Beschluss
13 II 1077/10
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2011:0324.13II1077.10.0A
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Leitsätze
1. Auf Grund der Verweisung in § 5 BerHG ist die in § 20 FamFG getroffene Regelung, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, auch auf Beratungshilfeverfahren anwendbar.(Rn.11)
2. Lässt der Betroffene den Ausgangsbescheid (hier: über Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende) zunächst bestandskräftig werden und beauftragt später dann einen Anwalt mit der Durchführung eines Überprüfungsverfahren, um den Bescheid abzuändern, ist sein Vorgehen mutwillig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG.(Rn.12)
3. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufträgen vorliegt.(Rn.16)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. Febr. 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Grund der Verweisung in § 5 BerHG ist die in § 20 FamFG getroffene Regelung, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, auch auf Beratungshilfeverfahren anwendbar.(Rn.11) 2. Lässt der Betroffene den Ausgangsbescheid (hier: über Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende) zunächst bestandskräftig werden und beauftragt später dann einen Anwalt mit der Durchführung eines Überprüfungsverfahren, um den Bescheid abzuändern, ist sein Vorgehen mutwillig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG.(Rn.12) 3. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufträgen vorliegt.(Rn.16) Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. Febr. 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin bezieht zumindest seit dem Jahr 2009 Leistungen nach dem SGB II von der ARGE SGB II Burgenlandkreis. Unter dem 31. Aug. 2009 erließ die ARGE einen Änderungsbescheid, mit dem für den Zeitraum vom 01. Juni bis 30. Nov. 2009 aufgrund eingereichter Verdienstbescheinigungen der Antragstellerin geänderte Leistungen bewilligt wurden. Unter dem 19. Mai 2010 erließ die ARGE für den vorstehenden Zeitraum sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem aufgrund Erwerbseinkommens der Antragstellerin für den genannten Zeitraum überzahlte Leistungen zurück gefordert wurden. Am 20. Mai 2010 erließ die ARGE schließlich einen weiteren Bescheid, mit dem für den Zeitraum vom 01. Juni bis 30. Nov. 2010 die der Antragstellerin zustehenden Leistungen festgesetzt wurden. Mit den vorstehenden Bescheiden suchte die Antragstellerin am 19. Aug. 2010 ihre nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte auf, um sich beraten zu lassen. Noch am gleichen Tag reichte die Verfahrensbevollmächtigte drei Anträge auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ein, wobei für jeden der vorgenannten Bescheide ein gesonderter Antrag gestellt wurde. Nachdem die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 05. Okt. 2010 darauf hingewiesen hatte, dass nach ihrer Auffassung nur eine Angelegenheit vorliege, verband sie mit Beschluss vom 18. Febr. 2011 die Ursprungsverfahren 13 II 1077/10, 13 II 1078/10 und 13 II 1079/10 unter Führung des erstgenannten Verfahrens und bewilligte der Antragstellerin für die Angelegenheit „Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen die ARGE SGB II Burgenlandkreis wegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.05.2010 – Zeitraum 01.06.-30.11.2009“; die weitergehenden Anträge wies sie zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handele sich vorliegend bei den drei Vorgängen um nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, § 2 Abs. 2 BerHG, da die Beratungsgegenstände in einem inneren Zusammenhang stünden, ein gleichzeitiger Auftrag vorliege und es sich um gleichartige Verfahren handele. Zudem könne für eine Vertretung im Überprüfungsverfahren bezüglich des Bescheides vom 31. Aug. 2009 Beratungshilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil hier von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG auszugehen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18. Febr. 2011, Bl. 72 f. d.A., Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Erinnerung vom 23. Febr. 2011, zu deren Begründung sie vorträgt, die Verbindung der Verfahren sei bereits unzulässig, da es sich nicht um Familiensachen handele, so dass § 20 FamFG nicht anwendbar sei. Zudem handele es sich bei den Anträgen jeweils um unterschiedliche Angelegenheiten, die auch verschiedene Zeiträume beträfen. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 23. Febr. 2011, Bl. 78 ff. d.A., Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen. Die zuständige Bezirksrevisorin hatte rechtliches Gehör. II. 1. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist als Erinnerung nach §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 Abs. 2, 24 a RPflG zulässig. 2. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. a) So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die Verfahren auf Grundlage des § 5 BerHG in Verbindung mit § 20 FamFG verbunden hat. Das Gericht hat diesbezüglich bereits wiederholt – allerdings ohne dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies zur Kenntnis zu nehmen bereit wäre – auf die klare gesetzliche Regelung hingewiesen, wonach es für die Verbindung vorliegend unerheblich ist, dass die Angelegenheiten der Beratungshilfe keine Familiensachen im eigentlichen Sinn darstellen. § 5 BerHG verweist eindeutig auf die Regelung des § 20 FamFG, was einer allgemein anerkannten Gesetzestechnik entspricht. Aufgrund dieser Verweisung ist die in § 20 FamFG getroffene Regelung, wonach verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden können, auch auf Beratungshilfeverfahren anwendbar. Die Verbindung ist damit grundsätzlich zulässig. b) Soweit die Rechtspflegerin den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe im Hinblick auf den Bescheid vom 31. Aug. 2009 unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, zurückgewiesen hat, ist dies zutreffend: Der Bescheid vom 31. Aug. 2009 war im Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten mit einem Widerspruch nicht mehr anfechtbar, da er vor fast einem Jahr ergangen und damit die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Eine Abänderung der Entscheidung wäre daher nur über § 44 SGB X durch Rücknahme des Bescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens möglich. Mit der Rechtspflegerin ist aber davon auszugehen, dass ein derartiges Vorgehen eines Betroffenen, der zunächst den Ausgangsbescheid bestandskräftig werden lässt und sodann später einen Anwalt beauftragt, ein Überprüfungsverfahren zu betreiben, mutwillig ist. Von Mutwilligkeit ist immer dann auszugehen, wenn ein bemittelter Betroffener in einem gleichgelagerten Fall von der – für ihn kostenpflichtigen – Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hätte. Die vom Beratungshilfegesetz angestrebte Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39, 48 f.; BVerfG, NJW 2009, S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Dabei würde ein bemittelter Betroffener grundsätzlich kaum dergestalt vorgehen, dass er zunächst einen widerspruchsfähigen Bescheid bestandskräftig werden lässt, um dann später einen Überprüfungsantrag zu stellen. Denn im Widerspruchsverfahren steht – bei Erfolg des Widerspruchs – dem Betroffenen ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 63 SGB X zu, wohingegen im Überprüfungsverfahren selbst bei Erfolg des Überprüfungsantrags eine Kostenerstattung nicht erfolgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18. Mai 2009, L 11 B 59/09 As PKH, zit. n. juris). Das Vorgehen der Antragstellerin ist daher als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG anzusehen mit der Folge, dass der Antrag auf Beratungshilfe hinsichtlich des Bescheids vom 31. Aug. 2009 abzulehnen war. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Überprüfungsantrag auf Tatsachen beruht, die dem Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides nicht bekannt waren, sondern ihm erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt geworden sind, wobei an die Darlegung derartiger Umstände hohe Anforderungen zu stellen sein werden. Anhaltspunkte dafür sind aber vorliegend nicht ersichtlich, so dass es einer Entscheidung hierzu nicht bedarf. c) Soweit Rechtspflegerin im Weiteren davon ausgeht, dass es sich bei den von ihr verbundenen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und des § 2 Abs. 2 BerHG handelt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. (AG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011, 103 II 4303/10,; ähnlich zum Begriff der Angelegenheit AG Vechta, Beschluss vom 04. Febr. 2008, 4 II 1940/07, jeweils veröffentlicht bei juris). In einer Entscheidung vom 19. Oktober 2010 (BGH, NJW 2011, 155 ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Der für die Annahme einer Angelegenheit erforderliche innere Zusammenhang sei zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören, ungeachtet dessen, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen. Beratungshilfe wurde hier für die Bescheide vom 19. und 20. Mai 2010 beantragt, wobei eine Überprüfung der Bescheide und des möglichen Erfolgs eines Widerspruchsverfahrens eine einheitliche Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin voraussetzt. Auch insoweit war daher die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung im Ergebnis zurückzuweisen war.