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Beschluss

9 M 347/23

Amtsgericht Werl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSO3:2024:0124.9M347.23.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz vom 23.08.2023 wird die Kostenrechnung des … vom 25.04.2023 zum Aktenzeichen DR II 0251/23 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 € herabgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz vom 23.08.2023 wird die Kostenrechnung des … vom 25.04.2023 zum Aktenzeichen DR II 0251/23 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 € herabgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts Werl vom 25.02.2022 (Az.: 4 C 111/21). Mit Vollstreckungsauftrag vom 08.09.2022 beauftragten sie den Obergerichtsvollzieher mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Schuldnerin gab zunächst keine Vermögensauskunft ab. Die Gläubiger beantragten den Erlass eines Haftbefehls, welcher durch das Amtsgericht Werl unter dem Az. 9 M 101/23 am 29.03.2023 erlassen wurde. Im Termin zur Verhaftung am 25.04.2023 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Der Obergerichtsvollzieher hatte Angebote zur gütlichen Erledigung unterbreitet. In der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 25.04.2023 rechnete der Obergerichtsvollzieher insgesamt 57,37 € ab. Dabei setzte er u.a. eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 GVKostG in Höhe von 9,02 € sowie eine Gebühr für den Versuch einer gütl. Erledigung (erm.) gemäß KV 208 GVKostG in Höhe von 8,80 € an. Der Bezirksrevisor als Erinnerungsführer hat sich gegen vorbezeichnete Punkte des Kostenansatzes vom 25.04.2023 mit seiner Erinnerung vom 23.08.2023 gewandt. Der Bezirksrevisor trägt vor, dass im Verhaftungsverfahren die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 € nicht angefallen seien. Der Verhaftungsauftrag sei grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ein besonderer kostenrechtlicher Auftrag. Werde – wie hier- der Antrag zur Vollziehung des Haftbefehls innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 S. 3, 2 GvKostG erteilt, werde der ursprüngliche Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft daneben fortgesetzt, weshalb insoweit zu berücksichtigen sei, dass in dem ursprünglichen Antrag bereits entstandene und erhobene Gebühren nicht erneut entstehen können gemäß § 10 Abs. 1 GvKostG. Die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG sei zu Unrecht neben den Gebühren Nr. 604, 270 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren angesetzt worden. Der Obergerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass die Vollziehung des Haftbefehls kostenrechtlich einen besonderen Auftrag darstelle und es sich daher um mehrere Aufträge handele und hierdurch § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG unanwendbar sei. Im Hinblick auf die Einwendungen gegen die Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG hat der Gerichtsvollzieher der Erinnerung bereits abgeholfen, weshalb auf die Argumente des Bezirksrevisors nicht weiter eingegangen wird. II. A. Die Erinnerung ist zulässig. I. Die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer sich – wie hier - gegen die in Ansatz gebrachten Kosten des Gerichtsvollziehers wendet. II. Die Staatskasse ist erinnerungsbefugt, vgl. MüKoZPO/ Karsten Schmidt/Brinkmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 62, m. w. N.. III. Das angerufene Gericht ist zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 766 Abs. 2, 764 Abs. 2, 802 ZPO, da es sich bei dem hiesigen Gericht um das Amtsgericht handelt, in welchem das streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren vorgenommen wurde. Der Vollstreckungsschuldnerin hat ihren Wohnort in Werl. Werl gehört zum Bezirk des Amtsgerichts Werl. B. Die Erinnerung ist begründet. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet, wenn dieser unzutreffend ist, § 788 ZPO. Dies ist der Fall. Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 W 183/21 –, juris. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 W 183/21 –, Rn. 3 m. w. N. –juris. Es mag zwar sein, dass die Vollziehung eines Haftbefehls gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 Gerichtsvollzieherkostengesetz einen besonderen Auftrag darstellt. Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch ist aber nicht § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, sondern die Nr. 207 bzw. Nr. 208 KV GvKostG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach der Verhaftung fortsetzt. Unternimmt der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Verhaftungsauftrages den Versuch zu einer gütlichen Erledigung, stellt sich dies als eine Tätigkeit im fortgesetzten Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft dar (vgl. NK-GK/Kawell, a.a.O. Rn. 19). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG wird eine Gebühr bei Durchführung desselben Auftrages nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses aber nur einmal erhoben. Wenn aber der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft fortbesteht, liegen die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsvollzieherkostengesetz vor, wonach bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nr. des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird. Innerhalb des fortbestehenden Auftrags kann die Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben werden, selbst wenn zur Durchführung des (fortbestehenden) Auftrags zur Einholung der Vermögensauskunft dieselbe Amtshandlung mehrfach zu erledigen ist (siehe auch NK-GK/Kawell, a.a.O.). Nichts Anderes folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 Gerichtsvollzieherkostengesetz ist Satz 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter den in Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht als durchgeführt gilt. Infolgedessen liegt ein neuer Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erst dann vor, wenn ein Verhaftungsauftrag nach Ablauf der Frist erteilt wird, der insoweit gesondert Gebühren und Auslagen entstehen lässt (siehe NKGK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 GvKostG Rn. 52), vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 W 183/21 –, Rn. 15 - 17, juris. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der Ansatz der Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nur in Betracht, wenn der Obergerichtsvollzieher gleichzeitig mit der gütlichen Erledigung mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist, nicht jedoch im Rahmen einer Verhaftung nach § 802g Abs. 2 ZPO, vgl. hierzu BT Drucksache 18/9698, S. 25 zu Nummer 7, juris. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde war zuzulassen.