Beschluss
6a C 1001/17
AG Wedding, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEWE:2017:0403.6AC1001.17.0A
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Tenor
1. Das Amtsgericht Wedding erklärt sich für die Entscheidung über den Antrag vom 08. März 2017 auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß der VO (EU) Nr. 655/2014 für sachlich und örtlich unzuständig.
2. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 ZPO mit dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
1. Das Amtsgericht Wedding erklärt sich für die Entscheidung über den Antrag vom 08. März 2017 auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß der VO (EU) Nr. 655/2014 für sachlich und örtlich unzuständig. 2. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 ZPO mit dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld betreffend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding vom 23. März 2017, 2 O 75/17, ist für das Amtsgericht Wedding nicht bindend. Der Verweisung fehlte jede rechtliche Grundlage, so dass sie auf objektiver Willkür beruhte (BGH NJW 2003, 3201; KG NJW-RR 2008, 1023; Zoller, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rn. 28 und § 281 Rn. 17). Der Verweisungsbeschluss lässt mangels Begründung nicht erkennen, dass sich das verweisende Gericht mit den Zuständigkeitsregelungen überhaupt auseinander gesetzt hat. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 2017 (Bl. 39 d. A.) gibt keine Gründe für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding an. Auch setzt sich das Landgericht Bielefeld nicht mit der vom Gläubigervertreter zur Begründung der Zuständigkeit herangezogenen Gerichtsstandsvereinbarung auseinander, obwohl sich dies angesichts der prominenten Stellung im Schriftsatz des Gläubigervertreters vom 08. März 2017 unübersehbar aufgedrängt hätte. Auch die gerichtliche Verfügung vom 14. März 2017 (Bl. 37R d. A.) kann mangels Bezugnahme nicht zur Begründung einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding herangezogen werden. Auch in der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld nicht vertretbar. Zwar ist zutreffender Weise eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben. Da in dem Europäischen Zahlungsbefehl eine bereits erwirkte gerichtliche Entscheidung zu sehen ist, sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung erlassen wurde, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung angegebene Forderung zuständig (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 655/2014). Da der der Pfändung zugrundeliegende Europäische Zahlungsbefehl in Deutschland erlassen wurde, sind danach die deutschen Gerichte auch für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung angegebene Forderung zuständig. Eine örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding für den begehrten Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist indes unter keinem Gesichtspunkt zu bejahen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding ergibt sich insbesondere nicht aus § 946 ZPO. Zunächst ist die Regelung des § 946 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig. Der zu vollstreckende Europäische Zahlungsbefehl ist keine durch eine Behörde förmlich errichtete öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der VO (EU) Nr. 655/2014. Wie aus den Begriffsbestimmungen in Art. 4 der VO (EU) Nummer 655/2014, namentlich Ziffern 8 und 10 ersichtlich ist, gibt es die unterschiedlichen Begriffe der gerichtlichen Entscheidung (Ziffer 8) und der öffentlichen Urkunde (Ziffer 10). Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Ziffer 8 - und eben nicht eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 946 Abs. 2 ZPO - stellt der vorliegend zu vollstreckende europäische Zahlungsbefehl dar. Daher ist nicht dasjenige Gericht zum Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit nach § 946 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung findet aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016 Anwendung. In § 946 Abs. 1 ZPO ist die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dahingehend geregelt, dass das Gericht der Hauptsache das für den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuständige Gericht darstellt. Das Amtsgericht Wedding ist jedoch nicht das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 946 Abs. 1 ZPO. Nach § 1087 ZPO war das Amtsgericht Wedding als Europäisches Mahngericht lediglich für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgericht Wedding endete jedoch mit dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls. § 1087 ZPO enthält keine Regelung zur Bestimmung des Gerichts der - von dem Mahnverfahren zu trennenden - Hauptsache. Derartige Regelungen befinden sich in den §§ 1090 ff. ZPO. Gemäß § 1090 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO erfolgt nach Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eine Abgabe an das vom Antragsteller als für die Durchführung des streitigen Verfahrens als zuständig bezeichnete Gericht. Da der Rechtsstreit dann gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses fortgeführt wird (§ 1091 ZPO in Verbindung mit § 697 ZPO), bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Etwas anderes resultiert auch nicht daraus, dass eine Abgabe hier nicht erfolgt ist, sondern der verfahrensgegenständliche Europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Die Situation ist im Ergebnis vergleichbar mit der Zwangsvollstreckung aus "nationalen" Vollstreckungsbescheiden. Gemäß § 796 Abs. 3 ZPO ist für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffend solcher rechtskräftiger Vollstreckungsbescheide ausschließlich das fiktive Streitgericht sachlich und örtlich zuständig und nicht das den Mahnbescheid erlassende Amtsgericht. Auch § 919 ZPO begründet keine Zuständigkeit des den Mahnbescheid erlassenden Gerichtes. Es kommt hinzu, dass eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding zudem an der Höhe des Streitwertes von 18.390,75 Euro scheitert (§ 23 Ziffer 1 GVG). Die danach maßgeblich zu bestimmende örtliche Zuständigkeit als danach zu bestimmendes Hauptsachegericht läuft unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt auf das Amtsgerichts Wedding hinaus. Der Geschäftssitz der Beklagten (§ 21 ZPO) befindet sich nicht im Sprengel des Amtsgerichts Wedding, sondern in … (Polen). Anhaltspunkte dafür, dass der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wedding liegt, sind auch aus der Anlage 1 (Bl. 37 d. A.) nicht ersichtlich.