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Beschluss

DA-131-5

AG Wernigerode, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWERNI:2021:0118.DA131.5.00
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Leitsätze
1. Die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks ist grundsätzlich abzulehnen, wenn es zwischen zwei Bundesländern kein interlokales Recht gibt, so dass die Anwendbarkeit des in den Höfevorschriften geregelten Anerbenrechts, welches durch Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks verlautbart würde, der Praxis überlassen bleibt und im Einzelfall zu entscheiden ist. 2. Eine Eintragung kann im Einzelfall abgelehnt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich zu den  Ausmärkergrundstücken  eine regelmäßige Praxis entwickelt hat.
Tenor
In der Grundbuchsache … wird der Beschwerde des Landwirtschaftsgerichts Wolfenbüttel vom 09.09.2020, eingegangen am 15.09.2020, nicht abgeholfen und die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks ist grundsätzlich abzulehnen, wenn es zwischen zwei Bundesländern kein interlokales Recht gibt, so dass die Anwendbarkeit des in den Höfevorschriften geregelten Anerbenrechts, welches durch Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks verlautbart würde, der Praxis überlassen bleibt und im Einzelfall zu entscheiden ist. 2. Eine Eintragung kann im Einzelfall abgelehnt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich zu den Ausmärkergrundstücken eine regelmäßige Praxis entwickelt hat. In der Grundbuchsache … wird der Beschwerde des Landwirtschaftsgerichts Wolfenbüttel vom 09.09.2020, eingegangen am 15.09.2020, nicht abgeholfen und die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben. Die Gründe, die im Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14.08.2020 zur Zurückweisung geführt haben, werden aufrechterhalten. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdeschrift auf die „bekannte herrschende Literaturmeinung“. Einmal ist die Kommentarliteratur zur Höfeordnung begrenzt, was schon aus dem Gegenstand deutlich werden muss. Anders nimmt die Kommentarliteratur einzig die zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts1Beschluss vom 07. August 2013 – 9 W 227/13 – in: Steffen/Ernst Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung, Agricola-Verlag 2015: § 2 Rn. 5; in Lüdtke-Handjery/von Jeninsen HöfeO, C.H.Beck, 11. Auflage 2015, Einl. Rn. 32.Beschluss vom 07. August 2013 – 9 W 227/13 – in: Steffen/Ernst Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung, Agricola-Verlag 2015: § 2 Rn. 5; in Lüdtke-Handjery/von Jeninsen HöfeO, C.H.Beck, 11. Auflage 2015, Einl. Rn. 32. auf. Eine eingehende, ggf. kritische Auseinandersetzung mit der Entscheidung fehlt. Anders als im Land Brandenburg hat das Land Sachsen-Anhalt ein Gesetz über die Höfeordnung nicht eingeführt. Die Einführung ist im Landtag im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten2vgl. Textdokumentation zur öffentlichen Anhörung am 03.04.2013 – 6/LAN/25.vgl. Textdokumentation zur öffentlichen Anhörung am 03.04.2013 – 6/LAN/25. beraten, ein Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht eingeleitet worden. Damit hat sich der Gesetzgeben dagegen entschieden, Höferecht einzuführen. Die Vorschriften der Höfeordnung wie der Höfeverfahrensordnung finden daher in Sachsen-Anhalt keine Anwendung3auch hinsichtlich des besonderen Anerbenrechts.auch hinsichtlich des besonderen Anerbenrechts. (auch hinsichtlich des ausdrücklich nicht geregelten Rechts für sogen. Ausmärkergrundstücke). Im Übrigen ist die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks bezogen auf die Kommentarliteratur nicht zwingend hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Hof. In einem anderen Grundbuch eingetragene und in einem anderen Ort belegene Flächen, die von der Hofstelle mit bewirtschaftet werden, sind auch dann dem Hof zugehörig, wenn für sie kein Hofzugehörigkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Steffen/Ernst HöfeO § 2 Rn. 4) – hier aber mit dem Unterschied, dass Höferecht für in Sachsen-Anhalt belegene Ausmärkergrundstücke nicht anwendbar ist. Für diese finden u.a. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wie der Grundbuchordnung Anwendung.