Beschluss
13 II 509/11
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2012:0124.13II509.11.0A
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Leitsätze
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ansehen dürfen (vgl. BVerfG, 4. September 2006, 1 BvR 1911/06, NJW-RR 2007, 347).(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Nov. 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ansehen dürfen (vgl. BVerfG, 4. September 2006, 1 BvR 1911/06, NJW-RR 2007, 347).(Rn.9) Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Nov. 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin reichte am 23. Aug. 2011 einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit „Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 InsO“ beim Amtsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 31. Aug. 2011 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass hier ein Beratungshilfeschein nicht erteilt werden könne, da mit der Schuldnerberatung eine andere adäquate Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehe. Daraufhin meldete sich der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und führte unter Hinweis auf umfangreiche Rechtsprechung aus, es sei sehr wohl Beratungshilfe zu bewilligen, da ein Verweis auf die Schuldnerberatungsstellen unzulässig sei. Zudem seien dort Wartezeiten von 6 Monaten zu verzeichnen, was ebenfalls nicht hinnehmbar sei. Nachdem die Rechtspflegerin zunächst erneut auf ihre Rechtsansicht hingewiesen hatte, hat sie mit Beschluss vom 10. Nov. 2011 den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Bewilligung von Beratungshilfe komme gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht in Betracht, da für die Angelegenheit mit der Schuldnerberatung eine andere Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung stehe. Die Wartezeiten – die im hiesigen Bezirk bei rund zwei Monaten lägen – seien hinzunehmen. Zudem habe auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verweisung auf die Schuldnerberatung zulässig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 85 f. d.A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit der Erinnerung vom 14. Nov. 2011. Hierbei macht sie geltend, sie habe sich bereits erfolglos an die Schuldnerberatung gewandt. Im Übrigen vertieft sie ihre Ansicht, wonach eine Verweisung an die Schuldnerberatung unzumutbar sei. Schließlich sei auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit Beratungshilfe zu bewilligen, da auch die Gläubiger anwaltlich vertreten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 f., 129 f. d.A. Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 23. Jan. 2012 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist als Erinnerung nach §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 Abs. 2, 24 a RPflG zulässig. 2. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Mit der Rechtspflegerin geht das Gericht davon aus, dass bei Angelegenheiten der vorliegenden Art die Schuldnerberatungsstellen eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt es keinen Grundsatz, dass für den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO immer Beratungshilfe zu gewähren ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris). Aus den Entscheidungen ergibt sich vielmehr, dass Beratungshilfe nur zu gewähren ist, wenn der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen kann. Dass vorliegend die Antragstellerin zum Ausfüllen der Vordrucke eine weitergehende rechtliche Hilfe benötigte, ist jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan. Beratungshilfe ist auch demnach nur unter den allgemeinen Voraussetzungen als subsidiäre Hilfe zu gewähren. Die Verweisung der Antragstellerin auf die Schuldnerberatung als andere adäquate Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG stößt insoweit nicht auf Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2006 (Az. 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris) ausdrücklich entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG die Gerichte im Rahmen der außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ansehen dürfen und dass aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt im Rahmen eines Schuldenbereinigungsversuchs im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nichts anderes folge. Eine Verweisung auf die Schuldnerberatung wäre daher nur dann nicht zulässig, wenn diese im Einzelfall für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemachten Ausführungen dazu, dass die Antragstellerin die Schuldnerberatung bereits – erfolglos – aufgesucht habe und zudem Wartezeiten von 6 Monaten bestünden, sind weder mit den Schriftsätzen zur Antragsbegründung noch mit der Erinnerung trotz entsprechenden Hinweises der Rechtspflegerin belegt. Hierzu konkreter vorzutragen wäre aber Sache der Antragstellerin gewesen, die die Einzelfallumstände, aus denen sich der Beratungsbedarf ergibt, konkret darzulegen hat (dazu AG Halle, Beschluss vom 20. Januar 2010, Az. 103 II 4370/08). Nach der Kenntnis des Gerichts bestehen zwar auch im hiesigen Bezirk bei der Schuldnerberatung Wartezeiten. Diese belaufen sich aber lediglich auf 2 bis 3 Monate und wären damit zumutbar. Gleiches gilt für den vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Auch hier erschöpft sich der Vortrag lediglich in der Behauptung, die Gläubiger seien anwaltlich vertreten. Zudem gibt es im Rahmen der Beratungshilfe es auch keinen Anspruch auf „Waffengleichheit“. Beratungshilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG gewährt werden, nicht aber schon dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein derartiger Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe nach dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 (Az. 1 BvR 1517/08, zitiert nach juris): Hier hat das Bundesverfassungsgericht nur darüber entschieden, ob es für einen Rechtssuchenden, der Widerspruch gegen den Bescheid eine Behörde einlegen will, zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, die Rechtsberatung eben dieser Behörde als andere Möglichkeit zur Hilfe in Anspruch zu nehmen und dies verneint. Aus der Entscheidung folgt jedoch entgegen der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 14. Nov. 2011 nicht, dass bei anwaltlicher Vertretung des Gegners automatisch Beratungshilfe zu gewähren ist. Nach alledem hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurecht zurückgewiesen, so dass der Erinnerung nicht abzuhelfen war.