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Beschluss

13 II 394/11

AG Weißenfels, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWEISS:2011:0913.13II394.11.0A
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Tenor
Auf die Erinnerung vom 05. Sept. 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 30. Aug. 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 63 Abs.1 Nr. 6 SGB II“ bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 05. Sept. 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 30. Aug. 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 63 Abs.1 Nr. 6 SGB II“ bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin bezieht seit 2006 als Teil einer aus ihr, dem Ehemann und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach SGB II. Im Rahmen eines Datenabgleichs stellte der zuständige Leistungsträger fest, dass der Ehemann der Antragstellerin im Jahre 2010 Einnahmen aus Kapitalerträgen erzielt hat. Daraufhin wurde ein im Februar 2011 Anhörungsverfahren durchgeführt, in dem der Antragstellerin und ihrem Ehemann vor Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Im Ergebnis erfolgte eine Neuberechnung und es erging ein Rückforderungsbescheid. Im Juni 2011 wurde dann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II gegen die Antragstellerin eingeleitet. Mit Schreiben vom 07. Juni 2011 erhielt die Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung. Daraufhin beantragte sie beim Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe in dieser Angelegenheit. Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mit Beschluss vom 30. Aug. 2011 zurückgewiesen, nachdem sie zuvor auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen hatte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, der Bewilligung von Beratungshilfe bedürfe es nicht, da eine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG bestehe. Die Antragstellerin müsse sich hier, da noch ein Anhörungsverfahren laufe, an die Behörde selbst wenden, um die Angelegenheit zu klären. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 05. Sept. 2011, mit der diese geltend macht, die Inanspruchnahme der Behörde zur Klärung der Angelegenheit sie ihr unzumutbar. Bereits im Rahmen der Anhörung zum Rückforderungsbescheid habe sie gegenüber der Behörde ihren Standpunkt dargelegt. Dieselbe Behörde haben danach das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so dass sie davon ausgehen müsse, dass diese ihren Standpunkt nicht teile, weshalb es anwaltlichen Rates bedürfe. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf Bl. 29 f. d.A. verwiesen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. In der Sache ist sie auch begründet: Soweit die Rechtspflegerin ihre Entscheidung auf die Erwägung gestützt hat, dass im Rahmen eines behördlichen Anhörungsverfahrens grundsätzlich in der Möglichkeit, sich von der zuständigen Behörde beraten zu lassen, eine zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG liegen kann, ist dies zutreffend [vgl. etwa AG Halle, Beschluss vom 21. Februar 2011, Az. 103 II 607/11, veröffentlicht bei juris]. Vorliegend berücksichtigt die Rechtspflegerin jedoch nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalls. Die Antragstellerin hat durch Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs belegt, dass im Rahmen des zu Grunde liegenden Sachverhalts durch die Behörde zunächst ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, in dem es um die Neufestsetzung und eventuelle Rückerstattung überzahlter Leistungen ging. Hier hat die Antragstellerin ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Rates versucht, die Angelegenheit zu klären und ihren Standpunkt dargelegt. In der Folge hat dieselbe Behörde dann ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, in dessen Rahmen eine neue Anhörung erfolgt ist. In dieser Konstellation konnte die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass sie mit ihrem Standpunkt Gehör finden würde und sie allein ein drohendes Bußgeld würde abwehren können. Diese Fallgestaltung ist vergleichbar mit der der Entscheidung des BVerfG vom 11. Mai 2009 [vgl. dazu BVerfG, NJW 2009, 3417 - 3420] zugrunde liegenden Fallgestaltung, denn auch die Anhörung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren unterscheidet sich nach Ansicht des Gerichts von einer erstmaligen Antragstellung oder einer bloßen Nachfrage bei der Behörde, die in der Regel als zumutbar angesehen werden kann. Fehlt es aber demnach an einer zumutbaren anderen Hilfemöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, so ist der Antragstellerin Beratungshilfe zu bewilligen. Der Beschluss der Rechtspflegerin war daher aufzuheben und wie geschehen zu entscheiden.