Urteil
4 C 90/14
AG WESEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen, die als à‑conto für die Erstellung eines Jahresabschlusses geleistet wurden, begründen bei Nichterbringung der Leistung einen Rückzahlungsanspruch nach § 311 BGB.
• Eine erklärte Aufrechnung führt nur zur Tilgung, wenn eine aufrechenbare gleichartige Gegenforderung in ausreichender Höhe besteht; bloße Abrechnung reicht nicht ohne weiteres als Aufrechnungserklärung aus.
• Ein Steuerberater kann sich nicht treuwidrig auf höhere Gebühren berufen, wenn gegenüber dem Mandanten eine Pauschalvereinbarung getroffen und von diesem geleistet worden ist.
• Für Forderungen aus erbrachten Teilleistungen oder ungerechtfertigter Bereicherung trägt der Leistende die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Wertersparnis.
• Verzugszinsen sind nach §§ 286 ff. BGB bei Nichtzahlung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rückforderung à‑conto‑Zahlungen bei Nichterbringung des Jahresabschlusses • Zahlungen, die als à‑conto für die Erstellung eines Jahresabschlusses geleistet wurden, begründen bei Nichterbringung der Leistung einen Rückzahlungsanspruch nach § 311 BGB. • Eine erklärte Aufrechnung führt nur zur Tilgung, wenn eine aufrechenbare gleichartige Gegenforderung in ausreichender Höhe besteht; bloße Abrechnung reicht nicht ohne weiteres als Aufrechnungserklärung aus. • Ein Steuerberater kann sich nicht treuwidrig auf höhere Gebühren berufen, wenn gegenüber dem Mandanten eine Pauschalvereinbarung getroffen und von diesem geleistet worden ist. • Für Forderungen aus erbrachten Teilleistungen oder ungerechtfertigter Bereicherung trägt der Leistende die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Wertersparnis. • Verzugszinsen sind nach §§ 286 ff. BGB bei Nichtzahlung zu gewähren. Der Kläger hatte jahrelang Steuerberatungsleistungen von Frau X bezogen und zahlte monatlich 292,15 € sowie 150 € als à‑conto für einen Jahresabschluss. Frau X übergab die Praxis an den Beklagten; dieser sollte die Betreuung übernehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die bisherigen pauschalen Konditionen übernahm oder nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen durfte. Der Kläger zahlte im Jahr 2013 monatlich 150 € an den Beklagten (insgesamt 1.650 €) und verlangt deren Rückzahlung, soweit kein Jahresabschluss erstellt wurde. Der Beklagte rechnete Leistungen mit einer Rechnung vom 29.01.2014 ab und machte unter Anrechnung der erhaltenen Zahlungen einen Restanspruch von 333,31 € per Widerklage geltend. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, ob eine Aufrechnung erfolgte und in welchem Umfang dem Beklagten eigene Zahlungsansprüche zustehen. • Rückzahlungspflicht: Die à‑conto‑Zahlungen wurden im Vorgriff auf eine noch zu erbringende Werkleistung geleistet; hierfür besteht nach § 311 BGB ein Rückforderungsanspruch, soweit die Leistung nicht erbracht und die Zahlungen nicht verdient wurden. • Aufrechnung: Eine in der Rechnung enthaltene Verrechnung kann als Aufrechnungserklärung gewertet werden, führt aber nur zur Tilgung der Forderung, wenn eine gleichartige und durchsetzbare Gegenforderung besteht (§ 389 BGB). Eine solche Gegenforderung des Beklagten in Höhe der abgerechneten Bruttosumme ist nicht festgestellt worden. • Beweispflicht für Gegenforderung: Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Pauschalvereinbarung bestand und welche Vorleistungen er erbracht hat; dies hat er nicht substantiiert dargelegt. • Treuwidrigkeit und Gebührenstreit: Selbst wenn eine Pauschalvereinbarung gegen die Gebührenordnung verstoßen hätte, kann sich der Beklagte nicht treuwidrig darauf berufen, nachträglich höhere Gebühren zu verlangen. • Ungerechtfertigte Bereicherung: Ein Anspruch aus §§ 812 ff. BGB scheidet mangels substantiiertem Vortrag über Umfang der Vorleistungen und der dem Kläger hieraus entstandenen Ersparnis aus. • Teilanspruch des Beklagten: Für eine konkret nachgewiesene Leistung (Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft) steht dem Beklagten ein Anspruch von 25 € netto zu, der die klägerische Rückforderung mindert. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen sind ab dem 06.02.2014 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da die Klage überwiegend begründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.620,25 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014. Die Widerklage des Beklagten auf Zahlung von 333,31 € ist unbegründet, da er die erforderlichen Feststellungen und Beweise für eine größere aufrechenbare Gegenforderung nicht erbracht hat. Lediglich für die konkret nachgewiesene Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft steht dem Beklagten ein Anspruch von 25 € netto zu, weshalb die ursprünglich geltend gemachten 1.650 € des Klägers um 29,75 € gemindert werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.