Urteil
4 C 19/14
Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES1:2016:0830.4C19.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.07.2013 auf der Kreuzung T-Straße / Uweg / Dstraße ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X1 sowie das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X2 beteiligt waren. Der Verkehrsunfall beruhte auf einem Rotlichtverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten vorgerichtlich Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend. Zum Nachweis der von ihm insoweit gegenüber der Beklagten dargelegten Verletzungen holte er ein Attest vom 22.08.2013 des F- Krankenhauses ein, für welches er 57,85 EUR aufwandte. Weiterhin wandte er Kosten in Höhe von 81,10 EUR für eine körperliche und neurlogische Untersuchung sowie Kosten in Höhe von 65,69 EUR für eine radiologische Untersuchung auf. Der Kläger forderte die Beklagte mittels anwaltlicher Schreiben unter Fristsetzung zum Ersatz der ihm insoweit entstandenen Kosten auf. Der Kläger mietete zunächst für die Zeit vom 30.07.2013 bis zum 31.07.2013 ein Ersatzfahrzeug an. Weiterhin mietete er für die Zeit der Begutachtung und Reparatur des klägerischen Fahrzeugs vom 30.07.2013 bis zum 07.08.2013 einen Mietwagen bei der C Autovermietung an. Hierfür stellte diese ihm einen Betrag in Höhe von 1.534,58 EUR in Rechnung. Die Rechnung enthält unter anderem einen Aufschlag von 20%, welche mit unfallvermietungsbedingtem Mehraufwand der Mietwagenfirma begründet wird. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 614,00 EUR auf diesen Betrag. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte ab. Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses Verletzungen im Halswirbelbereich erlitten, aufgrund derer er unter erheblichen Schmerzen gelitten habe und vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Er behauptet weiterhin, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund der Art und der Schwere der behaupteten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 EUR angemessen sei. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 750,00 EUR liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2013. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 987,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 782,80 EUR seit dem 04.09.2013, aus weiteren 57,58 EUR seit dem 11.09.2013 und im Übrigen seit dem 28.09.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2013 zu zahlen. Hilfsweise anstelle des Klageantrags zu 2) beantragt der Kläger, Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 204,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57,58 EUR seit dem 11.09.2013 und aus 146,79 EUR seit dem 28.09.2013 zu bezahlen und 782,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 aus der Mietwagenrechnung Nr. KR 50521 an die Firma C Autovermietung, Lweg in N zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 13.06.2014 und 21.05.2015 durch schriftliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. med. N sowie durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Dr. N vom 16.07.2014, Bl. 123 f. d. A., sowie die schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. W vom 11.02.2015, Bl. 145 ff. d. A., und des Dipl.-Ing. U vom 24.01.2016, Bl. 202 ff. d. A., Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7, 11 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. § 3 PflichtVG noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalles steht nicht in Streit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis die behaupteten Verletzungen erlitten hat. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den ihr insoweit obliegenden Strengbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen. Die diesbezügliche schriftliche Zeugenaussage sowie die insoweit eingeholten Sachverständigengutachten waren unergiebig. Der Sachverständige U konnte in seinem unfallanalytischen Gutachten nicht feststellen, dass es zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung oberhalb von 20 km/h beziehungsweise einer Beschleunigung oberhalb von 5 g gekommen ist. Der Sachverständige Dr. med. W konnte für den Fall, dass die Geschwindigkeitsänderung nicht oberhalb von 20 km/h lag beziehungsweise die Beschleunigung mehr als 5 g betrug keine Wahrscheinlichkeit für den unfallbedingten Eintritt der behaupteten Verletzungen feststellen konnte. Die geltend gemachten Forderungen auf Ersatz von Attestkosten sind damit ebenfalls unbegründet, da deren Erforderlichkeit mangels Beweis einer unfallbedingten Verletzungen ebenfalls nicht bewiesen werden konnte. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil die weiteren Kosten keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rn. 13; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rn. 8). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.). Aus den Darstellungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Anmietung zu den von der C Autovermietung in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat er Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihm auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die C Autovermietung nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge auf dem örtlich relevanten Markt war. Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nichts anderes ergibt, könnte der Kläger die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn sie sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318, juris Rn. 6; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 f., juris Rn. 15). Das hat der Kläger hier aber bereits nach eigenem Vorbringen nicht getan. Vielmehr hat er sich allein an die C Autovermietung gewandt und von dieser ein Ersatzfahrzeug erhalten. Durch bloße Vorlage der Rechnung war hier damit keineswegs dargetan, dass der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte und eben diese Aufwendungen im Sinne des Gesetzes auch erforderlich waren. Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vermag den Kläger hier nicht zu entlasten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Kläger gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu orientieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anmietung des zweiten Mietwagens ab dem 31.07.2013. Dieser wurde nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall angemietet, so dass hinreichend Zeit verblieben ist, sich über die Marktlage zu informieren. Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, unter Umständen auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, juris). Unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage aber kann der Kläger keinen über die bereits ersetzten Mietwagenkosten in Höhe von 614,00 EUR hinausgehenden Betrag ersetzt verlangen. Die vom Gericht insoweit nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung ergibt einen Normaltarif in Höhe von 366,30 EUR. Das Gericht zieht insoweit den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage heran. Dieser ist, jedenfalls was den regionalen Markt im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf angeht, grundsätzlich vorzugswürdig. Das Gericht macht sich insoweit ausdrücklich die in dieser Hinsicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten Erwägungen zu Eigen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2013 beträgt für eine Anmietung eines Fahrzeugs der Kategorie 6 im PLZ-Gebiet "46" der durchschnittliche "Normaltarif" (Wochenpauschale) 284,89 EUR brutto. Dies entspricht einem Tagespreis von 40,70 EUR. Hieraus errechnet sich für eine Anmietzeit von 9 Tagen ein erstattungsfähiger "Normaltarif" in Höhe von 366,30 EUR. Ein weiterer Zuschlag für eine Haftungsbefreiung ist nicht erstattungsfähig, weil in dem "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung inbegriffen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch die Notwendigkeit von Kosten einer Telefonfreisprechanlage wurde nicht dargetan. Es wurde seitens des Klägers nicht dargelegt, dass sein Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung verfügte. Ein 20%iger Aufschlag aufgrund der Unfallbedingtheit einer Anmietung ist ebenfalls nicht zuzuerkennen, da keine Anhaltspunkte dargetan wurden, aus denen sich ergibt, dass eine Anmietung ohne einen solchen Aufschlag nicht möglich gewesen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Aufschlag auch hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall angemietet wurde, erforderlich sein sollte. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die weiteren geltend gemachten Aufschläge erstattungsfähig sind. Die seitens der Autovermietung dem Kläger insoweit in Rechnung gestellten Zuschläge, insbesondere für Zustellung und Abholung und für die Anmietung eines Navigationsgeräts ergeben in der Addition mit den jedenfalls notwendigen Mietwagenkosten einen Betrag, der unterhalb der von der Beklagten bereits gezahlten Summe liegt. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, sind die geltend gemachten Ansprüche auf Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO analog. Der Streitwert wird auf 1.737,17 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. van Wingerden