Beschluss
3 Ds-263 Js 682/21-568/21
Amtsgericht Werl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSO3:2021:1230.3DS263JS682.21.56.00
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Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt das Vorzeigen des Impfausweises durch den Angeschuldigten am 22.09.2021 kein strafbares Handeln dar. Zum Zeitpunkt der angeklagten Tat bestand eine Strafbarkeitslücke. Das Gericht teilt insoweit die Ansicht des LG Osnabrück in der Entscheidung vom 26.10.2021 (Az.: 3 Qs 38/21). Eine Bestrafung nach den §§ 277, 279 StGB in der vom 01.01.2000 bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung scheidet aus. Ein Impfpass stellt zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelungen dar. Die Vorlage des Impfausweises erfolgte jedoch nicht vor einer Behörde, sondern in einer Apotheke, die als privates Unternehmen einzuordnen ist. Ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 267 StGB scheidet ebenfalls aus. Rechtlich stellt sich die Fälschung und das Verwenden von gefälschten lmpfnachweisen zwar grundsätzlich als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) dar. Der Täter einer Urkundenfälschung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden. Handelt es sich bei der gefälschten Urkunde jedoch um ein Gesundheitszeugnis, wie einem lmpfpass, und wird dieses zum Zweck der Täuschung bei behördlichen Kontrollen angefertigt (§ 277 StGB) oder werden die gefälschten Zeugnisse zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung vorgelegt (§ 279 StGB), wird der Täter milder bestraft, sodass diesem nur noch Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht. Daher wurde bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die §§ 277, 279 StGB als lex specialis § 267 StGB verdrängen und dessen Anwendung auf die Fälschung von Gesundheitszeugnissen auch dort sperren, wo die spezifischen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB nicht gegeben sind. In diesem und in anderen Fällen des Gebrauchs gefälschter Gesundheitszeugnisse im privaten Rechtsverkehr waren nicht nur die spezielleren Vorschriften unanwendbar, sondern war auch die Anwendbarkeit von § 267 gesperrt, so dass sich im Ergebnis eine Strafbarkeitslücke ergab (vgl. hierzu MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn.9, 11 m.w.N.; Fischer StGB § 277 Rn.1). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass einzelne Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen noch nicht hinreichend strafrechtlich erfasst waren und die aufgezeigte Strafbarkeitslücke durch Änderung der §§ 277, 279 StGB durch Gesetz vom 22.11.2021 mit Geltung ab dem 24.11.2021 nunmehr geschlossen. Dabei ist in den genannten Vorschriften zum einen die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressaten entfallen und zum anderen eine Subsidiaritätsklausel eingeführt worden, nach der die Vorschriften keine Sperrwirkung mehr gegenüber § 267 StGB entfalten. Da eine Rückwirkung der geänderten Vorschriften nicht in Betracht kommt, lag am 22.09.2021 insoweit kein strafbares Verhalten vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.