Beschluss
49 F 75/21
Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES1:2021:0723.49F75.21.00
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Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an einer anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. So liegt es hier. Das Amtsgericht Wesel hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Letzteres hat eine Befassung mit dem Verfahren abgelehnt. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneinen, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.