Urteil
25 C 252/15
Amtsgericht Wermelskirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGL2:2016:0317.25C252.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen I. 25 C 252/15 Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht geltend. Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, der sich am 31.08.2015 in Wermelskirchen ereignete. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Der Sachverhalt und der Haftungsgrund sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet zu 100 % für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Die Parteien streiten vorliegend allein über die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten, die für die Begutachtung des Geschädigtenfahrzeugs entstanden sind. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro X mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Hierzu schlossen Geschädigter und Sachverständiger im Gutachtenauftrag vom 02.09.2015 (Anlage K 3, Bl. 31 d. A.) zunächst im oberen Teil einen Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Darunter findet sich die Abtretungserklärung des Geschädigten, in der er zur Sicherung des Sachverständigenhonorars seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt. Die darunter aufgeführte „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ hat folgenden Wortlaut: "Der SV bietet hiermit der XXXXX Köln die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an". Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtenauftrags wird auf die Anlage K 3 (Bl. 31 d. A.) verwiesen. Die Erstellung seines Gutachtens setzte der Sachverständige dem Geschädigten unter dem 08.09.2015 mit 600,95 EUR in Rechnung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 30 d. A.) verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung der Rechnung des Sachverständigen und der Abtretungsurkunde zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sich auf und zahlte selbst den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen. Die Beklagte zahlte daraufhin am 29.09.2015 auf den Rechnungsbetrag 479,19 EUR an die Klägerin. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sei von dem Sachverständigen an sie weiterabgetreten worden. Die Beklagte habe die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen in voller Höhe zu ersetzten. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 121,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die gesetzliche Schadensersatzforderung nicht an die Klägerin abgetreten worden sei, da sich der Wortlaut der im Gutachtenauftrag enthaltenen Abtretungserklärung eindeutig nur auf die vereinbarte Forderung beziehe. Des Weiteren sei die Abtretung offensichtlich missbräuchlich. Zudem sei die Rechnung des Sachverständigen überhöht. Die Beklagte schulde im Wege des Schadensersatzes nur die erforderlichen Sachverständigenkosten, vorliegend also nicht mehr als bereits beglichen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Sachverständigenhonorars aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 398 BGB. Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert. Sie ist nicht Inhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden. Diese ursprünglich dem Geschädigten zustehende Forderung ist nicht an die Klägerin (weiter-)abgetreten worden. 1. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, im Zeitpunkt, in dem die Forderung übergehen soll, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dies betrifft u.a. den Gegenstand der Forderung, bei Verwechslungsgefahr muss weiterhin der Rechtsgrund der Forderung angegeben werden. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auszulegen. Die Abtretung scheitert dann, wenn unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene nicht individualisiert werden kann ( Roth/Kieninger , in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398 Rn 66 f. m.w.N.). 2. Nach der maßgeblichen Auslegung nach dem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, kann sich die vereinbarte Forderung angesichts des klaren Wortlauts entgegen der Ansicht der Klägerin nur auf die auf demselben Dokument weiter oben vereinbarte Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten beziehen, weil nur zwischen Geschädigtem und Sachverständigem eine Forderung vereinbart worden ist. Das Argument der Klägerin, wonach auch die Abtretung eine Vereinbarung darstelle und sich die Abtretung der vorstehend vereinbarten Forderung daher auf den abgetretenen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars beziehe, greift nicht durch. Zwar ist die Abtretung ein Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger. Allerdings wird durch die Abtretung keine Forderung vereinbart, sondern eine solche übertragen. Auch das Wort "vorstehend" steht dem Verständnis, wonach nur die Honorarforderung gemeint sein kann, nicht entgegen. Im Gegenteil stützt es die Eindeutigkeit des Wortlauts der Abtretungserklärung, da die Honorarforderung auf demselben Dokument weiter oben und damit vorstehend vereinbart wurde. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlaut der Abtretungserklärung ändert auch die Überschrift "Weiterabtretung" nichts an dem hier gefundenen Ergebnis. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beklagte einen Großteil der Sachverständigenrechnung an die Klägerin beglichen hat. Denn das nachträgliche tatsächliche Regulierungsverhalten der Beklagten, die an keiner der in dem streitgegenständlichen Gutachtenauftrag getroffenen Vereinbarungen beteiligt war, ist für die Bestimmung der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt des Übergangs der Forderung anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht relevant. 3. Selbst wenn man mit der Klägerin in der Verwendung des Begriffs "Weiterabtretung" in der Überschrift der Abtretungserklärung ein Argument für die Abtretung der Schadensersatzforderung sähe, würde dies nicht zu einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars führen. Die Abtretungserklärung wäre dann nämlich unklar. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Passage "vorstehend vereinbarte Forderung" kann die Abtretungserklärung nämlich nicht eindeutig dahingehend verstanden werden, dass der an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzanspruch (weiter-)abgetreten wurde. Eindeutig in diesem Sinne wäre die Abtretungserklärung nur dann, wenn es heißen würde "die vorstehend abgetretene Forderung". Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch kann nicht angenommen werden, dass beide Forderungen abgetreten werden sollten. Denn hiergegen spricht erneut der insoweit eindeutige Wortlaut der Abtretungserklärung, der nur den Singular "die vorstehend vereinbarte Forderung" enthält. Mangels Individualisierbarkeit der abgetretenen Forderung wäre in diesem Falle (lediglich) gar keine Abtretung zustande gekommen, also auch nicht hinsichtlich des Honoraranspruchs. II. Mangels Begründetheit des Hauptsacheanspruchs ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Berufung fußt auf § 511 Abs. 4 BGB. Der Streitwert wird auf 121,76 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Richterin