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Beschluss

2 VI 71/25

AG Wernigerode, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Einziehung eines erteilten Erbscheins aufgrund nachträglicher Anfechtung wegen Überschuldung der aufgeführten Erben ist durch das Nachlassgericht abzulehnen, wenn die Erbschaftsannahme aufgrund ungesicherter und spekulativer Grundlage erfolgt.(Rn.19) 2. Die Erben haben auch vor Erteilung des Erbscheins und mithin zu Lebzeiten des Erblassers dafür zu sorgen, dass Informationen auch durch Vollmachten nach dem Tod zur Zusammensetzung des Nachlasses beschafft werden können.(Rn.20)
Tenor
1. Der Erbschein des Amtsgerichts Wernigerode vom 11.03.2025 wird nicht als unrichtig eingezogen. 2. Die Kosten des Einziehungsverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einziehung eines erteilten Erbscheins aufgrund nachträglicher Anfechtung wegen Überschuldung der aufgeführten Erben ist durch das Nachlassgericht abzulehnen, wenn die Erbschaftsannahme aufgrund ungesicherter und spekulativer Grundlage erfolgt.(Rn.19) 2. Die Erben haben auch vor Erteilung des Erbscheins und mithin zu Lebzeiten des Erblassers dafür zu sorgen, dass Informationen auch durch Vollmachten nach dem Tod zur Zusammensetzung des Nachlasses beschafft werden können.(Rn.20) 1. Der Erbschein des Amtsgerichts Wernigerode vom 11.03.2025 wird nicht als unrichtig eingezogen. 2. Die Kosten des Einziehungsverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben mit Schriftsatz vom 28.05.2025 die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Wernigerode in vorstehender Nachlassangelegenheit beantragt. In diesem wird bestätigt, dass die Erben mit Erklärung im Erbscheinsantrag vom 11.03.2025 unter Belehrung an Eides statt zu Protokoll des unterzeichnenden Rechtspflegers gemeinschaftlich alle die Erbschaft angenommen haben. Nach erfolgter Annahme und Erteilung des Erbscheins am 11.03.2025 haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) durch notarielle Anfechtungserklärung vom 16.05.2025 (Eingang 20.05.2025) die Erbschaftsannahme wegen Überschuldung des Nachlasses nach § 1954 BGB angefochten. Die Beteiligten führen in der Anfechtungserklärung auf, dass sie sich bei Annahme im Irrtum über die Nachlassverbindlichkeiten befunden haben. Mit Schreiben vom 08.05.2025 haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) durch ihren Rechtsanwalt ein Nachlassverzeichnis erhalten, welches die Überschuldung des Nachlasses aufzeigt. Es wird daher die Einziehung des Erbscheins folgenden Inhalts begehrt: Gemeinschaftlicher Erbschein vom 11.03.2025: Der am 03.12.2024 verstorbene vorstehende Erblasser wurde aufgrund gesetzlicher Erfolge von 1. Yvette K… -W… zu 1/2 Anteil 2. Nico W…, zu 1/4 Anteil 3. Lucas W…. zu 1/4 Anteil beerbt. Zur weiteren Begründung der Anfechtung führen die Beteiligten zu 1), 2) und 3) mit Schriftsatz vom 28.05.2025 auf, dass die Erben und Beteiligten erst nach Erhalt des Erbscheins die notwendigen Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses aufnehmen konnten. Hieraus ergab sich folgendes Nachlassverzeichnis (hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 28.05.2025), das wie folgt verkürzt dargestellt wird: Aktiva des Nachlasses: 35.326,31 EUR Passiva des Nachlasses: -121.195,20 EUR Nachlassbestand insgesamt: - 85.868,89 EUR Weiterhin sollen Steuernachforderungen in unbekannter Höhe bestehen. Die Erben hatten auf die Steuerunterlagen des Erblassers hinsichtlich seines Einzelunternehmens keinen Zugriff. Auch über die Höhe der Erbschaftssteuer befanden sich die Erben nach ihrer Auffassung im Irrtum. Das Nachlassgericht hatte mit Schreiben vom 20.05.2025 und vom 03.06.2025 bereits darauf hingewiesen, dass eine geringe Erfolgsaussicht für ein Einziehungsbegehren aufgrund Anfechtung durch Überschuldung nach Erteilung des Erbscheins besteht. Die Annahme der Erbschaft beinhaltet positives sowie negatives Nachlassvermögen. Auch wurde die Rücknahme des Einziehungsbegehrens anheimgestellt. Dementsprechend wurde vor Ablehnung den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist nach § 1954 Abs. 1, 2 BGB binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich. Mithin begann die Frist somit am 08.05.2025 durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten. Die notarielle Anfechtungserklärung ist frist- und formgerecht, jedoch unbegründet. Die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11.03.2025 wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Erblasser ist am 03.12.2024 verstorben. Die Erben haben nach Auffassung des Gerichts und eigenem Vortag keine eigenen oder lediglich sporadische Ermittlungen bzw. Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Erteilung des Erbscheins am 11.03.2025 aufgenommen. Dies wäre aber auch als Erbe bzw. Erbprätendent vor der Erklärung der Annahme der Erbschaft zu Protokoll des Nachlassgerichts erforderlich gewesen. Eine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums ist wie bereits durch den Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen möglich. Es soll sich hierbei um eine Anfechtung wegen einer dem Nachlasswert wesentlichen Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB handeln. Im Irrtum können sich die Erben jedoch nur befinden, wenn die Erben eine falsche Vorstellung über den Bestand des Nachlasses hatten. An einem solchen Irrtum fehlt es jedoch, wenn den Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, aber sie selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2019, Az. 3 W 55/19, BeckRS 2019,16864, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018, Az. 3 Wx 140/18, BeckRS 2018, 37114). Es handelt sich hier bei den Erben und Beteiligten zu 1), 2) und 3) um die Ehefrau des Erblassers sowie die Kinder. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, dass diese nicht von einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses zumindest eine Vermutung hatten. Daher ist anders als durch den Verfahrensbevollmächtigten aufgrund Motivirrtums vorgetragen hier zweifelhaft, ob nach dem eigentlichen Eigenschaftsirrtum die Anfechtung wirksam ist. So ist nicht der Marktpreis einer Sache (hier des Nachlasses selbst) die verkehrswertwesentliche Eigenschaft, sondern nur und allein die unrichtigen Fehlvorstellungen (OLG Rostock, Beschl. v. 14.09.2011, Az. 3 W 118/10, BeckRS 2012, 16268). Weiterhin wird hier auch das abwartende und in Ansehung des erteilten Erbscheins fehlende Handeln der Erben gerügt. So kann der Auffassung hier auch nicht gefolgt werden, dass Auskünfte über Schulden und offene Steuern erst in Folge der Erbscheinserteilung eingeholt werden konnten (hierzu: AG Ahrensburg, Beschl. v. 28.11.2014, Az. 30 VI 461/14). Eine Anfrage an die zuständigen Stellen (Finanzamt, Steuerbüro) mit eventueller Negativanzeige oder vor Erteilung des Erbscheins Beratung durch einen Rechtsanwalt gerade auch in Ansehung eines rechtlichen Leihens zur Abwicklung eines Einzelunternehmens des Erblassers wäre den Erben durchaus zumutbar gewesen. Hierzu ist die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt durch die erst Erbprätendenten und späteren Erben nach Auffassung des Nachlassgerichts vernachlässigt worden. Dementsprechend erfolgte die unter eidesstattlicher Versicherung erklärte Erbschaftsannahme sämtlicher Erben aufgrund spekulativer und bewusst ungesicherter Grundlage, die zu einer nachträglichen Anfechtung nicht berechtigt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018, Fachdienst Erbrecht 2019, 414357 analog). Es mag zutreffen, dass gewisse Institutionen zum Nachweis die Vorlage eines Erbscheins verlangen, dies ist jedoch nicht bei jeder Behörde oder öffentlichen Stelle einschlägig. Auch wie sich aus dem Vortrag der Erben nicht ergibt, hätte zu Lebzeiten eine transmortale Vollmacht durch den Erblasser an die Erben erfolgen können (bspw. Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht) Mit der Vorlage einer solchen Vollmacht wären Auskünfte als Bevollmächtigter über den Tod des Erblassers hinaus möglich gewesen. Dieses Säumnis zur rechtlichen Absicherung auch zu Lebzeiten ist ebenfalls zu Lasten der Erben zu werten. Nach alledem war aufgrund der durch die Erben fehlenden Ermittlungen vor Erbschaftsannahme sowie die nicht hinreichend im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht die begehrte Einziehung des Erbscheins zurückzuweisen. Die notarielle Anfechtungserklärung vom 16.05.2025 ist daher unbegründet. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsgericht –Nachlassgericht- bewusst ist, dass es sich bei dem Einziehungsverfahren nicht nur um ein Verfahren auf Antrag sondern auch ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handelt, § 2361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 26 FamFG. Vorliegend bestanden Zweifel an der Begründetheit der Anfechtung, sodass den Erben Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die gesamtschuldnerische Kostentragungsverpflichtung ergibt sich aus § 32 Abs. 1 GNotKG.