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Beschluss

4 M 511/11

AG Weißenfels, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWEISS:2011:0706.4M511.11.0A
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Leitsätze
Im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung gemäß § 724 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden.(Rn.8)
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Vollstreckungsauftrag abzusehen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Vollstreckungsauftrag abzusehen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. April 2008, mit dem der Schuldner zur Auskunftserteilung und für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht binnen 6 Wochen ab Urteilszustellung nachkommt, zur Zahlung von 55.700,- € verpflichtet wurde. Die Vollstreckungsklausel hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Vollstreckungsauftrags abgelehnt. Er vertritt die Ansicht, der Zahlungsanspruch stehe unter einer Bedingung, so dass es einer vom Rechtspfleger erteilten Klausel bedürfe. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die geltend macht, das Urteil sei sofort vollstreckbar, da sich die Frist zur Erteilung der Auskunft nach dem Kalender berechne und kein bedingtes Urteil vorliege. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung der Gläubigerin ist als Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere statthaft. In der Sache ist sie begründet. Entgegen der Ansicht des Gerichtsvollziehers reicht die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilte Klausel vorliegend aus. Im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung gemäß § 724 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden. Dies ist nicht gemäß § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten [Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 61, Rn. 16], wie auch für die vergleichbaren Fälle des § 510b ZPO [Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 726, Rn. 9 und 12] anerkannt wird. Es ist hier Sache des Schuldners, Erfüllung nach § 775 Nr. 4 und 5 ZPO geltend zu machen und - falls ihm die dafür erforderlichen Beweismittel fehlen - Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben und eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO zu erwirken [Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 726, Rn. 8]. Da die vom Gerichtsvollzieher geltend gemachten Bedenken gegen die Ausführung des Vollstreckungsauftrags demnach nicht durchgreifen, war er auf die Erinnerung hin anzuweisen, von diesen abzusehen [vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 766, Rn. 31].