Urteil
10 C 92/24
AG Wernigerode, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach der sog. „Fracke-Methode“ zu ermitteln. Weder die Schwacke-Liste noch der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts allein spiegeln den regional üblichen Mietwagenpreis zuverlässig wider. (Rn.22)
2. Eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges wird nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als “fühlbarer” wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (BGH, 26. März 1985, VI ZR 267/83). Allein der Umstand, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist, führt nicht automatisch dazu, dass diese als Schaden auszugleichen wäre (BGH, 10. März 2009, VI ZR 211/08). (Rn.51)
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.271,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2024 und Zinsen aus 3.645,23 Euro für die Zeit vom 21. Februar 2024 bis zum 08. März 2024 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagten 88 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach der sog. „Fracke-Methode“ zu ermitteln. Weder die Schwacke-Liste noch der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts allein spiegeln den regional üblichen Mietwagenpreis zuverlässig wider. (Rn.22) 2. Eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges wird nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als “fühlbarer” wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (BGH, 26. März 1985, VI ZR 267/83). Allein der Umstand, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist, führt nicht automatisch dazu, dass diese als Schaden auszugleichen wäre (BGH, 10. März 2009, VI ZR 211/08). (Rn.51) 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.271,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2024 und Zinsen aus 3.645,23 Euro für die Zeit vom 21. Februar 2024 bis zum 08. März 2024 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagten 88 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die nach teilweiser übereinstimmender Erledigung verbliebene Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 7 StVG in Höhe von 1.271,90 Euro zu. Durch den Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ist das klägerische Fahrzeug beschädigt worden. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für diesen Schaden direkt. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien im übrigen nicht im Streit. Der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähige Schaden belief sich auf insgesamt 6.758,45 Euro. Er ist sowohl durch eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 3.113,22 Euro als auch eine solche in Höhe von 2.373,33 Euro nach Rechtshängigkeit gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise durch Erfüllung untergegangen. Es verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.271,90 Euro. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall erheblich im Heckbereich beschädigt. Es waren Reparaturarbeiten erforderlich, die Kosten in Höhe von 4.938,16 Euro nach sich gezogen haben. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat hierdurch eine Wertminderung von 450,00 Euro veranschlagt. Die Höhe der Wertminderung ist mittlerweile zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. 2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 182,54 Euro gegen die Beklagte zu. a) Die Klägerin war zunächst berechtigt, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, da nach Vorlage des Rückgabeprotokolls für den Mietwagen tatsächlich ein Bedarf bestanden hat. Die Klägerin hat mit dem Fahrzeug insgesamt eine Strecke von 287 km zurückgelegt. Für diese Strecke war sie im ländlichen Raum in O. nicht ausnahmsweise auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verweisen, da hierdurch unnötige Wartezeiten entstanden wären, so denn die gefahrenen Strecken überhaupt mit dem Bus hätten gefahren werden können. Auch die Nutzung des Taxis hätte keine günstigere Alternative dargestellt. Schon allein nur durch den Kilometerpreis von mind. 2,70 Euro tagsüber wären deutlich höhere Kosten entstanden. b) Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 422,54 Euro. Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Erstattung der erforderlichen Kosten beschränkt. Der Geschädigte ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf den örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dass ihr nach entsprechender Erkundigung kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, nimmt die Klägerin für sich nicht in Anspruch. Zu ihren Bemühungen, einen Mietwagen anzumieten, trägt die Klägerin im konkreten nicht vor. Das Gericht hat die erforderlichen Mietwagenkosten für den Zeitraum von acht Tagen auf 444,78 Euro gemäß § 278 Abs. 1 ZPO geschätzt. Diesen Betrag hat das Gericht nach der sog. „Fracke-Methode“ ermittelt. Weder die Schwacke-Liste noch der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts allein spiegeln nach Auffassung des Gerichts den regional üblichen Mietwagenpreis zuverlässig wieder. Bei der Schwacke-Liste ist nicht hinreichend sichergestellt, dass diese die Bandbreite der auf dem örtlichen Markt der Klägerin entstehenden Mietwagenkosten zuverlässig wiedergibt. Die Bedenken gründen sich auf dem Umstand, dass die Erhebung nicht verdeckt erfolgt und die Mietwagenunternehmen bei Abgabe der Mietpreise das Ziel der Abfrage kennen und mithin gegebenenfalls so den Umstand nutzen, Einfluss auf die Preisgestaltung zu nehmen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein gewisser Anteil an Mietwagenunternehmen, einen realen Preis benennt. Anhaltspunkte dafür, dass dies letztendlich jedoch nicht in dem Ausmaß geschieht, der eine zuverlässige Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenpreise zulässt, ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass andere Studien zu deutlich geringeren Ergebnissen kommen, sofern sie verdeckt erfolgen. Dabei ist insbesondere auch der Fraunhofer–Studien nicht entgegenzuhalten, dass sich diese auch auf eine Vielzahl von Internetangeboten stützt. Aufgrund der in der letzten Zeit erfolgten rasanten Zunahme bei der Vernetzung kann grundsätzlich erwartet werden, dass ein Unfallgeschädigter sich auch im Internet nach verfügbaren Mietwagen erkundigt. Der Fraunhofer Studie steht jedoch entgegen, dass diese den regionalen Markt ausgesprochen weit fasst und zwar weiter als sich die Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten erstrecken. Dies gilt umso mehr als sich der Unfall nicht in einer Großstadt oder einem Ballungszentrum zugetragen hat, sondern im ländlichen Raum des Landkreises Harz. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Schwacke-Liste: 552,01 Euro brutto/Woche 630,87 Euro brutto/8 Tage Marktpreisspiegel Fraunhofer Institut: 226,36 Euro brutto/Woche 258,70 Euro brutto/8 Tage „Fracke-Methode“: 444,78 Euro brutto/8 Tage Abzug Eigenersparnis: 22,24 Euro Erstattungsfähige Kosten: 422,54 Euro Hiervon ist ein Betrag in Höhe von 240,00 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach Zahlung durch Erfüllung untergegangen, weshalb noch ein Restbetrag in Höhe von 182,54 Euro offen ist. c) Diesem kann die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. Soweit ursprünglich noch im Streit war, ob es sich bei dem überlassenen Leihwagen überhaupt um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt, hat die Beklagte diesen Umstand nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I mittlerweile unstreitig gestellt, weshalb sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der Überlassung eines nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenen Fahrzeugs ergeben kann. Auch ergibt sich aus der Schadensschätzung des Gerichts, dass der Vermieter jedenfalls bis zur Höhe der von Beklagtenseite geschuldeten Schadensersatzes keinen überhöhten Mietzins berechnet hat. Soweit die Klägerin dem Vermieter eine weitergehende Vergütung schulden sollte, muss ein etwaiger Schadensersatzanspruch bei der Klägerin verbleiben. 3. Schließlich sind durch die Beklagte weitere Sachverständigengebühren in Höhe von restlichen 639,36 Euro an die Klägerin zu erstatten. Auch hier ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Erstattung der erforderlichen Kosten beschränkt. Der Geschädigte ist daher auch bei der Beauftragung eines Schadengutachtens aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und muss bei mehreren auf dem örtlich relevanten Markt verfügbaren, gleichwertigen Angeboten das günstigere Angebot annehmen. Davon, dass das der Klägerin berechnete Honorar diesen Betrag wiederspiegelt, ist das Gericht aufgrund einer Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO überzeugt. Dabei ist zunächst vorweg zu schicken, dass die Argumentation der Beklagtenseite, ortsüblich sei die Abrechnung nach Zeitaufwand nicht überzeugt. Dem Gericht ist schon nicht erinnerlich, dass jemals auch in den Verkehrsunfallsachen, bei denen es nicht um die Höhe der Sachverständigenkosten, sondern um das Unfallgeschehen selbst geht, eine Rechnung vorgelegt worden ist, wonach der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter nach Zeit abrechnet. Auch die D. Automobil GmbH berechnet nicht konsequent nach tatsächlichem Zeitaufwand, sondern nach pauschalierten Zeitaufwand, wie aus dem eigenen Schreiben der D. Automobil GmbH vom 04. April 2023 (Kopie Bl. 105 d. A.) hervorgeht. Hinzu kommt, dass diese Abrechnungspraxis sich auf private Kunden beschränkt und die D. Automobil GmbH mit Großkunden abweichende Konditionen vereinbart. Auf dem privaten Markt hat die D. Automobil GmbH indes nach Auffassung des Gerichts keine marktführende Stellung, jedenfalls nicht im insoweit entscheidungserheblichen hiesigen Gerichtsbezirk, da es nicht auf die Üblichkeit, sondern auf die Ortsüblichkeit ankommt. Vor Ort dominieren indes die Mitbewerber den Markt. Auch dies ergibt sich aus den hier im Gerichtsbezirk geführten Verkehrsunfallverfahren. Diese sind aufgrund der Regelung in § 20 StVG auch repräsentativ, da das Gericht hierdurch seine Kenntnisse gerade über die in der hiesigen Region übliche Praxis bei der Beauftragung von Schadensgutachten erhält. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es auch in einer großen Zahl von Unfällen nicht zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Soweit aber der Unfallhergang auch streitig ist, kann ausgeschlossen werden, dass vor Gericht nur Klagen, basierend auf wenige bestimmte Gutachter der Region erhoben werden. Die Auswahl des Gutachters hat insoweit keinen Einfluss auf das Regulierungsverhalten bei streitigem Unfallverlauf. Unabhängig hiervon ist die Abrechnung auf Zeitbasis aber auch sonst nicht als üblich zu betrachten. Die Abrechnung nach einem anhand des Schadensvolumens berechnetem Grundhonorar stellt in den hier anhängigen Verkehrsunfallsachen den Regelfall dar. Dies ist auch durchaus plausibel, denn in ähnlich gelagerten Fällen regelt sogar das Gesetz die Abrechnung anhand eines Gegenstandswertes mit der Folge, dass der Zeitaufwand keine Rolle bei der Bestimmung der Vergütungshöhe spielt. So werden sowohl die anwaltlichen Gebühren überwiegend nach einem Gegenstandswert, aber auch die Vergütung für den Steuerberater nach einem Gegenstandswert berechnet. Gleiches gilt für die Vergütung des Architekten, wo entweder eine Fläche oder aber Baukosten die Vergütungshöhe gemäß der H. bestimmen. Die Leistungen dieser Berufsgruppe sind durchaus mit der Sachverständigentätigkeit vergleichbar. In allen Fällen werden Schriftstücke aufgrund der besonderen Sachkunde des Auftragnehmers zur weiteren Verwendung durch den Auftraggeber erstellt. Entsprechend überzeugt auch der Vergleich der Beklagtenseite mit den Gutachterkosten bei Beschädigung eines VW Polo einerseits und der Beschädigung eines Mercedes anderseits nicht. Die durch die Abstellung auf die Reparaturkosten eintretende Unwucht in der Vergütungshöhe der Gutachter entsteht auch in der Folge bei streitiger Durchsetzung der Schadensersatzforderung bei der Vergütung der Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls nach dem Streitwert, der auf der Grundlage der Höhe der Reparaturkosten gemäß § 3 ZPO bestimmt wird und nicht nach zeitlichem Aufwand, jedenfalls dann, wenn nach dem RVG abgerechnet wird. Richtig ist zwar, dass die gerichtlich bestellten Gutachter nach dem JVEG ein Zeithonorar erhalten. In den Fällen, in denen der gerichtlich bestellte Gutachter mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens erstellt wird, fehlt es indes schon an einem Wert, welcher der Arbeit des Gutachters zugrunde gelegt werden könnte. Schon aus diesem Grund ist die Abrechnung nach Zeitaufwand nachvollziehbar. Im Bereich der Erstellung privater Schadensgutachten hat sich ein solches Vorgehen nicht durchgesetzt und wäre auch nicht praktikabel, da der Gutachter sämtliche von ihm durchgeführten Arbeitsschritte belegbar in zeitlicher Hinsicht festhalten müsste, weshalb sich die Mehrzahl der in der Region ansässigen Gutachter nicht für ein solches Vorgehen ausgesprochen haben dürfte. Auch wird dies der Grund sein, warum die D. Automobil GmbH letztlich nicht konkret nach Zeit, sondern pauschaliert abrechnet. Soweit dem von der Klägerin ausgewählten Gutachter zuzugestehen ist, dass er mit der Abrechnung auf der Basis nach der Schadenshöhe ein regional typisches Abrechnungsverfahren gewählt hat, so ist auch die abgerechnete Höhe des Grundhonorars nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Schadensschätzung gemäß § 278 Abs. 1 ZPO, die das Gericht auf der Grundlage der Honorartabelle des B. e. V. vorgenommen hat. Dass die Klägerin beziehungsweise der bei ihr angestellte Sachverständige ... nicht selbst Mitglied im Verband ist, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, welche Vergütung für ein Schadensgutachten regelmäßig vereinbart wird. Insoweit spielen weder die Mitgliedschaften des Gutachters noch dessen Qualifikationen eine Rolle für die Höhe der Vergütung. Dies ist auch bei der Bestimmung der Vergütungshöhe für Rechtsanwälte nicht anders, wenn nach dem RVG berechnet wird. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG spielen vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eine maßgebliche Rolle bei der Bestimmung des Gebührenrahmens. Nach Auffassung des Gerichts sind die Erhebungen des B. e. V. auch ausreichend repräsentativ. So hat jedenfalls für das Jahr 2021 eine verbandsübergreifende Befragung durch die Verbände: V., B., F., i.∼e., B., T. Süd und CGF stattgefunden. Nach dem Ergebnis der Auswertung für das Jahr 2022 hat das neue Ergebnis lediglich eine unter der Inflationsrate liegende Teuerungsrate ergeben, so dass festzustellen ist, dass über drei Jahre hinweg konstante Ergebnisse durch die Befragungen ermittelt worden sind. Nach dem letzten Ergebnis dieser Befragung belief sich das Grundhonorar HB V Korridor im Jahr 2022 bei einem Bezugswert von 4.583,45 Euro auf einen Betrag zwischen 678,00 Euro und 753,00 Euro. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter hat mit einem Betrag in Höhe von 721,28 Euro innerhalb dieses Korridors berechnet und liegt mit diesem Betrag mit der Mehrheit der Gutachter, nämlich 90 %, unterhalb des Wertes von 743,00 Euro und ebenfalls mit der Mehrheit der Gutachter, nämlich 95 %, oberhalb des Wertes von 594,00 Euro. Zu berücksichtigen ist, dass die Erhebungen aus dem Jahr 2022 stammen und der Kfz-Sachverständigenbüro ... den Auftrag von der Klägerin zur Erstattung des Schadensgutachtens erst zum Jahresende 2023 erhalten hat, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Inflation um knapp 7 % erneut gestiegen war. Einen wesentlichen Einfluss hierauf hatten die Energiepreise, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Kfz-Sachverständigenbüro ... einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 22,53 Euro für den Ausgleich der gestiegenen Energiekosten berechnet hat. Mit diesem Betrag bleibt sie deutlich hinter der Inflationsrate zurück. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Kfz-Sachverständigenbüro ... zum Ausgleich der gestiegenen Kosten nicht das Grundhonorar erhöht hat, sondern eine Energiekostenkompensation zusätzlich berechnet. Berücksichtigt man nun die nach dem JVEG zusätzlich berechenbaren Nebenkosten ergebe sich eine i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Gesamtvergütung von 806,76 Euro netto. Nach dem JVEG wären nämlich neben dem Grundhonorar weiterhin erstattungsfähig: • Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG: 2,35 Euro • Kosten für 16 angefertigte Fotos gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG: 24,00 Euro • geschätzte Schreibkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG: 21,60 Euro • Telekommunikationspauschale gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG: 15,00 Euro Die Kfz-Sachverständigenbüro ... hat jedoch unter dem Gesamtbetrag von 806,76 Euro liquidiert. Die streitgegenständliche Rechnung beläuft sich auf (nur) 796,43 Euro netto. Auch hier kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. Ein abtretbarer Anspruch der Klägerin gegen die Kfz-Sachverständigen ... ist nicht erkennbar. 4. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 35,00 Euro für den entgangenen Gebrauchsvorteil für den Zeitraum der Begutachtung zu. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Klägerin durch die Vorstellung des Fahrzeugs zur Begutachtung ein Schaden entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als “fühlbarer” wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (BGH NJW 1985, 2471 m. w. N.). Eine solche fühlbare Beeinträchtigung hat die Klägerin nicht behauptet. Sie geht vielmehr davon aus, dass schon allein der Umstand, dass sie im Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügt habe, einen Anspruch auf Nutzungsausfall rechtfertige. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei Anerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfall gewährleistet bleiben, dass der Ersatz nicht zu einer abstrakten Nutzungsentschädigung wird, die das BGB nur ausnahmsweise zulässt (BGH NJW 2008, 913). Aus diesem Grund kann Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge nur zuerkannt werden, wenn für den Begriff des „fühlbaren“ Schadens darauf abgestellt wird, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (BGH a. a. O). Aus diesem Grund führt allein der Umstand, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist, gerade nicht automatisch dazu, dass diese als Schaden auszugleichen wäre (BGH NJW 2009, 1663). Zu einer beabsichtigten Fahrzeugnutzung trägt die Klägerin indes nicht vor. Diese kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, da die Klägerin im Zeitraum der Fahrzeugreparatur einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, während sie für den Zeitraum der Begutachtung gerade einen solchen nicht in Anspruch genommen hat. Hinzu kommt, dass auch in dem Zeitraum von acht Tagen, in dem die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, gerade einmal 287 km zurückgelegt hat. Auch diese Tatsache, dass nämlich trotz Verfügbarkeit eines Fahrzeugs, keine große Nutzung erfolgt ist, lässt Zweifel an dem Nutzungswillen während der Begutachtung aufkommen. 5. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren in Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage war insoweit im Zeitpunkt ihrer Erledigung zulässig und begründet. Der Klägerin stand in nachregulierter Höhe ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu, was sich aus den Ausführungen zur streitigen Entscheidung über die verbleibenden Mietwagenkosten ergibt. Auch stand der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten gegen die Beklagten zu. Die Klägerin hat diese der Höhe nach durch Vorlage der Reparaturrechnung belegt. Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der streitigen Entscheidung und zusätzlich der Tatsache, dass die Rechtsanwaltsgebühren zu unterschiedlichen Streitwerten angefallen sind, ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gegenstandswert gemäß § 63 Abs. 2 GKG: 3.953,84 Euro Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 20. Dezember 2023 auf der S. Straße in W.. Das bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... beschädigte hierbei das Fahrzeug der Klägerin, ein Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Klägerin erteilte der ... einen Reparaturauftrag und gab zugleich ein Schadengutachten bei der Kfz-Sachverständigenbüro ... in Auftrag. Das Gutachten wurde durch den Sachverständigen ... am 21. Dezember 2023 erstellt. Hiernach war das klägerische Fahrzeug unfallbedingt in einem nicht verkehrssicheren Zustand. Das Gutachten weist Reparaturkosten in Höhe von 4.918,81 Euro und eine Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 5 ff. d. A.) verwiesen. Die Kfz-Sachverständigenbüro ... berechnete der Klägerin einen Betrag in Höhe von 947,75 Euro brutto für die Erstellung des Gutachtens. Es kamen ein „SV-Honorar gem. § 5 AGB“ in Höhe von 721,28 Euro netto und Nebenkosten zur Abrechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 17 d. A.) verwiesen. Die ... legte am 01. Februar 2024 Rechnung über 5.634,31 Euro brutto. Hierin sind auch Kosten für einen „Leihwagen“ für acht Tage in Höhe von 585,00 Euro netto enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 19 ff. d. A.) verwiesen. Das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...hatte die Klägerin bereits am 25. Januar 2024 zurückgegeben. Hierüber war ein Rücknahmeprotokoll gefertigt worden. Dieses weist 287 gefahrene Kilometer aus. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Protokolls wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 165 d. A.) verwiesen. Bei dem Fahrzeug der ... nit dem amtlichen Kennzeichen ... handelt es sich ausweislich der als Anlage K9 vorgelegten Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I um ein „Selbstfahrermietfahrzeug“. Die Klägerin ließ ihre Schadensersatzansprüche vorgerichtlich durch ihre Prozessbevollmächtigten geltend machen. Die Beklagte trat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 in die Schadensregulierung ein und zahlte auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 2.804,83 Euro und auf die Sachverständigenkosten 308,39 Euro. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 wurde der Beklagten „eine letzte Frist von 7 Tagen“ zur vollständigen Schadensregulierung gesetzt. Mit weiterem Abrechnungsschreiben vom 07. März 2024 regulierte die Beklagte weitere Reparaturkosten in Höhe von 2.133,33 Euro und Mietwagenkosten in Höhe von 240,00 Euro. Am 06. Juni 2024 prüfte die Beklagte die Mietwagenrechnung. Hierin nahm sie Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg und ging von einer vorzunehmenden Abrechnung auf Basis des arithmetischen Mittels der Markterhebungen von Fraunhofer und Schwacke aus und zog zusätzlich Eigenbetriebskosten für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Prüfbericht (Bl. 175 d. A.) verwiesen. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 hatte die Klägerin wegen der restlichen Reparaturkosten (einschließlich Mietwagenkosten) und Sachverständigengebühren sowie der Wertminderung als auch Nutzungsentschädigung für den Tag der Begutachtung Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.953,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2024 zu zahlen. Die Klage war der Beklagten am 05. März 2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 hat die Klägerin die Teilerledigung des Rechtsstreits in Höhe von 2.373,33 Euro erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.580,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2024 sowie Zinsen betreffend die Teilerledigung in Höhe von 9,50 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich hinsichtlich der Mietwagenkosten hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung der ... vom 01. Februar 2024. Die Sachverständigengebühren seien überhöht. Es sei zudem ortsüblich, dass nach Zeitaufwand abgerechnet werde. Die D. Automobil GmbH rechne nach Zeitaufwand ab. Diese habe einen erheblichen Marktanteil im Bereich Privatgutachten. Die Abrechnung nach Zeitaufwand sei auch in anderen Branchen gängig und führe allein zu einer gerechten Vergütung. Auch könne nicht auf die B.-Tabelle abgestellt werden. Dies schon deshalb nicht, weil der Sachverständige ... dort nicht Mitglied ist. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auch insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung vom 21. Dezember 2023. Der Klägerin stehe auch kein Nutzungsausfall für den Zeitraum der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs zu, da sie bereits keinen Nutzungswillen dargelegt habe. Die Klägerin meint hierzu, der Nutzungswille ergebe sich bereits daraus, dass sie im Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte.