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Beschluss

5 F 99/11

AG Weißenfels, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWEISS:2011:0628.5F99.11.0A
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Leitsätze
1. Wurde eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich am 09.10.2010 rechtskräftig, steht dem Ausgleichsberechtigten die erhöhte Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ab November 2010 zu.(Rn.28) 2. Der Rentenversicherungsträger kann für eine Übergangszeit mit befreiender Wirkung weiter die bisherigen Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen; der Ausgleichsberechtigte kann jedoch nach § 30 Abs. 3 VersAusglG  für die Zeit des Ablaufs des Monats der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung bis zum Ende der Übergangszeit Ansprüche gegenüber dem Ausgleichspflichtigen ggf. nach §§ 812 ff BGB geltend machen.(Rn.30) 3. Herausgabefähig ist nur der Betrag, um den der Ausgleichspflichtige tatsächlich bereichert wurde.(Rn.61)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 588,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 09.02.2011 nebst 120,67 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 8. 3. 2011 abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 13 % und der Antragsgegner zu 87 % zu zahlen. 4. Der Verfahrenswert wird in Abänderung des vorläufigen Verfahrenswertbeschlusses vom 11. 3. 2011 endgültig auf 677,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich am 09.10.2010 rechtskräftig, steht dem Ausgleichsberechtigten die erhöhte Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ab November 2010 zu.(Rn.28) 2. Der Rentenversicherungsträger kann für eine Übergangszeit mit befreiender Wirkung weiter die bisherigen Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen; der Ausgleichsberechtigte kann jedoch nach § 30 Abs. 3 VersAusglG für die Zeit des Ablaufs des Monats der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung bis zum Ende der Übergangszeit Ansprüche gegenüber dem Ausgleichspflichtigen ggf. nach §§ 812 ff BGB geltend machen.(Rn.30) 3. Herausgabefähig ist nur der Betrag, um den der Ausgleichspflichtige tatsächlich bereichert wurde.(Rn.61) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 588,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 09.02.2011 nebst 120,67 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 8. 3. 2011 abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 13 % und der Antragsgegner zu 87 % zu zahlen. 4. Der Verfahrenswert wird in Abänderung des vorläufigen Verfahrenswertbeschlusses vom 11. 3. 2011 endgültig auf 677,22 € festgesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind geschiedene Ehegatten. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Weißenfels vom 31.08.2010, Aktenzeichen: … , geschieden. Die Rechtskraft des Scheidungsausspruches erfolgte durch Rechtsmittelverzicht der beteiligten Ehegatten am 31.08.2010. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Weißenfels vom 31.08.2010 ist rechtskräftig seit dem 09.10.2010. Eine Mitteilung hierüber an die beteiligten Versorgungsträger, hier die ... " als Versorgungsträger der Antragsgegnerin und die ... als Versorgungsträger des Antragsgegners, erfolgte ausweislich des Akteninhaltes der Scheidungsakte, Az. 5 F 213/09 am 11.11.2010. Mithin haben die Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Kenntnis seit dem Monat November 2010. Gleiche Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte auch an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 und zwar ebenfalls unter dem 11.11.2010. Nach der Entscheidung des Amtsgerichtes Weißenfels vom 31.08.2010 ist der Versorgungsausgleich dahingehend durchzuführen, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der ... auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der ... " Rentenanwartschaften von monatlich 393,24 € bezogen auf den 31.10.2009 übertragen werden. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist dabei in Endgeltpunkte Ost umzurechnen. Mit Antrag vom 08.03.2011 begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Zahlung eines Betrages in Höhe von 677,22 € nebst Zinsen zuzüglich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zur Begründung führt sie aus, dass die Entscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleiches, wonach der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ausgleichspflichtig sei, seit dem 09.10.2010 rechtskräftig sei. Damit stünde der Antragstellerin die erhöhte Rente ab dem 01.11.2010 infolge Durchführung des Versorgungsausgleiches zu. Allerdings sei diese erhöhte Rente ihr seitens der Deutschen Rentenversicherung " erst ab dem 01.01.2011 gewährt worden, und zwar in einer monatlichen Höhe von 338,61 €. Entsprechend § 30 VersAusglG stehe damit der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate November und Dezember 2010 ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dieser Anspruch sei mit Schreiben vom 25.01.2011 erhoben worden. Da die Gegenseite zunächst Nachweise der Rechtsgrundlage und die Übersendung diesbezüglicher gerichtlicher Entscheidungen verlangt habe, sei dies zunächst dahingehend erfüllt worden, dass nochmals auf § 30 VersAusglG verwiesen worden sei und außerdem der Gegenseite die maßgeblichen Kommentarstellen hierzu übermittelt worden seien. Trotz der eindeutigen Rechtslage habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 01.03.2011 erklärt, dass er keine Zahlung leisten werde. Deshalb sei der Antrag geboten. Aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 25.01.2011 befinde sich der Antragsgegner spätestens seit dem 09.02.2011 mit der Zahlung in Verzug, so dass Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden könnten. Der Antragsgegner habe auch die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu tragen, da er sich spätestens seit 09.02.2011 in Verzug befunden habe. Diese Kosten seien ihm auch bereits mit Schreiben vom 14.02.2011 berechnet worden. Auf der Basis eines Gegenstandswertes von 677,22 € ergebe sich bei einem Gebührenfaktor von 1,3 eine Gebühr in Höhe von 120,67 €. Zudem sei unerheblich, ob die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem oder altem Recht erfolgt sei, da die jetzige mit der vorhergehenden Rechtslage vergleichbar sei. Außerdem sei der Terminus technicus der ungerechtfertigten Bereicherung kein moralischer Vorwurf gegen den Antragsgegner, sondern ein Rechtsbegriff, der verwandt worden sei. Die Schutznorm des § 30 zu VersAusglG zugunsten der Rentenversicherung schütze nicht den Antragsgegner, sondern lediglich die Rentenversicherungsträger. Er habe daher in der Übergangszeit die insoweit überhöhte Rentenzahlung an die Antragstellerin herauszugeben. Dass der Antragsgegner ab 01.07.2010 eine Rente in Höhe von 1.199,13 € erhalten habe, werde zur Kenntnis genommen. Dass die Zahlung nunmehr ab 01.01.2011 nur noch 905,11 € betrage, sei ebenfalls unstrittig. Diese Absenkung zum 01.01.2011 sei aber nicht allein durch den nunmehr greifenden Versorgungsausgleich bedingt, sondern der Auszahlungsbetrag habe sich unabhängig davon geändert, da der Krankenversicherungsbeitrag von 14,9 % auf 15,5 % erhöht worden sei, das heißt die Bruttorente dadurch um 0,6 % gesunken sei. Dies sei natürlich aus den Auszahlbeträgen für Januar 2011 gegenüber den streitgegenständlichen Beträgen für November und Dezember 2010 herauszurechnen. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes Weißenfels vom 31.08.2010 zu Aktenzeichen 5 F 213/09 betrage der zu übertragende Anspruch monatlich 393,24 €. Dabei handele es sich nach Auffassung der Antragstellerin zweifellos um einen Bruttobetrag, von dem die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen seien. Entsprechend den seit 01.07.2009 bis 31.12.2010 gültigen Beitragssätzen bedeute dies eine Reduzierung durch die Pflegeversicherung um 2,2 % sowie durch die anteilige Krankenversicherung um 7,9 %. Damit seien insgesamt 10,10 %, mithin 39,72 € abzuziehen. Damit seien im Monat auf jeden Fall 353,52 € auszugleichen, also mehr als beantragt worden sei. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 677,22 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 09.02.2011 nebst 120,67 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreites. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2011 kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass es richtig sei, dass es sich bei den Beteiligten um geschiedene Eheleute handele und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich seit dem 09.10.2010 rechtskräftig sei. Zu berücksichtigen sei jedoch dabei, dass hier einzig und allein gesetzliche Rentenanwartschaften ausgeglichen worden seien und kein schuldrechtlicher Ausgleich stattgefunden habe. Der Antragstellerin stehe damit erst ab dem 01.01.2011, dem Zeitpunkt nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die beteiligten Rentenversicherungsträger, die erhöhte Rente zu, welche sie auch erhalten habe. Das neue Versorgungsausgleichsrecht und damit § 30 VersAusglG seien vorliegend nicht anzuwenden, da der Versorgungsausgleich der Beteiligten noch nach altem geltenden Versorgungsausgleichsrecht durchgeführt worden sei. Der Antragsgegner sei im Übrigen keineswegs ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Da die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teile, sei diese ebenfalls zurückzuweisen mangels Verzuges und damit mangels Rechtsgrundlage. Im Übrigen habe der Antragsgegner vor Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß Rentenbescheid vom 02.07.2010 eine monatliche Rente in Höhe von 1.199,13 € erhalten. Mit Bescheid vom 26.11.2010 habe die Rentenversicherung des Antragsgegners, die ... , diesem mitgeteilt, dass seine Rente aufgrund der Auswirkungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich neu berechnet worden sei und er ab dem 01.01.2011 monatlich 905,11 € erhalte. Folglich betrage die Differenz ohnehin nur 294,02 € monatlich. Damit wäre der von der Antragstellerin geltend gemachte Betrag der Höhe nach unschlüssig. Im Übrigen sei der Antragsgegner stets allen Aufforderungen seiner geschiedenen Frau seit der Trennung nachgekommen, habe auf freiwilliger Basis Trennungsunterhalt geleistet und sei sich insoweit keines Verschuldens bewusst, weswegen er nunmehr in Anspruch genommen werden solle. Auch sei im Scheidungstermin am 31.08.2010 ein Rechtsmittelverzicht durch die Antragstellerin nur unter der Bedingung ihm gegenüber erklärt worden, dass er sich zur Zahlung eines weiteren Monats Trennungsunterhalt verpflichte. Dem sei er im Übrigen ordnungsgemäß nachgekommen. Da der Antragstellerin in diesem Verfahren zum Zeitpunkt der Scheidung durchaus bekannt gewesen sei, dass die tatsächliche Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach Rechtskraft der Entscheidung noch mindestens 2 Monate Zeit in Anspruch nehmen werde und dies auch vom Gesetzgeber gedeckt sei, habe die Antragstellerin trotzdem und in Kenntnis dieser Tatsachen keine weiteren Forderungen an ihn gerichtet. Insoweit sei der von ihr jetzt geltend gemachte Zahlungsanspruch abzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten zu 1 und 2 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2011 Bezug genommen. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, der Höhe nach jedoch nicht vollumfänglich begründet (§§ 30 VersAusglG, 812 ff. BGB). Mit Urteil des Amtsgerichtes Weißenfels vom 31.08.2010, Aktenzeichen: 5 F 213/09, wurde die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, rechtskräftig seit dem 31.08.2010, geschieden. Gleichzeitig wurde bezüglich des Versorgungsausgleiches unter Ziffer 2 des vorgenannten Urteiles entschieden. Vorgenannte Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist rechtskräftig seit dem 09.10.2010. Die entsprechende Mitteilung hierüber erfolgte unter dem 11.11.2010 sowohl an die beteiligten Versorgungsträger als auch an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2. Mithin hatten sowohl die Versorgungsträger als auch die Beteiligten zu 1 und 2 seit November 2010 hinsichtlich der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Kenntnis. Da Endentscheidungen zum Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam werden, kann die Durchführung des Versorgungsausgleiches frühestens ab Rechtskraft dieser Entscheidung geltend gemacht werden. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht dabei vor, dass Änderungen aufgrund des Versorgungsausgleiches erst mit Ablauf des Monats der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden können ( vgl. § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI ). Mithin steht der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich am 09.10.2010 die erhöhte Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleiches ab November 2010 zu. Nach dem unstrittigen Vortrag der Antragstellerin erfolgte jedoch die erhöhte Rentenzahlung an sie durch ihren Versicherungsträger erst ab 1.1.2011 und zwar mit einem monatlichen Mehrbetrag von 338, 61 €. Unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach der Rentenversicherungsträger für eine Übergangszeit mit befreiender Wirkung weiter die bisherigen Leistungen an den Ausgleichspflichtigen, vorliegend den Antragsgegner, erbringen kann, kann die Antragstellerin als Ausgleichsberechtigte für diese Zeit keine Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger geltend machen. Jedoch gehen diese Ansprüche auch nicht unter. Allerdings muss sich die ausgleichsberechtigte Antragstellerin an den ausgleichspflichtigen Antragsgegner wenden, denn diese kann nach § 30 Abs. 3 VersAusglG für die Zeit des Ablaufs des Monats der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung bis zum Ende der Übergangszeit gegenüber diesem die Zahlung der ihr zustehenden Ansprüche nach §§ 812 ff BGB verlangen, soweit der ausgleichspflichtige Antragsgegner ungerechtfertigt bereichert ist und in dieser Zeit einen eigenen Rentenanspruch hatte ( §§ 224 Abs. 1 FamFG, 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI ). § 30 VersAusglG ist insoweit einschlägig, welcher wie folgt lautet: "§ 30 Schutz des Versorgungsträgers (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend. (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt." Da der Antragsgegner sowohl durch die weitere Zahlung der höheren Rente an ihn in der Übergangszeit ungerechtfertigt bereichert ist als auch in dieser Zeit einen eigenen Rentenanspruch hatte, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 812 ff BGB durch die Antragstellerin vor. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Antragstellerin ist zulässig und nach Auffassung des Gerichtes begründet, der Höhe nach allerdings nicht vollumfänglich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend § 30 VersAusglG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, dass die Ehesache und der Versorgungsausgleich noch nach altem Recht entschieden wurden. Neue Verfahren nach dem 1. 9. 2009 richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des FamFG und dem VersAusglG. Im Übrigen entspricht die Regelung des § 30 VersAusglG den bis zum 31. 8. 2009 geltenden §§ 1587p BGB, 3a VII VAHRG und § 10a VII VAHRG. Die Schutzfrist, in welcher der Versorgungsträger befreiend an die bisher berechtigte Person leisten darf, begann dabei auch nach der alten Regelung mit dem Zeitpunkt, in dem der Rentenversicherungsträger des Verpflichteten von dem Eintritt der Verbindlichkeit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Kenntnis erlangt, in der Regel damit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechtskraftmitteilung an ihn und endete mit dem Ende des Monats, der auf den Monat der verbindlichen Kenntnis von der Rechtskraft folgt. Auch nach altem Recht blieben Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichsverpflichteten aus § 812 BGB unberührt. § 30 Abs. 3 VersAusglG verweist entsprechend auf Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigten. Danach ist zu prüfen, ob aufgrund der erst ab 01.01.2011 erfolgten höheren Rentenzahlung an die Antragstellerin aufgrund Durchführung des Versorgungsausgleiches der Antragsgegner für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 ( Schutzfrist der Rentenversicherungsträger ) ungerechtfertigt bereichert ist. Ungerechtfertigt bereichert ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ist dies der Fall, ist er insoweit zur Herausgabe an den Entreicherten verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzung für die Anwendung des § 812 BGB ist, dass ein Vermögensvorteil auf Seiten des Bereicherten gegeben ist und dieser Vorteil auf Kosten eines anderen erlangt sein muss. Zudem muss der Vorteil ohne rechtlichen Grund zugeflossen sein. Unter Leistung wird dabei eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens verstanden. Hierzu war vorliegend festzustellen, dass der Antragsgegner nach wie vor die bisherige Rente in voller Höhe erhalten hat, und zwar ab 01.11.2010 bis 31.12.2010, obwohl die Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung am 09.10.2010 eingetreten ist und insoweit die Rentenänderung ab 01.11.2010 infolge Durchführung des Versorgungsausgleiches auf Seiten der Antragstellerin und auf Seiten des Antragsgegners hätte greifen müssen. Folglich erfolgten an den ausgleichsverpflichteten Antragsgegner Leistungen ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Antragstellerin, denn diese hat nach wie vor für vorbezeichneten Zeitraum die geringere Rente erhalten. Mithin hat der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt- ohne rechtlichen Grund ab 01.11.2010 bis 31.12.2010 nach wie vor die höhere Rente erhalten. Ohne rechtlichen Grund ist dabei eine Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht mehr zusteht, hier vorliegend ab 01.11.2010. Insoweit kann der Bereicherungsgläubiger, hier die Antragstellerin, von dem Bereicherten die Herausgabe des Erlangten verlangen. Gem. § 812 BGB muss dem Vermögensvorteil des Bereicherten, hier des Antragsgegners, eine vermögensrechtlich relevante Beeinträchtigung des Entreicherten, hier der Antragstellerin, gegenüberstehen. Zudem müssen der Vermögensvorteil des Bereicherten und die vermögensrechtliche Beeinträchtigung des Entreicherten in zurechenbarer Weise verbunden sind, d. h., dass zwischen dem Vorteil und der Beeinträchtigung ein tatsächlicher Zusammenhang bestehen muss, der eine Zurechnung rechtfertigt (sogenannte Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung). Dies ist vorliegend gegeben, denn die Durchführung des Versorgungsausgleiches hat dazu geführt, dass unter Beachtung der diesbezüglich erfolgten Entscheidung des Amtsgerichtes Weißenfels eine Minderung der Rente des Antragsgegners und demgegenüber eine Erhöhung der Rente der Antragstellerin erfolgt ist. Die entsprechenden veränderten Zahlungen erfolgten indes durch die beteiligten Versorgungsträger erst ab 01.01.2011. Der Umfang des Bereicherungsanspruches richtet sich nach § 818 BGB. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe nicht nur auf die erhaltene Zuvielleistung, sondern auch auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Empfänger durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weder wirtschaftliche Vorteile noch Nachteile haben soll. Insoweit entscheidet über den Umfang des Anspruches nicht die Entreicherung des Anspruchsberechtigten, sondern allein die hiermit nicht zwangsläufig übereinstimmende Höhe der Bereicherung. Von praktischer Bedeutung ist dabei insbesondere, dass sich der Ausgleich mit den Nachteilen, die den Bereicherten anlässlich des Bereicherungsvorganges entstanden sind, nicht nach den Grundsätzen der Aufrechnung bemisst, sondern dass von vornherein ein einheitlicher in sich beschränkter Anspruch besteht, der sich nach dem Überschuss des erlangten Vermögensvorteiles berechnet. Für die Bemessung des Umfanges der Herausgabepflicht ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein Verschulden des Bereicherten ist dabei unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Umfang des Bereicherungsanspruches ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches. Das ist regelmäßig derjenige der Vermögensschiebung, hier der Zeitpunkt der entsprechenden Verfügungen ohne Rechtsgrund. Da sich gemäß § 818 BGB die Pflicht zur Herausgabe des zuviel Erlangten auch auf die vom Bereicherten gezogenen Nutzungen erstreckt, ist nach Auffassung des Gerichtes analog auch zu berücksichtigen, wenn von dem Erlangten Verbindlichkeiten abgezogen wurden. Mithin ist nur der tatsächliche Betrag, um den der Antragsgegner bereichert wurde, herausgabefähig. Hierzu war festzustellen, dass ausweislich des Bescheides der ... vom 02.07.2010 die Rente des Antragsgegners ab 01.07.2010 netto nach Abzug der entsprechenden Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 1.199,13 € betrug. Ausweislich des Bescheides der ... vom 26.11.2010 beträgt die Rente aufgrund der Auswirkungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ab 01.01.2011 nur noch monatlich 905,11 € nach Abzug der Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Damit ist der Antragsgegner tatsächlich nur um die Differenz zwischen den vorgenannten Nettowerten bereichert, hier monatlich mit 294,02 €. Der Antragsgegner hat nach Auffassung des Gerichtes nur vorgenannten Betrag ungerechtfertigt ohne rechtlichen Grund zuviel erhalten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Rente der Antragstellerin hingegen um einen monatlichen Betrag in Höhe von 338, 61 € insgesamt erhöht hat. Dies deshalb, weil für die Höhe der Rente der Antragstellerin insgesamt ihre persönlichen Merkmale maßgeblich sind und nicht nur die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches. Insoweit muss auf das Bereicherungsrecht allgemein zurückgegangen werden. Damit ist klar, dass die Differenz zwischen der Rentenzahlung bis 31.12.2010 und der Rentenzahlung ab 1.1.2011 an den Antragsgegner der Betrag ist, um den der Antragsgegner tatsächlich ungerechtfertigt bereichert ist und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich Änderungen bezüglich der abzuführenden Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung erfolgten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht damit dieser lediglich dieser Betrag als Zahlungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner für die Monate November und Dezember 2010 zu, mithin ein Betrag in Höhe von 588,04 € insgesamt, zuzüglich Zinsen aufgrund der wirksamen Inverzugsetzung ab 9.2.2011und zuzüglich der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass im Übrigen der Antrag der Antragstellerin abzuweisen war. Der Antragsgegner ist damit verpflichtet, den Nettobetrag, den er weiterhin unberechtigt erhalten hat, an die Antragstellerin, welche nach wie vor die geringere Rente im November und Dezember 2010 erhalten hat, auszukehren. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113Abs. 1, 266 FamFG, 91 ff ZPO. Die Verfahrenswertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG entsprechend der Höhe der Hauptforderung.