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Urteil

4 C 6/09

AG WESEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablösung von Dachteilen durch Witterung spricht der erste Anschein für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes. • Der Eigentümer eines Gebäudes kann sich nur durch substantiierten Entlastungsvortrag entlasten; bloße pauschale Angaben zu Kontrollen genügen nicht. • Ein außergewöhnliches Naturereignis liegt nur vor, wenn auch ein fehlerfrei errichtetes und unterhaltenes Werk dem Ereignis nicht hätte standhalten können; das Orkantief Kyrill war kein solches Ereignis.
Entscheidungsgründe
Haftung des Hauseigentümers für herabfallende Dachziegel nach § 836 BGB • Bei Ablösung von Dachteilen durch Witterung spricht der erste Anschein für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes. • Der Eigentümer eines Gebäudes kann sich nur durch substantiierten Entlastungsvortrag entlasten; bloße pauschale Angaben zu Kontrollen genügen nicht. • Ein außergewöhnliches Naturereignis liegt nur vor, wenn auch ein fehlerfrei errichtetes und unterhaltenes Werk dem Ereignis nicht hätte standhalten können; das Orkantief Kyrill war kein solches Ereignis. Die Klägerin, Kaskoversicherer eines BMW, verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz, nachdem am 18.01.2007 Dachziegel während des Orkantiefs Kyrill auf dem Grundstück des Beklagten herabfielen und den abgestellten Wagen beschädigten. Die Klägerin zahlte den Versicherungsnehmer und macht nun 1.245,86 € zuzüglich Zinsen sowie 47,00 € geltend. Der Beklagte ist Eigentümer des betroffenen Hauses und bestreitet mit Nichtwissen, dass Ziegel von seinem Dach stammten oder die Rechnung zum Schaden gehört. Er behauptet, das Haus sei ordnungsgemäß unterhalten; Inspektionen erfolgten alle zwei bis drei Monate durch ihn und mindestens einmal jährlich durch einen Dachdecker. Als Zeuge wurde der Fahrzeugeigentümer vernommen, dessen Angaben und Lichtbilder das Gericht für glaubhaft hält. Das Gericht hält die Höhe des Schadens noch für streitig und hat vorläufig ein Grundurteil erlassen. • Anspruchsgrundlage sind §§ 836 Abs.1 Satz1, 837 BGB zu Gunsten des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs; der Anspruch ist nach § 86 Abs.1 VVG auf die Klägerin übergegangen. • Beweis des ersten Anscheins: Die Ablösung von Dachziegeln, die zu Beschädigungen führt, spricht nach Lebenserfahrung für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. • Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass die Ziegel vom Grundstück des Beklagten stammten und der Schaden während des Sturms auftrat; die örtlichen Fotoaufnahmen und die Lage der Schäden stützen die Glaubhaftigkeit. • Entlastungsbeweis des Beklagten gemäß § 836 Abs.1 Satz2 BGB nicht erbracht: Pauschale Angaben zu Kontrollen (eigene Kontrollen alle 2–3 Monate, jährliche Dachdeckerinspektion) sind nicht ausreichend; es fehlte die Substantiierung, welche Maßnahmen, Prüfungen und Sanierungen konkret vorgenommen wurden. • Außergewöhnliches Naturereignis als Einwand greift nicht ein: Kyrill stellt nach Ansicht des Gerichts kein solches Ereignis dar, dem auch ein fehlerfrei errichtetes und unterhaltenes Bauwerk nicht hätte standhalten können; frühere Orkane zeigten vergleichbare oder größere Windgeschwindigkeiten. • Mangels ausreichender Klärung der Schadenshöhe hat das Gericht den Anspruch dem Grunde nach für begründet erklärt, die konkrete Höhe jedoch offen gelassen und ein Schlussurteil mit weiterer Beweisaufnahme vorbehalten. Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 836, 837 BGB in Höhe des geltend gemachten Betrags dem Grunde nach bewiesen; der Anspruch ist nach § 86 Abs.1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte konnte den Entlastungsbeweis nicht führen, da sein Vortrag zu Kontrollen und Unterhaltung des Daches zu pauschal und nicht substantiiert war. Ein Einwand, das Orkantief Kyrill sei ein außergewöhnliches Naturereignis, das auch ein fehlerfrei errichtetes Dach hätte zerstören können, wurde zurückgewiesen. Die genaue Höhe des ersatzfähigen Schadens ist noch streitig und bedarf weiterer Beweisaufnahme; deshalb erging ein Grundurteil und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.