welcher für die Strafgefangenen für mitunter mehrere Jahre der Lebensmittelpunkt, Rückzugsort und Aufenthaltsort in einem bildet. Genau wie in der Gesellschaft eigener Familienmitglieder im privaten Wohnzimmer muss auch für einen Strafgefangenen eine beleidigungsfreie Sphäre existieren, in welcher er seine Erlebnisse verarbeiten kann. Auch in dieser Hinsicht ist eine Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 185 StGB nicht gegeben. Unabhängig davon ist auch der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns nach derzeitiger Aktenlage nicht hinreichend wahrscheinlich.