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Beschluss

10 IK 151/03

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2007:0917.10IK151.03.0A
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Leitsätze
Wenn ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode auf die Geltendmachung ihm zustehender Pflichtteilsansprüche verzichtet, rechtfertigt die keine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 295,296 InsO.
Tenor
Der Antrag vom 24.05.2007, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der Gläubigerin als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode auf die Geltendmachung ihm zustehender Pflichtteilsansprüche verzichtet, rechtfertigt die keine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 295,296 InsO. Der Antrag vom 24.05.2007, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der Gläubigerin als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehen keine hinreichenden Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 295, 296 InsO. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im wesentlichen damit begründet, dass die Schuldnerin als gesetzliche Erbin ihres am 03.01.2005 verstorbenen Vaters die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht habe, wodurch die Gläubiger benachteiligt worden seien. Die Frage einer etwaigen Verpflichtung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen war im laufenden Insolvenzverfahren erörtert worden; der Schuldnerin, die dies ausdrücklich abgelehnt hatte wurde mit Beschluss vom 08.11.2006, rechtskräftig seit dem 25.11.2006 die Restschuldbefreiung angekündigt, sofern sie ihren Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nachkommen würde. Danach liegt keine Pflichtverletzung der Schuldnerin im Sinne der §§ 295,296 InsO vor. Als Erbin bzw. als Pflichtteilsberechtigte ist die Schuldnerin gemäß § 83 InsO berechtigt über ihr zustehende erbrechtliche Ansprüche frei zu verfügen, d.h. diese auch auszuschlagen oder auf sie zu verzichten. Die im Insolvenzverfahren abschließend geklärte Weigerung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen ist daher mit Ankündigung der Restschuldbefreiung abschließend behandelt und erledigt worden; eine erneute Beurteilung dieses abgeschlossenen Sachverhalts nach Maßgabe der §§ 295, 296 InsO ist daher nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.