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Beschluss

2 VI 721/22

AG Wernigerode, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Neubestellung und Neuverpflichtung des Nachlasspflegers verbleibt im Ermessen des Gerichts.(Rn.11) 2. Der Nachlassgläubiger hat kein eigenes Beschwerderecht hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Nachlasspflegers.(Rn.14) 3. Die Ablehnung der Entlassung des Nachlasspflegers durch Beschluss kann mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG angefochten werden.(Rn.14)
Tenor
1. Dem Antrag der Gläubiger zu 2) vom 10.01.2023, eingegangen am 11.01.2023 hinsichtlich der Entlassung und Neuverpflichtung des Nachlasspflegers zu 1) wird abgelehnt. 2. Die Anordnung von Geboten und Verboten hinsichtlich der Nachlasspflegschaft wird abgelehnt. 3. Der hilfsweise Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Nachlasspfleger wird abgelehnt. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Neubestellung und Neuverpflichtung des Nachlasspflegers verbleibt im Ermessen des Gerichts.(Rn.11) 2. Der Nachlassgläubiger hat kein eigenes Beschwerderecht hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Nachlasspflegers.(Rn.14) 3. Die Ablehnung der Entlassung des Nachlasspflegers durch Beschluss kann mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG angefochten werden.(Rn.14) 1. Dem Antrag der Gläubiger zu 2) vom 10.01.2023, eingegangen am 11.01.2023 hinsichtlich der Entlassung und Neuverpflichtung des Nachlasspflegers zu 1) wird abgelehnt. 2. Die Anordnung von Geboten und Verboten hinsichtlich der Nachlasspflegschaft wird abgelehnt. 3. Der hilfsweise Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Nachlasspfleger wird abgelehnt. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 haben die Gläubiger und Antragsteller zu 2) (Vermieter des Erblassers) „Beschwerde“ gegen die Amtsführung des Nachlasspflegers zu 1) eingelegt. Aus dem Schriftsatz sind diverse Anträge zu entnehmen, die auf die Entpflichtung des Nachlasspflegers oder Anordnung von Geboten und Verboten hilfsweise einer Zwangsgeldandrohung gegen den Nachlasspfleger im Rahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht gerichtet sind. Im Fokus der vorstehenden Anträge steht die Abwicklung des Mietverhältnisses zwischen Erblasser und der Gläubiger zu 2). Die Antragsteller führen die fehlende Bereitschaft des Nachlasspflegers zur Erfüllung des Mietverhältnisses als Beschwerdegrund vor. Die Verfahrenslänge wird hierbei gerügt, da der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 18.10.2022 erstmals Kontakt zu den Vermietern aufgenommen hat. Desweiteren wird die Übergabe der Wohnungsschlüssel durch Einwerfen in den Briefkasten am 15.12.2022. Die Gläubiger zu 2) haben hierauf die offenen Mietforderungen bei dem Nachlasspfleger unter Fristsetzung von 14 Tagen mit dem Schreiben vom 19.12.2022 geltend gemacht. Rückmeldungen seitens des Nachlasspflegers erfolgten nach Auffassung der Vermieter nicht oder nur spärlich. Hinsichtlich des Schriftsatzes der Gläubiger zu 2) hat der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 11.01.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Nachlasspfleger hat mit FAX vom 24.01.2023 eine Stellungnahme zu dem obigen Schriftsatz dem Gericht vorgelegt. Der Nachlasspfleger zu 1) beantragt hierin den Antrag der Eheleute abzulehnen. Der Nachlasspfleger trägt vor, dass er zwar mit Beschluss vom 28.08.2022 bestellt wurde durch das hiesige Nachlassgericht, jedoch die Verpflichtung hierzu erst am 10.10.2022 stattfand. Der Nachlasspfleger teilt in der Stellungnahme mit, dass er das Mietverhältnis fristgerecht gekündigt hat mit Schreiben vom 18.10.2022. Der Pfleger hat den Vermietern mehrfach den Werdegang des Verfahrens betreffend der vorliegenden Nachlasspflegschaft erläutert. In der Stellungnahme verweist dieser ebenfalls darauf, dass das vorrangige Ziel die Verschaffung von Zutritt zum Mietobjekt Priorität für den Nachlasspfleger hat. Am 15.12.2022 hat der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger dem Vermieter erläutert, den Schlüssel zwecks Sicherungsmaßnahmen an der Wohnung durch den Vermieter diesen in den Briefkasten einzulegen. Der Beteiligte zu 1) hat den Gläubigern zu 2) auch erklärt, dass nicht genug Nachlassvermögen vorhanden ist, um die Mietforderungen zu begleichen. Der Vermieter habe dem Beteiligten zu 1) erklärt, dass er die Wohnungsschlüssel am 15.12.2022 nicht haben wollte. Die Anmeldung der Mietforderung bei dem Nachlasspfleger zum Nachlassverzeichnis wurde durch diesen ebenfalls erneut besprochen. Die Wohnung ist nach Auffassung des Nachlasspflegers bereits am 15.12.2022 übergeben wurden. Eine Übergabe seitens der Vermieter wurde erneut am 31.01.2023 gefordert. Der Nachlasspfleger hat den Gläubigern zu 2) erneut mit Schriftsatz vom 12.01.2023 die Sachlage erläutert. Der Beteiligte zu 2) hat insgesamt den Eindruck, dass die Gläubiger zu 2) mit der Abwicklung des Mietverhältnisses überfordert sind. Der Nachlasspfleger hat hinsichtlich weiterer Rückfragen erneut Kooperationsbereitschaft mit den Gläubigern zu 2) signalisiert. Das Gericht hatte ebenfalls mit dem Nachlasspfleger sowie dem Vermieter telefonisch Kontakt. Hierbei hat der Nachlasspfleger die vorgebrachten Gründe vorgetragen. Auch der Vermieter hat sich telefonisch bei dem Nachlassgericht am heutigen Tage gemeldet und auf die Bearbeitung seiner Anträge sowie weiterhin den Umgang mit dem Beteiligten zu 1) gerügt. Das Gericht hat den Vermieter auf die heutige Beschlussfassung verwiesen. Die Entlassung eines Nachlasspflegers entsprechend § 1886 BGB kommt lediglich dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen (vgl. BayObLG v. 10.03.1983, 1 Z 40/82, Rpfleger 83, 252). Die Entpflichtung und gar Neuverpflichtung eines weiteren Nachlasspflegers erachtet das Nachlassgericht nicht für geboten, da zunächst weniger einschneidend Maßnahmen zu prüfen sind. Es wird klarstellend jedoch darauf hingewiesen, dass der Nachlasspfleger die Erben und nicht die Gläubiger im vorliegenden Verfahren vertritt. Das Einschreiten des Nachlassgerichtes ist daher erforderlich, wenn die Interessen der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger nicht oder ungenügend wahrgenommen werden (vgl. AG Starnberg, Beschluss v. 19.01.1983, VI 233/80, BeckRS 2010, 7116). Eine solche Gefährdung der Erbeninteressen ist nicht ersichtlich. Der Nachlasspfleger hat ordnungsgemäß Kontakt zu den Gläubigern zu 2) am 18.10.2022 aufgenommen. Auch die Verpflichtung am 10.10.2022 kann durch die Aktenlage bestätigt werden, sodass mithin seit der Verpflichtung bis zur Aufnahme des Kontaktes mit dem Vermieter lediglich 8 Tage vergangen waren. Auch die durch die Antragsteller weiter beantragten Maßnahmen hinsichtlich der Aufsicht des Nachlasspflegers werden durch das Nachlassgericht entschieden zurückgewiesen. Vorrangig ist bei gerichtlichen Maßnahmen gegen den Nachlasspfleger (Gebote und Verbote sowie Zwangsgeld) immer auf das Handeln zwischen Gericht und Nachlasspfleger abzustellen. Hierbei ist erneut anzumerken, dass der Nachlasspfleger die Erben, jedoch nicht die Nachlassgläubiger vertritt (vgl. MüKoBGB/Leipold BGB, 9. Auflage 2022, § 1960 Rn. 84). Ein eigenes Beschwerderecht der Nachlassgläubiger gegen die Auswahl des Nachlasspflegers steht den Nachlassgläubigern nach § 1960 BGB nicht zu, selbst wenn sie einen Antrag nach § 1961 BGB gestellt haben. Dies verbleibt im Ermessen des Nachlassgerichtes sowie dem zuständigen Rechtspfleger/in (vgl. BeckOGK/Heinemann, 01.09.2022, BGB § 1960 Rn. 257). Ebenfalls gilt dies auch für eine Entpflichtung sowie Neuverpflichtung eines Pflegers. Die weiteren persönlichen Dispute seitens des Gläubigers sowie des Nachlasspflegers können und müssen im Übrigen auch nicht im Verfahren geprüft werden. Dem Handeln des Nachlasspflegers sowie des Nachlassgerichtes ist immer das Wohl der unbekannten Erben zugrunde zu legen. Aus der Schlüssigen sowie im Übrigen überzeugenden Stellungnahme des Nachlasspflegers ist das Wohl der unbekannten Erben verdeutlicht und dargestellt worden. Der Nachlasspfleger hat hierüber hinaus sogar den Nachlassgläubiger zu 2) weitergehende rechtliche Hinweise gegeben. Ein Verstoß gegen eine etwaige Benachteiligung des Gläubigers kann aus den vorstehenden Gründen nicht ersehen werden. Dem Gläubiger steht ein Vermieterpfandrecht an den sich in der Wohnung befindlichen Gegenständen (Mobiliar des Erblassers) zu gemäß § 562 BGB. Der Nachlasspfleger hat dies bereits gegenüber den Beteiligten zu 2) angeregt. Der Stellungnahme wird sich nach vorstehenden ausführlich erläuterten Gründen vorbehaltlos angeschlossen. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst.