Beschluss
9 F 723/09
AG WARENDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen (§ 1565 Abs.1 BGB).
• Versorgungsausgleich ist nach VersAusglG durchzuführen; geringfügige Anwartschaften bleiben ungeteilt (§§1 ff.,18 VersAusglG).
• Nachehelicher Unterhalt kann als Krankheitsunterhalt (§1572 Ziff.1 BGB) und als Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) zugesprochen werden, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
• Ein Unterhaltsanspruch verwirkt nicht allein dadurch, dass die bedürftige Ehegattin ein Ehrenamt während Krankheit fortführt (§1579 BGB).
• Bei Unterhaltsbemessung sind bereinigte Einkommen, Kindesunterhaltspflichten und Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen; bei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann fiktives Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Scheidung, Versorgungsausgleich und teilweiser Anspruch auf nachehelichen Krankheits‑ und Aufstockungsunterhalt • Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen (§ 1565 Abs.1 BGB). • Versorgungsausgleich ist nach VersAusglG durchzuführen; geringfügige Anwartschaften bleiben ungeteilt (§§1 ff.,18 VersAusglG). • Nachehelicher Unterhalt kann als Krankheitsunterhalt (§1572 Ziff.1 BGB) und als Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) zugesprochen werden, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. • Ein Unterhaltsanspruch verwirkt nicht allein dadurch, dass die bedürftige Ehegattin ein Ehrenamt während Krankheit fortführt (§1579 BGB). • Bei Unterhaltsbemessung sind bereinigte Einkommen, Kindesunterhaltspflichten und Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen; bei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann fiktives Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden. Die Eheleute heirateten 1991 und leben seit Januar 2008 getrennt. Beide beantragen die Scheidung. Im Scheidungszeitraum erworbenen Rentenanwartschaften und Betriebs- sowie private Vorsorgeansprüche wurden ermittelt; einige Anwartschaften wurden intern geteilt, eine geringfügige Anwartschaft blieb ungeteilt. Der Antragsteller ist selbständiger Schreinermeister und Geschäftsführer mit substantiell höheren Einkommen; die Antragsgegnerin war überwiegend hauswirtschaftlich tätig, zuletzt geringfügig beschäftigt und leidet seit 2009 an Depressionen/eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Streitgegenstand ist neben der Scheidung der Versorgungsausgleich und der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt (Krankheits- und Aufstockungsunterhalt). Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zur Erwerbsfähigkeit einholen und berücksichtigte frühere Unterhaltsentscheidungen und Einkommensberechnungen. • Scheidung: Voraussetzungen des §1565 Abs.1 BGB sind erfüllt, da Trennung >1 Jahr und beide Ehegatten die Scheidung beantragen. • Versorgungsausgleich: Nach §§137 FamFG, 1587 BGB i.V.m. VersAusglG sind Anrechte aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge zu teilen; interne Teilung wurde angeordnet, eine geringfügige Anwartschaft nach §18 VersAusglG blieb ungeteilt. • Ermittlung und Bereinigung der Einkünfte: Gericht stellte bereinigte Nettoeinkommen beider Parteien fest unter Abzug von Versicherungsbeiträgen, Kindesunterhalt, Zins-/Tilgungsleistungen und Zurechnung von Wohnwert sowie Pachteinnahmen; dabei ist auf tatsächliche und fiktive Einkünfte abzustellen. • Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin: Sachverständiger diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst‑ und depressiver Reaktion; Leistungsfähigkeit ist vermindert, Tätigkeiten mit hohem Zeit‑/Leistungsdruck sind ungeeignet; eine 20‑stündige Tätigkeit wurde als zumutbare Perspektive herangezogen, 40 Stunden gelten derzeit nicht erreichbar. • Unterhaltsanspruch: Nach dem Halbteilungsgrundsatz (§1573 BGB) und unter Berücksichtigung Krankheitsbedarfs (§1572 Ziff.1 BGB) ergibt sich ein Gesamtunterhaltsanspruch von 760,00 € monatlich, aufgeteilt in 496,00 € Krankheitsunterhalt und 264,00 € Aufstockungsunterhalt; Aufstockungsunterhalt wurde befristet auf vier Jahre wegen Ehedauer und Kindererziehung. • Verwirkung: Ein Fortführen des Ratsmandats während Krankheit begründet keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach §1579 BGB, da keine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit oder sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt. • Befristung: Krankheitsunterhalt wurde nicht befristet mangels gesicherter Prognose; Aufstockungsunterhalt befristet, weil ehebedingte Nachteile nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erwarten sind. • Kosten und Rechtsbehelf: Kostenentscheidung nach §150 FamFG; Beschwerdebelehrung erteilt. Die Ehe wurde geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durch interne Teilungen durchgeführt; eine geringfügige Anwartschaft blieb ungeteilt. Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt: monatlich 496,00 € als Krankheitsunterhalt (§1572 Ziff.1 BGB) unbefristet und 264,00 € als Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) befristet bis 31.08.2016. Die übrigen Unterhaltsanträge der Antragsgegnerin wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, einer nachvollziehbaren Bereinigung der Einkünfte und dem Halbteilungsgrundsatz; eine Verwirkung wurde verneint.