Urteil
93 C 3536/20
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2021:1001.93C3536.20.00
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Leitsätze
1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen. (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 Az. V ZR 299/19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen. (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 Az. V ZR 299/19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. Zum einen erfüllt die Klageschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, zum anderen ist die Klägerin nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Die Klageschrift muss u.a. die Bezeichnung der Parteien enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch wenn die Angabe der Adresse in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach ständiger Rechtsprechung ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (s. Zöller „ZPO“ 31. Aufl. 2016 § 253 Rdnr. 13b m.w.Nachw.). Da die Klägerin zwei Wohnsitze im Ausland hat, hätte sie problemlos einen der beiden bei Klageerhebung angeben können. Sie hätte dann zwar möglicherweise damit rechnen müssen, dass einer der Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten verlangt, die Vermeidung einer solchen Sicherheitsleistung ist jedoch kein schützenswertes Interesse. Somit war die Klägerin verpflichtet, ihre richtige Adresse in der Klageschrift mitzuteilen. Stattdessen hat die Klägerin mit der B eine Adresse angegeben, unter der sich offenkundig eine Vielzahl von Personen ihre Post zusenden und dann nachsenden lassen. Somit benutzt die Klägerin die Fa. „Mailboxes etc.“ unter der Adresse B wie ein Postfach. Eine Postfachadresse ist jedoch nicht ausreichend (s. BVerwG NJW 1999 S. 2608). Somit wurde keine ladungsfähige Adresse der Klägerin mitgeteilt, was auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei zur Unzulässigkeit der Klage führt (s. OLG Frankfurt Urteil vom 15.05.2014 Az. 16 U 4/14). Darüber hinaus ist die Klägerin nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Klägerin als Wohnungseigentümerin auch bezüglich der Veränderungen am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der geltend gemachten Rückbauansprüche prozessführungsbefugt. Insoweit hat jedoch das am 01.12.2012 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundlegend geändert. Seit dem 01.12.2020 können Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung nur noch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (s. Lehmann-Richter/Wobst „WEG-Reform 2020“ 2020 Rdnr. 68 bzw. Rdnr. 1261a). Der BGH hat mit Urteil vom 7. Mai 2021 ( Az. V ZR 299/19 ) für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. Ein solcher entgegenstehender Wille der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt vor. Die amtierende Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit das nach § 9b WEG vertretungsberechtigte Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit Schreiben vom 12.05.2021 gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit ist, die Klägerin zur Geltendmachung der Rückbauansprüche zu ermächtigen. Mit Eingang dieser Erklärung bei Gericht hat die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis, die sie bis zu diesem Zeitpunkt besaß, verloren. Insoweit hilft es der Klägerin nicht, dass sie den entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung am 07.04.2021 angefochten hat, da die Erklärung der Verwalterin im Außenverhältnis unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses ist. Der BGH hat ausdrücklich erklärt, dass Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Gemeinschaft die - im Außenverhältnis maßgebliche - Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs ist. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses kommt es dagegen nicht an (Rdnr. 24). Somit war die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO und es bestand kein Anlass, das Verfahren bis zur Rechtskraft des Anfechtungsprozesses auszusetzen. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden. Die Klägerin, die nicht in Wiesbaden wohnt, sondern zwei Wohnsitze im Ausland hat, ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Das Gebäude ist ein Terrassenhaus, das stufenartig in den Hang hinein gebaut wurde. Die Wohnungen auf den einzelnen Etagen haben somit eine vorgelagerte oder seitlich angrenzende Terrasse. Als Brüstung der Terrassen dienen integrierte Blumentröge aus Beton. Bei Erstellung des Gebäudes wurden die Terrassen mit Waschbetonfliesen belegt und die Blumentröge aus Beton einheitlich „creme-weiß“ gestrichen. Im Laufe der Jahre haben die Beklagten auf den jeweils zu ihren Wohnungen gehörenden Terrassen teilweise den Belag ausgetauscht und teilweise die Blumentröge mit einer anderen Farbe gestrichen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 12 ff der Akte Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage, die am 25. November 2020 bei Gericht einging, begehrt die Klägerin von den Beklagten den Rückbau der vorgenommenen baulichen Maßnahmen. Die Klägerin behauptet, bei dem Anwesen handele sich um ein sogenanntes Schweizer Terrassenhaus. Die Farbgebung und die auf den Terrassen verlegten Waschbetonfliesen seien ein prägendes Gestaltungsmerkmal. Indem die Beklagten dies verändert hätten, hätten sie in den optischen Gesamteindruck des Anwesens eingegriffen, wodurch die Klägerin benachteiligt werde. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Wohnungseigentümerin weiterhin berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. In der Eigentümerversammlung am 07.04.2021 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 3, sämtliche von der Klägerin gerügten baulichen Veränderungen nachträglich zu genehmigen und lehnten gleichzeitig, einen Antrag der Klägerin, sie zur Fortsetzung des Rechtsstreits zu ermächtigen ab. Beide Beschlüsse wurden von der Klägerin fristgerecht angefochten. Mit Schreiben vom 12.05.2021 hat die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit ist, die Klägerin zur Geltendmachung der Rückbauansprüche zu ermächtigen. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Blatt 169 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 01 der Wohnungseigentümergemeinschaft A Wiesbaden die von ihnen aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihnen geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; den Beklagten zu 3. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 02 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihm aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern wieder sichtbar zu verlegen; den von ihm geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; die Beklagte zu 4. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 03 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden den von ihr geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; die Beklagte zu 5. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 04 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihr aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihr geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; den Beklagten zu 6. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 05 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihm aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihm geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; die Beklagte zu 7. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 06 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihr aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihr geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; den von ihnen auf dem Stahlrahmen und der darin befindlichen Holzkonstruktion, die die Terrassen auf der Etage, auf der unter anderem ihre Wohnung gelegen ist, abgrenzt, aufgebrachten Anstrich zu entfernen; die Beklagten zu 8. und 9. als Gesamtschuldner zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 07 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihnen aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihnen geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; die Beklagten zu 10. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 08 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden den von ihr geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen den Beklagten zu 11. zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung mit der Nummer 07 der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden die von ihr aufgebrachten Bodenfliesen auf der Terrasse zu entfernen und Waschbetonfliesen mit einer Körnung von 8 bis 16 Millimetern mit den Maßen 0,50 X 0,50 X 0,05 Metern aufzubringen; den von ihr geänderten Anstrich an den Blumentrögen und an dessen Betonsockel an der Terrasse zu entfernen und die Blumentröge sowie die darunter liegenden Terrassensockel mit dem Brillux Farbton 15.03.21 und die Stützen der Blumentröge mit dem Farbton mit dem Brillux Farbton 15.03.24 zu versehen; Die Beklagten beantragen, beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe. Des Weiteren besitze die Klägerin seit in Krafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes keine Prozessführungsbefugnis mehr, da die im Streit stehenden Rückbauansprüche nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können. Sie bestreiten eine Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes. Darüber hinaus seien die von der Klägerin monierten baulichen Maßnahmen mittlerweile durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt worden. Schließlich erheben die Beklagten zu 3), 5), 6), 7), 10) und 11) die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse B wird ein Ladengeschäft mit „Mailboxes etc.“ betrieben. An der Fassade befindet sich eine alphabetische Liste mit Namen von Personen und Firmen, für die unter der Anschrift B Post zugestellt werden kann. Die Liste schließt mit folgendem Hinweis: „Bitte in den Briefkasten am Ladeneingang oder direkt hier im Geschäft abgeben. Danke!“ Wegen der Gestaltung wird auf Blatt 164 der Akte Bezug genommen. Am Klingelschild befindet sich kein Hinweis auf die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 erklärte der Klägervertreter diesbezüglich unter der mitgeteilten Adresse könnten Zustellungen vorgenommen werden und würden auch an die Mandantin weitergeleitet.