Urteil
93 C 3942/13
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2013:1227.93C3942.13.0A
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Leitsätze
Bis zur Novellierung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG durch das 2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz besteht kein Anspruch auf eine Zusatzgebühr, wenn das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Ordnungsbehörde verwiesen wurde.
Für die das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 RVG die notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandantin anzeigt und Akteneinsicht begehrt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zur Novellierung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG durch das 2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz besteht kein Anspruch auf eine Zusatzgebühr, wenn das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Ordnungsbehörde verwiesen wurde. Für die das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 RVG die notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandantin anzeigt und Akteneinsicht begehrt Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Mit Antrag im Schriftsatz vom 29.08.2013 begehrt der Kläger die Freistellung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 199,92 Euro aus der Anwaltsrechnungen vom 11.06.2012. Dieser Restanspruch aus der genannten Rechnung steht dem Kläger aber nicht zu. Der von ihm beauftragte Verteidiger war nicht berechtigt, die Zusatzgebühr gem. Nr. 4141 VV in Höhe von 168 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben. Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. §170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. §43 OWiG erfolgte. Der bis zum 2. KostRMoG im Gesetz gebrauchte Begriff des „Verfahrens“ ist als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bußgeldverfahren umfassen kann. Da der Wortlaut insofern nicht eindeutig war, hatte die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen. Dabei folgt das Gericht der damaligen Ansicht des BGH, dass eine Auslegung dahingehend zu erfolgen hatte, dass die Vorschrift eine endgültige Einstellung des Verfahrens im Sinne einer endgültigen Erledigung voraussetzte. Der Gebührentatbestand sollte aufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur endgültigen Einstellung des Verfahrens und somit zu einer Entlastung der Gerichte führten, honorieren. Wird die zu Grunde liegende Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, bleibt diese Entlastung der Gerichte gerade aus. Die später mit dem 2. KostRMoG erfolgte Änderung des Wortlauts des Gebührentatbestands und die damit einhergehende Änderung in der Sache ändert nichts daran, dass die damalige Rechtsprechung des BGH unter den Voraussetzungen vor der Änderung richtig war und daher auch bis zur erfolgten Änderung Anwendung finden muss. Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens“ auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10). Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.