OffeneUrteileSuche
Urteil

91 C 2145/13

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2013:1015.91C2145.13.0A
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Vertragsstrafe, die der Anbieter auf einer online-Plattform (eBay) in seiner Angebotsbeschreibungen von einem "Spaßbieter" fordert, der trotz Abgabe des Höchstgebots den Vertrag nicht erfüllen will, ist nur dann als wirksam vereinbart anzusehen, wenn der Bieter aus der Formulierung eindeutig eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung entnehmen kann. Insofern ist bei einem Angebot auf einer online-Plattform, das sich an eine Vielzahl von potentiellen Käufer errichtet, § 305c Abs. 2 BGB zur Auslegung zumindest entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vertragsstrafe, die der Anbieter auf einer online-Plattform (eBay) in seiner Angebotsbeschreibungen von einem "Spaßbieter" fordert, der trotz Abgabe des Höchstgebots den Vertrag nicht erfüllen will, ist nur dann als wirksam vereinbart anzusehen, wenn der Bieter aus der Formulierung eindeutig eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung entnehmen kann. Insofern ist bei einem Angebot auf einer online-Plattform, das sich an eine Vielzahl von potentiellen Käufer errichtet, § 305c Abs. 2 BGB zur Auslegung zumindest entsprechend anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 339 BGB oder auf pauschalen Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 433 BGB in Höhe von 1.005,00 Euro aus dem über die Firma Ebay geschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich des Pkw zu. Die entsprechende Ankündigung in dem Angebot gegenüber Spaßbietern, 30% des Kaufpreises durch einen Anwalt in Rechnung stellen zu lassen, lässt sich weder eindeutig als Vereinbarung einer Vertragsstrafe noch eines pauschalen Schadensersatzes auslegen. Zwar sieht das Gericht das Interesse eines Anbieters, sogenannte Spaßbieter, d.h. Personen, die nicht ernsthaft an der Ersteigerung des angebotenen Produkts interessiert sind, vom Bieten unter Androhung einer Strafe abzuhalten, durchaus als legitim an. Denn für Anbieter entstehen nicht nur Verzögerungen und Unklarheiten, wenn sie einen Artikel bei unterlassener Abholung oder Zahlung erneut zum Verkauf anbieten müssen. Häufig ist dafür auch mit zusätzlichen Kosten, wie z.B. mit Abstellkosten von Fahrzeugen zu rechnen. Obwohl die bei ebay geschlossenen Verträge rechtlich verbindlich sind, ist nicht zu verkennen, dass die Abgabe von Geboten offenbar von manchen Bietern, möglicherweise wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten, dies zu verfolgen, nicht ernst genommen werden (s. dazu Klees, MMR 2007, 275). Die Klausel kann jedoch nicht eindeutig als „Versprechen“ einer Vertagsstrafe i.S.d. § 339 BGB ausgelegt werden. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Insoweit ist zwar nach der Interessenlage des Klägers davon auszugehen, dass dieser die 30% des Kaufpreises nicht nur in Rechnung stellen lassen wolle, sondern die Klausel dahingehend versteht, dass ein Bieter entsprechend verpflichtet ist, diesen Betrag zu zahlen. Demgegenüber kann der Bieter einerseits diese Klausel ebenfalls in diesem Sinne verstehen. Er könnte aber auch allein vom Wortlaut her die Klausel lediglich so verstehen, dass der Kläger als Anbieter lediglich androht, diesen Betrag anwaltlich in Rechnung zu stellen, ohne dass jedoch der Bieter dies seinerseits als Verpflichtung ansieht, diesen Betrag bei Nichtabnahme tatsächlich zu zahlen. Diese Unklarheit bei der Auslegung der Klausel geht entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers als Verwender. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den von einem nicht gewerblichen Anbieter bei ebay verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt (so AG Waiblingen, Urteil v. 11.12.2008, Az. 9 C 1000/08. Jedenfalls ist die Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB entsprechend auf Willenserklärungen anzuwenden, die mittels moderner Kommunikationstechnik abgegeben werden und sich wie AGB an einen unbestimmten Kreis potentieller Kunden richten (Palandt-Ellenberger, BGB, § 133 Rn. 23; Münchener Kommentar/Busche, BGB, § 133 Rn. 24). Dies bei einer Auktion über ebay der Fall. Insofern ist die Sachlage vergleichbar der bei Verwendung von AGB, da die Klauseln vom Anbieter gegenüber sämtlichen Bietern vorformuliert sind und die Bieter als potentielle Vertragspartner den Vertragstext nicht beeinflussen können. Hier ist das für den Erklärenden ungünstigste Verständnis maßgebend, sofern für den Erklärungsempfänger selbst nach Ausschöpfung aller zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten der Sinngehalt des vom Erklärenden Gewollten zweifelhaft bleibt. Dass die Klausel „Jedem Spaßbieter werde ich 30% des Kaufpreises in Rechnung stellen lassen…“ den Inhalt einer Vertragsstrafe hat, obwohl die Klausel bei eindeutiger Formulierung z.B. dahin lauten müsste, dass der Spaßbieter sich verpflichtet, 30% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu zahlen, ist nicht für jeden Bieter naheliegend. Das Eingehen einer zusätzlichen Verpflichtung, unabhängig von dem tatsächlichen Entstehen eines Schadens auf Seiten des Klägers, bedarf vielmehr einer eindeutigeren Formulierung. Die Klausel kann auch nicht eindeutig als Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes, bei dem der Nachweis eines geringeren Schadens möglich wäre, verstanden werden. Insoweit bleiben die oben genannten Unklarheiten. Insbesondere kann die Klausel auch so verstanden werden, dass der Kläger ankündigt, lediglich gesetzlich ohnehin bestehende Ansprüche auf Schadensersatz z.B. gemäß § 325 BGB geltend zu machen, ohne dass eine zusätzliche Verbindlichkeit des Käufers begründet wird. Insoweit obliegt es dem Anbieter, den Vertragstext so klar zu gestalten, das der Bieter eindeutig erkennen kann, welche zusätzlichen Verpflichtungen er im Falle einer Abstandnahme vom Vertrag eingeht. Da der Kläger trotz des Hinweises des Gerichts auf die fehlende Schlüssigkeit einen eventuellen Schaden aus der Abstandnahme des Beklagten von dem Vertrag nicht dargelegt hat, ist ein Anspruch auch nicht aus sonstigen Gründen, z.B. gemäß §§ 325, 433 Abs. 2 BGB begründet. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob dem Beklagten wegen der behaupteten Abweichungen von der im Angebot beschriebenen Beschaffenheit Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger zustanden, bei deren Berechtigung eine Vertragsstrafe ebenfalls nicht geschuldet wäre. Mangels eines Hauptsanspruchs entfallen auch die geltend gemachten Nebenansprüche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Kläger bot am 23.01.2011 über die Versteigerungsplattform Ebay einen gebrauchten Pkw zum Verkauf an. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere zur umfassenden Beschreibung des Artikels, wird auf das Angebot, Blatt 6 bis 14 der Akten, Bezug genommen. Nach der Beschreibung folgt ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug und unter Ausschluss der Gewährleistung von Privat veräußert wird. Außerdem enthält das Angebot gegen Ende folgende Klausel: „Wird der Wagen vom Höchstbietenden, aus egal welchen Gründen, nicht bezahlt und abgeholt, werde ich meinen Anwalt einschalten und die Klage einleiten. Schließlich hat jeder die Möglichkeit, sich den Wagen vorher (nach Absprache) anzusehen. JEDEM Spaßbieter werde ich 30% des Kaufpreises durch meinen Anwalt in Rechnung stellen lassen und diese auch einklagen!!!“ Der Beklagte erwarb das Fahrzeug als Meistbietender zu einem Kaufpreis von 3.350,00 Euro. Nach Besichtigung wurde das Fahrzeug von dem Beklagten nicht abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sprang der Motor nicht an. Der Beklagte erklärte am 25.03.2011 den Rücktritt vom Vertrag unter Hinweis auf Fahrzeugmängel. Der Kläger forderte sodann den Beklagten mit Schreiben des Klägervertreters vom 21.02.2011 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.005,00 Euro auf. Diesen Betrag verlangt er mit der Klage sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro. Der Kläger behauptet, der angebotene Pkw habe der Artikelbeschreibung entsprochen. Er meint, die in dem Angebot enthaltene Klausel hinsichtlich des Berechnens von 30% des Kaufpreises sei als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen. Die von dem Beklagten behaupteten Mängel seien zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden gewesen. Soweit der Motor zu diesem Zeitpunkt nicht angesprungen sei, habe dies lediglich daran gelegen, dass die Batterie leer gewesen sei, so dass das Fahrzeug lediglich hätte überbrückt werden müssen. Der Beklagte hätte den Streit über den Zustand des Fahrzeugs vermeiden können, wenn er die ihm angebotene Möglichkeit, den Pkw noch vor Ende der Angebotsfrist zu besichtigen, wahrgenommen hätte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.005,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, als Nebenforderung an den Kläger das auf Seiten des Klägers entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 155,30 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei zur Zeit der Übernahme entgegen dem Angebotstext verkehrsunsicher und nicht fahrfähig gewesen. Vorne rechtsseitig seien Achsteile abgerissen gewesen. Es habe sich unter dem Fahrzeug eine große Benzinlache befunden und Brandgefahr bestanden. Außerdem seien die Bremsen defekt gewesen. Die Bremsanlage sei trotz mehrmaligem Pumpen drucklos gewesen. Die Radaufhängung vorne rechtsseitig sei abgerissen und das Rad lose gewesen. Bei Startversuchen mittels Starthilfekabel habe der Motor zwar durchgedreht, sei aber nicht angesprungen (Beweis: Zeugnis S.). Er meint, der Kläger hätte auf diese schwerwiegenden Fahrzeugmängel hinweisen müssen.