Beschluss
13 II 235/11
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2011:0628.13II235.11.0A
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Leitsätze
1. Da § 5 BerHG auf § 20 FamFG verweist, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, ist auch eine Verbindung von Verfahren im Beratungshilfeverfahren grundsätzlich zulässig.(Rn.14)
2. Von einer Angelegenheit i.S.d. § 44 RVG und des § 2 Abs. 2 BerHG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind.(Rn.15)
3. Ging es in allen drei Ausgangsverfahren letztlich um die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber der Antragstellerin und der weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft, handelt es sich um eine Angelegenheit.(Rn.18)
Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Rechtspflegerin vom 17. Mai 2011 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da § 5 BerHG auf § 20 FamFG verweist, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, ist auch eine Verbindung von Verfahren im Beratungshilfeverfahren grundsätzlich zulässig.(Rn.14) 2. Von einer Angelegenheit i.S.d. § 44 RVG und des § 2 Abs. 2 BerHG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind.(Rn.15) 3. Ging es in allen drei Ausgangsverfahren letztlich um die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber der Antragstellerin und der weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft, handelt es sich um eine Angelegenheit.(Rn.18) 1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17. Mai 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen beziehen als sog. Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter dem 10. Febr. 2011 erließ das zuständige Jobcenter Burgenlandkreis einen Bewilligungsbescheid, mit dem Leistungen für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Aug. 2011 festgesetzt wurden. Dabei wurden neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, wobei die hierfür in Ansatz gebrachten monatlichen Beträge unterschiedlich hoch waren. Mit diesem Bescheid suchte die Antragstellerin ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf, der sie beriet und unter dem 28. Febr. 2011 gegenüber dem Jobcenter schriftlich Widerspruch einlegte, der mit der unterschiedlichen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung begründet wurde. Ebenfalls unter dem 10. Febr. 2011 erließ das zuständige Jobcenter zwei weitere Bescheide, die auf Überprüfungsanträge der Antragstellerin hin ergingen: So hatte die Antragstellerin die Überprüfung eines Bescheides vom 13. Dez. 2006 und eines weiteren Bescheides vom 01. Juni 2007 im Hinblick auf die Richtigkeit der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung beantragt. Auch mit diesen Bescheiden suchte die Antragstellerin den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf, der sie beriet und hinsichtlich beider Bescheide jeweils mit Schreiben vom 09. März 2011 Widerspruch mit der Begründung einlegte, die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar. In der Folge beantragte die Antragstellerin für jedes der Widerspruchsverfahren über ihren Verfahrensbevollmächtigten die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe, wobei dieser zugleich in jedem Fall die Festsetzung der Gebühren und Auslagen mit jeweils 99,96 € begehrte. Jeder der Anträge wurde zunächst von der Geschäftsstelle separat erfasst und der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 verband die zuständige Rechtspflegerin die Verfahren 13 II 235/11, 13 II 262/11 und 13 II 287/11 unter Führung des jetzigen Verfahrens und bewilligte Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid des Jobcenters Burgenlandkreis vom 10. Febr. 2011“. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beratungsgegenstände der ursprünglich drei Verfahren seien als eine Angelegenheit im Sinne von § 44 RVG und § 2 Abs. 2 BerHG anzusehen, da sie in einem besonderen inneren Zusammenhang stünden, ein Auftrag vorliege und es sich um gleichartige Verfahren handele. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 132 f. d.A. Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 23. Mai 2011, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, von einer Angelegenheit könne nicht ausgegangen werden, da es sich um verschiedene Aufträge handele, die verschiedene Bescheide und verschiedene Sachverhalte und Zeiträume beträfen. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf Bl. 135 f. d.A. Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung unter Bezugnahme auf die Gründ des Beschlusses vom 17. Mai 2011 nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Bezirksrevisorin hatte rechtliches Gehör und schließt sich den Ausführungen der Rechtspflegerin an. II. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist als Erinnerung nach §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 Abs. 2, 24 a RPflG zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die Verfahren auf Grundlage des § 5 BerHG in Verbindung mit § 20 FamFG verbunden hat. § 5 BerHG verweist auf die Regelung des § 20 FamFG. Aufgrund dieser Verweisung ist die in § 20 FamFG getroffene Regelung, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, auch auf Beratungshilfeverfahren anwendbar. Die Verbindung ist damit grundsätzlich zulässig. Soweit die Rechtspflegerin im Weiteren davon ausgeht, dass es sich bei den von ihr verbundenen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 44 RVG und des § 2 Abs. 2 BerHG handelt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. (AG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011, Az. 103 II 4303/10,; ähnlich zum Begriff der Angelegenheit AG Vechta, Beschluss vom 04. Febr. 2008, Az. 4 II 1940/07, jeweils veröffentlicht bei juris). In einer Entscheidung vom 19. Oktober 2010 (BGH, NJW 2011, 155 ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Der für die Annahme einer Angelegenheit erforderliche innere Zusammenhang sei zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören, ungeachtet dessen, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen. In allen drei Ausgangsverfahren ging es letztlich um die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber der Antragstellerin und der weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft. Gerügt wird in allen drei Widersprüchen die nachvollziehbare Berechnung dieser Kosten. Dass die Verfahren unterschiedliche Zeiträume erfassen, ist dabei unerheblich, da es sich letztlich um denselben Lebenssachverhalt handelt und ein klarer innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Bescheiden besteht. Dementsprechend ist auch vorliegend von einer Angelegenheit auszugehen, so dass die Erinnerung ohne Erfolg bleibt.