Urteil
26 C 167/16
Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES1:2017:0118.26C167.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in X. Im Rahmen ihres Versorgungsauftrages bietet sie auch ambulante Krankenhausbehandlungen an. Im Rahmen des Behandlungsangebotes wurde auch ein Versicherungsnehmer des Klägers mit Zytostatika behandelt, wobei die Zytostatika patientenindividuell in einer Apotheke im Versorgungszentrum in V hergestellt wurden. Die Beklagte rechnete die Zubereitungen gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers mit drei Rechnungen ab, wobei 1.575,57 Euro Umsatzsteuer angesetzt wurden. Der Versicherungsnehmer beglich die Rechnungen und reichte sie bei dem Kläger zur Prüfung ein. Der Kläger erstattete die Kosten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Umsatzsteuer zu Unrecht abgerechnet habe und verlangt diese mit der vorliegenden Klage zurück. Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: V R 19/11) entschieden, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nach § 4 Nr. 14b UStG umsatzsteuerfrei seien. Diese Rechtsprechung sei durch den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 umgesetzt worden, der auch für die streitgegenständlichen Fälle gelte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.575,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung sei, dass das Arzneimittel im gleichen Krankenhaus hergestellt werde, in dem auch die ärztliche Behandlung stattfinde. Die Apotheke müsse sich am selben Ort befinden wie das Krankenhaus. Der sachliche Anwendungsbereich des Anwendungserlasses des Bundesministeriums für Finanzen sei nicht eröffnet, da dieser nur sozialrechtliche Ermächtigungsformen zur Leistungserbringung regele, aber Behandlungen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nicht erfasse. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Entreicherung. Hierzu behauptet sie, die Umsatzsteuer sei an die Finanzverwaltung abgeführt worden. Zudem sei – so die Ansicht der Beklagten - bei einer Nettopreisvereinbarung der zulasten des Leistungserbringers von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im gerichtlichen Verfahren verlangen könne. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 1.575,57 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG. Der Versicherungsnehmer des Klägers hatte einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, der nach §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG auf den Kläger übergegangen ist, da der Kläger die Rechnungen des Versicherungsnehmers inklusive Umsatzsteuer diesem gegenüber ausgeglichen hat. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte folgte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach hat derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas durch Leistung erlangt, das Erlangte herauszugeben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat infolge der Bezahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 1.575,57 Euro durch den Versicherungsnehmer des Klägers einen vermögenswerten Vorteil – und damit „etwas“ – erlangt. Dies geschah durch Leistung des Versicherungsnehmers, also bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Denn der Versicherungsnehmer wollte durch die Zahlung der Umsatzsteuer seiner vermeintlichen Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen inklusive Umsatzsteuer nachzukommen. Die Vermögensverschiebung erfolgte ohne Rechtsgrund. Denn die Verabreichung der Zytostatika im Rahmen der durchgeführten ambulanten Behandlung im Krankenhaus ist nach § 4 Nr. 14b UStG umsatzsteuerfrei. Danach sind umsatzsteuerfrei Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie eng damit verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind für die im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten ambulanten Behandlung verabreichten Zytostatika gegeben. Bei den verabreichten Zytostatika handelt es sich um patientenindividuell gefertigte Arzneimittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11) ist die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b) UStG steuerfrei. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass es sich um Arzneimittel handelt, die im Rahmen der ambulanten Behandlung eingesetzt werden und dass deren Einsatz zur Erreichung therapeutischer Ziele unentbehrlich ist. Gerade dies ist bei den von der Beklagten hergestellten und angewandten Zytostatika der Fall, da diese zur Erreichung eines therapeutischen Zwecks erforderlich sind. Zwischenzeitlich ist ein Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 ergangen, welcher die Umsatzsteuerfreiheit ebenfalls bejaht. Dabei ist der sachliche Anwendungsbereich für den vorliegenden Fall eröffnet. Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.12.2016 ausführt, der Anwendungsbereich sei auf sozialrechtliche Ermächtigungsformen zur Leistungserbringung beschränkt und finde keine Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen eine Behandlung aufgrund eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages erfolge, schließt sich das Gericht dem nicht an. Zunächst lässt sich eine solche Beschränkung dem Anwendungserlass unter Ziffer II dem Wortlaut nach nicht entnehmen. In der von der Beklagtenseite zitierten Passage stellt das Ministerium lediglich klar, dass es für die Annahme eines mit einer Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes unbeachtlich ist, aufgrund welcher sozialrechtlichen Ermächtigungsnorm die ambulante Behandlung erfolgt. Der Normgeber will dadurch lediglich dem Fall vorbeugen, dass mit Erwägungen aus dem Sozialrecht eine Umsatzsteuerfreiheit abgelehnt wird. Dass der Normgeber Behandlungen aufgrund privatrechtlicher Verträge vom Anwendungsbereich ausnehmen wollte, ist damit nicht gesagt. Es wäre nach Auffassung des Gerichts auch kein plausibler Grund hierfür ersichtlich, da ambulante Behandlungen aufgrund privatrechtlicher Verträge keine Seltenheit darstellen. Hätte das Ministerium eine derartige Beschränkung auf sozialrechtliche Behandlungsformen gewünscht, ist anzunehmen, dass dies ausdrücklich klargestellt worden wäre. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die zivilrechtliche Problematik um die Rückforderung zu viel gezahlter Umsatzsteuer bekannt gewesen sein dürfte. Schließlich spricht gegen eine Beschränkung auf sozialrechtliche Behandlungen, dass sachlich kein Unterschied zwischen Behandlungen, die aufgrund privatrechtlicher Verträge erfolgen, und solchen, die aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften erfolgen, erkennbar ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist - wie das Ministerium im nächsten Absatz ausführt -, dass die Abgabe der Arzneimittel durch eine Apotheke des Krankenhauses erfolgt, in dem der Patient behandelt wird. Gerade diese Voraussetzung trifft aber Behandlungen, die auf privatrechtlicher oder sozialrechtlicher Grundlage erfolgen, in gleicher Weise zu, sodass eine Beschränkung, wie sie die Beklagtenseite annimmt, nicht gerechtfertigt erscheint. Nach dem Wortlaut des Anwendungserlasses ist es auch nicht erforderlich, dass die Behandlung im selben Gebäude wie die Herstellung des Arzneimittels erfolgt. Für die Steuerbefreiung ist die Abgabe der patientenindividuell hergestellten Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke zur Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus desselben Unternehmens an einem anderen Standort unschädlich. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die Arzneimittel vorliegend in einer Apotheke in V hergestellt wurden, die Behandlung aber in X erfolgt. Dass es sich bei der Apotheke in V um eine Einrichtung der Beklagten handelt, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe und zum Wertersatz ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger einen inhaltsgleichen Anspruch gegen einen Dritten erlangt hat (vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 818 Rn. 44). So liegt es hier. Selbst wenn die Beklagte – wie sie mit Schriftsatz vom 13.12.2016 behauptet – die Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergeleitet haben sollte, steht ihr ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu, den sie mit Hilfe einer Rechnungskorrektur gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass und warum der von der Finanzverwaltung ihr gegenüber festgesetzte Steuerbetrag bindend sein und einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung durch den Kläger entgegenstehen soll. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2016 darauf hingewiesen, dass die Jahressteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 S. 1 AO gleichsteht. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO, welche vorliegend nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt. Dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde – etwa infolge einer Betriebsprüfung nach § 164 Abs. 3 S. 3 AO – behauptet die Beklagte selber nicht. Einen Bescheid betreffend eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung legt die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz nicht vor, obwohl der Kläger bereits auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 1.575,57 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Stiebitz