2 XVII 16/13 B
Amtsgericht Werl, Entscheidung vom
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wird dem Betreuer, Herrn A. D., für die in den Vergütungszeiträumen
a) vom 30.07.2013 bis zum 29.10.2013,
b) vom 30.10.2013 bis zum 29.01.2014,
c) vom 30.01.2014 bis zum 29.04.2014,
d) vom 30.04.2014 bis zum 29.07.2014,
e) vom 30.07.2014 bis zum 29.10.2014
erbrachte Betreuertätigkeit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von pauschal 1.162,45 Euro festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.
Die weitergehenden Anträge des Betreuers, ihm eine Vergütung nach einem Stundensatz von 44,00 Euro festzusetzen, werden als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diesen Anspruch sind die bereits im Verwaltungsverfahren aus der Staatskasse gewährten Leistungen von
396,00 Euro vom 16.12.2013
338,80 Euro vom 05.02.2014
201,00 Euro vom 23.06.2014
201,00 Euro vom 06.08.2014
201,00 Euro vom 05.11.2014
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1.337,80 Euro (Summe)
anzurechnen. was eine Erstattungspflicht auf Seiten des Betreuers gegenüber der Staatskasse (Justizfiskus Land NRW) in Höhe von 175,35 Euro zur Folge hat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage wird die Beschwerde zugelassen.